Navigation und Service

Thema : Landwirtschaft in Schleswig-Holstein

Förderangelegenheiten

Letzte Aktualisierung: 30.05.2024

Im Folgenden finden Sie Informationen zu Fördermöglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe.

list

Förderung von Investitionen in teilmobile Schlachteinheiten Rinder

Mit einem neuen Förderprogramm unterstützt das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) Investitionen in mobile Schlachtanlagen für Rinder, so dass Tiere möglichst schonend und ohne lange Transporte geschlachtet werden können und leistet dabei einen wichtigen Beitrag zur Stärkung des Tierwohls, zum Klimaschutz und zur Steigerung der Wertschöpfung im ländlichen Raum. Dies soll gerade für kleine Schlachtbetriebe in Zusammenarbeit mit landwirtschaftlichen Betrieben mit einer Direktvermarktung die wirtschaftlichen Chancen verbessern.

Möglich wurde die neue Förderung aufgrund 2021 in Kraft getretener lebensmittelrechtlicher EU-Vorschriften zur Hof- bzw. Weideschlachtung. Halterinnen und Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren haben nunmehr die Möglichkeit, eine begrenzte Anzahl von Tieren auf ihrem Hof schlachten zu lassen, unabhängig von der Haltungsform. Voraussetzung ist, dass die mobile Schlachteinheit Teil eines bereits zugelassenen Schlachthofs sein muss.

Antragstellung und Förderung

Das geplante Förderprogramm richtet sich ausschließlich an Schlachtunternehmen mit Sitz in Schleswig-Holstein (Antragsteller). Erste Anträge können ab sofort bis Ende Juli 2024 gestellt werden. Förderfähig sind Kosten für die Beschaffung von teilmobilen Schlachteinheiten für Rinder.

Die Höhe der Zuwendung wird bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen und darf den Förderhöchstbetrag von 25.000 Euro nicht übersteigen. Insgesamt stehen 100.000 Euro für die Förderung mobiler Schlachtanlagen im Landeshaushalt in diesem Jahr zur Verfügung. Für die mobile Einheit muss ein schlüssiges Nutzungskonzept vorliegen, das die Einhaltung der Hygienestandards für Schlachtungen gewährleistet und die Voraussetzung erfüllt, in die Zulassung des beteiligten Schlachtbetriebes nach EU-Hygienerecht integriert zu werden.

Für Schlachtungen im Herkunftsbetrieb ist zudem die Anwesenheit eines amtlichen Tierarztes des zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes verpflichtend.

Näheres entnehmen Sie bitte der Förderrichtlinie.

Ansprechpersonen

Bei Fragen stehen Ihnen gern folgende Mitarbeitende des MLLEV zur Verfügung:

Lisa Jöhnk
Telefon: 0431 988 7353
lisa.joehnk@mllev.landsh.de

Matthias Lau
Telefon: 0431 988 4975
matthias.lau@mllev.landsh.de

Informationen und Formulare

Weitere Informationen und die notwendigen Formulare finden Sie nachfolgend zum Herunterladen:

Förderrichtlinie

Antragsformular teilmobiler Schlachtungen

Vordruck De-minimis-Erklärung

Informationen De-minimis-Beihilfen

Vordruck Erklärung KMU

Hinweise zum Datenschutz

Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

Konditionalität (ehemals Cross Compliance)

Einhaltung von Vorschriften zur Gewährung von Agrarzahlungen ab 2023

Bedingungen zur Gewährung von Agrarzahlungen

Die Gewährung von Agrarzahlungen ist geknüpft an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen

► Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und biologische Vielfalt von Ökosystemen,

► öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit sowie

► Tierschutz.

Das ist in der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegt.

Diese Verknüpfung wird als „Konditionalität“ bezeichnet. Die Reglungen zur Konditionaliät werden im Folgenden erläutert. Außerdem erhalten Sie weitere Informationen zu gesetzlichen Grundlagen sowie den Kontrollsystemen und Folgen bei Pflichtverstößen.

Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ)

Die Regelungen der Konditionalität umfassen neun Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ):

GLÖZ 1: Erhaltung von Dauergrünland

GLÖZ 2: Schutz von Feuchtgebieten und Mooren

GLÖZ 3: Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern

GLÖZ 4: Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen

GLÖZ 5: Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung zur Begrenzung von Erosion

GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung, um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden

GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland

GLÖZ 8: Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen an Ackerland

GLÖZ 9: Umweltsensibles Dauergrünland (Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura2000-Gebieten ausgewiesen ist).

Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)

Die Regelungen der Konditionalität umfassen zudem elf Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB):

GAB 1: Wasserrahmenrichtlinie, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e und h

GAB 2: Nitratrichtlinie

GAB 3: Vogelschutzrichtlinie

GAB 4: FFH-Richtlinie

GAB 5: Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit

GAB 6: Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung

GAB 7 und GAB 8: Regelungen zum Pflanzenschutz

GAB 9: Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern

GAB 10: Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen

GAB 11: Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere.

Gesamtbetrieblicher Ansatz

Die Regelungen der Konditionalität gehen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2116 von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies bedeutet, dass ein Betrieb, der für die Konditionalität relevante Zahlungen erhält, in allen Produktionsbereichen (zum Beispiel Ackerbau, Viehhaltung, Gewächshäuser, Sonderkulturen) und allen seinen Betriebsstätten die Verpflichtungen der Konditionalität einhalten muss. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang Flächen oder Betriebszweige bei der Berechnung der Zahlungen berücksichtigt wurden.

Die im Rahmen der Konditionalität zu beachtenden Verpflichtungen beziehen sich auf Maßnahmen, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder auf den Flächen des Betriebes (ohne nicht beantragte forstwirtschaftliche Flächen) zu erfüllen sind.

Folgen von Verstößen

Verstöße gegen diese Verpflichtungen führen zu einer Kürzung folgender Zahlungen (für die Konditionalität relevante Zahlungen).

Direktzahlungen

  • Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
  • Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit
  • Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
  • Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl (Öko-Regelungen)
  • Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkühe, Mutterschafe und Mutterziegen
  • Rückerstattung Haushaltsdisziplin

Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes

  • Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen inkl. Zahlungen für den ökologischen/biologischen Landbau
  • Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen (Ausgleichszulage benachteiligte Gebiete)
  • Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (im Rahmen von Natura 2000 und im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie).

Zurechnung von Verstößen

Nach § 19 GAP-Konditionalitäten-Gesetz  hat der Begünstigte hat einen Verstoß gegen die Verpflichtungen der Konditionalität durch seine Arbeitnehmer im Betrieb und der Personen, derer er sich zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie einen eigenen Verstoß.

Gesetzliche Grundlagen

Die wichtigsten Durchführungsbestimmungen zu den Verpflichtungen der Konditionalität ergeben sich aus der (EU) 2022/1172. Im Rahmen der Konditionalität sind über die Fachgesetze hinaus vor allem das GAP-Konditionalitäten-Gesetz sowie die GAP-Konditionalitätenverordnung (GAP-KondV) einzuhalten.

Die Konditionalität ersetzt nicht das deutsche Fachrecht. Deshalb sind neben den dargestellten Verpflichtungen der Konditionalität die Fachrechts-Verpflichtungen auch weiterhin einzuhalten, selbst wenn sie die …

Konditionalität (ehemals Cross Compliance)

Sammelantrag

Finger auf Tastatur

Erläuterungen und Hinweise zum Sammelantrag für landwirtschaftliche Betriebe mit Sitz in Schleswig-Holstein und für Betriebe mit Flächen, die in Schleswig-Holstein gelegen sind.

Im Rahmen der Sammelantragstellung für die EU-Direktzahlungen, für die Zahlungen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, dem ökologischen Landbau, der Natura 2000-Prämie und der Ausgleichszulage in Schleswig-Holstein steht Ihnen das Online-Verfahren mit dem Programm Profil Inet zur Verfügung.

Das Programm Profil Inet für den Sammelantrag erreichen Sie unter elsa.schleswig-holstein.de.

Weitere Informationen

Auf der Seite des BMEL erhalten Sie weitere Informationen Gemeinsame Agrarpolitik (GAP).

Hinweise zur Anmeldung im Programm

Für den Zugang zum Programm müssen die nachstehenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Eine vom Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung  (LLnL) zugewiesene Betriebsnummer für die Antragstellung:
  • Wenn die PIN (das ZID-Passwort) nicht mehr gültig oder nicht bekannt ist, wenden Sie sich an die Landwirtschaftliche Kontroll- und Dienstleistungs-GmbH (LKD) in Kiel:
    • Montag - Donnerstag: 7:30 - 16:15 Uhr
    • Freitag: 7:30 - 13:00 Uhr
    • Telefon: 0431 33987 33
    • VVVO@LKV-SH.de

Weitere Hinweise zur Antragstellung

Die elektronische Einreichung des Sammelantrages war bis zum 15. Mai 2023, 24:00 Uhr möglich. Beachten Sie die Quittung für Ihre Unterlagen, die nach dem erfolgreichen Einreichen erzeugt und in Profil Inet unter "Historie" gespeichert wird.

