Einhaltung von Vorschriften zur Gewährung von Agrarzahlungen ab 2023
Bedingungen zur Gewährung von Agrarzahlungen
Die Gewährung von Agrarzahlungen ist geknüpft an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen
► Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und biologische Vielfalt von Ökosystemen,
► öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit sowie
► Tierschutz.
Das ist in der
Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegt.
Diese Verknüpfung wird als „Konditionalität“ bezeichnet. Die Reglungen zur Konditionaliät werden im Folgenden erläutert. Außerdem erhalten Sie weitere Informationen zu gesetzlichen Grundlagen sowie den Kontrollsystemen und Folgen bei Pflichtverstößen.
Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ)
Die Regelungen der Konditionalität umfassen neun Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ):
► GLÖZ 1: Erhaltung von Dauergrünland
► GLÖZ 2: Schutz von Feuchtgebieten und Mooren
► GLÖZ 3: Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern
► GLÖZ 4: Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
► GLÖZ 5: Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung zur Begrenzung von Erosion
► GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung, um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden
► GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland
► GLÖZ 8: Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen an Ackerland
► GLÖZ 9: Umweltsensibles Dauergrünland (Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura2000-Gebieten ausgewiesen ist).
Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)
Die Regelungen der Konditionalität umfassen zudem elf Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB):
► GAB 1: Wasserrahmenrichtlinie, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e und h
► GAB 2: Nitratrichtlinie
► GAB 3: Vogelschutzrichtlinie
► GAB 4: FFH-Richtlinie
► GAB 5: Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
► GAB 6: Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung
► GAB 7 und GAB 8: Regelungen zum Pflanzenschutz
► GAB 9: Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern
► GAB 10: Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen
► GAB 11: Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere.
Gesamtbetrieblicher Ansatz
Die Regelungen der Konditionalität gehen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2116 von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies bedeutet, dass ein Betrieb, der für die Konditionalität relevante Zahlungen erhält, in allen Produktionsbereichen (zum Beispiel Ackerbau, Viehhaltung, Gewächshäuser, Sonderkulturen) und allen seinen Betriebsstätten die Verpflichtungen der Konditionalität einhalten muss. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang Flächen oder Betriebszweige bei der Berechnung der Zahlungen berücksichtigt wurden.
Die im Rahmen der Konditionalität zu beachtenden Verpflichtungen beziehen sich auf Maßnahmen, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder auf den Flächen des Betriebes (ohne nicht beantragte forstwirtschaftliche Flächen) zu erfüllen sind.
Folgen von Verstößen
Verstöße gegen diese Verpflichtungen führen zu einer Kürzung folgender Zahlungen (für die Konditionalität relevante Zahlungen).
► Direktzahlungen
- Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
- Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit
- Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
- Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl (Öko-Regelungen)
- Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkühe, Mutterschafe und Mutterziegen
- Rückerstattung Haushaltsdisziplin
► Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes
- Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen inkl. Zahlungen für den ökologischen/biologischen Landbau
- Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen (Ausgleichszulage benachteiligte Gebiete)
- Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (im Rahmen von Natura 2000 und im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie).
Zurechnung von Verstößen
Nach § 19 GAP-Konditionalitäten-Gesetz hat der Begünstigte hat einen Verstoß gegen die Verpflichtungen der Konditionalität durch seine Arbeitnehmer im Betrieb und der Personen, derer er sich zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie einen eigenen Verstoß.
Gesetzliche Grundlagen
Die wichtigsten Durchführungsbestimmungen zu den Verpflichtungen der Konditionalität ergeben sich aus der (EU) 2022/1172. Im Rahmen der Konditionalität sind über die Fachgesetze hinaus vor allem das GAP-Konditionalitäten-Gesetz sowie die GAP-Konditionalitätenverordnung (GAP-KondV) einzuhalten.
Die Konditionalität ersetzt nicht das deutsche Fachrecht. Deshalb sind neben den dargestellten Verpflichtungen der Konditionalität die Fachrechts-Verpflichtungen auch weiterhin einzuhalten, selbst wenn sie die …
Konditionalität (ehemals Cross Compliance)