Bei Fragen zum Sammelantrag und der Bedienung des Programms wenden Sie sich an das für Ihren Betrieb zuständige Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL).

In der neuen EU- Förderperiode ab 2023 können Agroforstsysteme auf Ackerland, in Dauerkulturen oder auf Dauergrünland im Rahmen der Direktzahlungen beantragt werden. Formular Agroforst-Nutzungskonzept.

Die Betriebsinhabernummer

Im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik sind die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, ein einheitliches System zur Identifizierung der Antragsteller zu verwenden. Daher wird in Deutschland an jeden Antragsteller eine bundesweit einheitlich geregelte Nummer vergeben – die sogenannte Betriebsinhabernummer (BNR-ZD).

Voraussetzung für die Zuweisung einer BNR-ZD ist die Betriebsinhabereigenschaft im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 1307/2013.

Die BNR-ZD wird von der räumlich zuständigen Außenstelle des LLnL vergeben, die sich aus dem Ort, an dem der Antragsteller zur Einkommenssteuer veranlagt wird, ergibt.

Weitere Informationen und Kontaktdaten finden Sie unter: http://www.zi-daten.de/vws-adress.html

Antrag auf Zuteilung einer Betriebsinhabernummer (BNR-ZD)

Hinweise zur profil-sh App

Kurzanleitung

Um die Verwendung der App zu erleichtern, haben wir eine Kurzanleitung mit den wichtigsten Hinweisen für Sie zusammengestellt.

Datenschutzerklärung für die Benutzung der App „profil–sh“ im Rahmen des Kontrollverfahrens ELER/EGFL

Erklärung des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein (MLLEV) als Zahlstelle EGFL/ELER Schleswig-Holstein (SH) zur Erfüllung der Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person gemäß Artikel 13 DSGVO.

Mit diesen Datenschutzhinweisen informiert die Zahlstelle über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Benutzung der App profil-sh im Rahmen des Kontrollverfahrens zur Überprüfung des Agrarantrags.

1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist das

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein (MLLEV)
als Zahlstelle EGFL/ ELER SH
Fleethörn 29-31
24103 Kiel

datenschutz@mllev.landsh.de

Telefon: 0431 988 0

2. Kontaktdaten der behördlichen Datenschutzbeauftragten

Die behördliche Beauftragte für den Datenschutz des MLLEV ist erreichbar unter:

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein (MLLEV)
Die behördliche Datenschutzbeauftragte
Fleethörn 29–31
24103 Kiel

datenschutz@mllev.landsh.de

Telefon: 0431 988 7084

3. Zwecke der Verarbeitung

Die Nutzung der App erfordert die Erhebung und Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten. Hierbei handelt es sich um folgende Daten:

  • BNR-ZD der Nuterzin bzw. des Nutzers (im Rahmen der Antragsstellung)
  • Standortdaten und Kompassrichtung des Geräts zur Ermittlung der geografischen Position des Nutzers im Feld (zur Zuordnung der hochgeladenen Fotos)
  • weitere Metadaten in der Form, in der die jeweilige Smartphone-Kamera sie liefert (EXIF-Datei); u. a. Angaben zu Datum, Uhrzeit, Brennweite, …

Sammelantrag

Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)


Bau von tiergerechten Ställen im Rahmen der Agrarinvestitionsförderung

Kühe
Mit dem Agrarinvestitionsförderungsprogramm werden Investionen in besonders artgerechte Tierhaltung, z.B. von Rindern, gefördert.

Die Förderung richtet sich an Betriebe, die Investitionen in eine besonders artgerechte Tierhaltung (Stallbau) durchführen und besondere Anforderungen in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz erfüllen.

Auch in 2024 können interessierte Landwirtinnen und Landwirte eine Förderung beantragen.

Die Richtlinie wurde an den GAK-Fördergrundsatz FB 2 A 1.0 AFP und den GAP-Strategieplan angepasst.

Auf der Grundlage der Förderrichtlinie und der nachstehenden Eckpunkte können die Förderanträge vorbereitet werden.

Mit dem geplanten „Bundesprogramm zum Umbau der Tierhaltung“ werden Investitionen in Stallbauten für die Schweinehaltung, mit Ausnahme der unter Anlage 3 Nr. 1 genannten baulichen und sonstigen Anlagen, sowie Investitionen in Modernisierungsmaßnahmen, die im Rahmen der Umstellung der Haltung von Jung- oder Zuchtsauen (Deckzentrum oder Abferkelbereich) durchgeführt werden, bis zum 31.12.2027 von der AFP-Förderung ausgeschlossen.

Antragsfrist

Eine Antragsstellung ist im Zeitraum 6. Mai bis 15. Juni 2024 (Antragsfrist) möglich. Da der 15. Juni im Antragsjahr 2024 auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Antragsfrist bis zum 17. Juni 2024.

Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn er vollständig (mit allen erforderlichen Anlagen) und fristgerecht eingereicht wird.

Im Jahr 2025 ist eine Antragsstellung voraussichtlich im Zeitraum 1. Februar bis 15. März 2025 (Antragsfrist) möglich.

Anforderungen

Die Anforderungen an die Ausgestaltung von Tierplätzen ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2 zur AFP-Richtlinie.

Für Bauten und bauliche Anlagen und die damit verbundenen technischen Einrichtungen, gilt eine Zweckbindungsfrist von 12 Jahren ab Fertigstellung (Termin: Inaugenscheinnahme vor Ort).

Diese Zweckbindungsfrist von 12 Jahren schließt auch

  • die baulichen Anforderungen zur Herstellung der tierwohlrechten Haltungsbedingungen der Anlagen 1 und 2 dieser Richtlinie sowie
  • die Abdeckung von neuen Güllelagern mit ein.

Die Anforderungen an den Umwelt- und Klimaschutz gelten als erfüllt, wenn folgende Verpflichtungen eingehalten werden:

  • Mit Abschluss von Investitionen im Bereich der Tierhaltung darf der Viehbesatz des landwirtschaftlichen Unternehmens grundsätzlich 2,0 Großvieheinheiten (GV) je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche nicht überschreiten. Zur Anwendung kommt der im GAP-Strategieplan enthaltene GV-Schlüssel (siehe Anlage „Berechnung der Großvieheinheiten“). Wird die Viehbesatzdichte von 2,0 GV/ha überschritten, ist im Einzelfall darzulegen, dass die Nährstoffbilanz auf der Grundlage der selbstbewirtschafteten Fläche ausgeglichen ist.
  • Gülle muss nach Durchführung der Investition mindestens 9 Monate gelagert werden können (die Lagerkapazitäten sind mit der Berechnungstabelle "Lagerkapazität Wirtschaftsdünger" zu berechnen).
  • Berücksichtigt werden kann nur Lagerraum, über den die Antragstellerin oder der Antragsteller (einschließlich Ehegattin oder Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartner) die Verfügungsgewalt hat.
  • Geförderte Güllelager sind mit einer festen Abdeckung oder einem Zeltdach abzudecken.
  • Bestehende Güllebehälter geförderter Unternehmen sind ebenfalls abzudecken. Vergängliches Material wie Stroh muss durchgehend in einer Schicht von mindestens 20 cm Stärke vorhanden sein und nach dem Aufrühren oder der Gülleentnahme, mindestens aber zwei Mal jährlich, erneuert werden. Eine natürliche Schwimmschicht reicht nicht aus.

Zuschusshöhe für Stallbaumaßnahmen

Der Zuschuss für Stallbaumaßnahmen in eine besonders tiergerechte Haltung nach Anlage 1 beträgt 20 %.

Eine erhöhte Förderung (30 %) erhält, wer Investitionen gemäß Anlage 1 im Bereich der Haltung von Jung- oder Zuchtsauen (Deckzentrum oder Abferkelbereich) oder der Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung bei Rindern durchführt.

Einen Zuschuss in Höhe von 40 % erhält, wer sämtliche Anforderungen an eine bestmögliche tiergerechte Haltung nach Anlage 2 erfüllt.

Der Zuschuss pro Stallbaumaßnahme darf 500.000 Euro nicht überschreiten.

Weitere Zuschusshöhen

Außerdem können in Verbindung mit Stallbaumaßnahmen spezifische Investitionen in den Umwelt- und Klimaschutz (SIUK) gefördert werden, die auf eine Emissionsminderung abzielen (vergl. Anlage 3 der Richtlinie):

  1. Abluftreinigungsanlagen, Kot-Harn-Trennung, verkleinerte Güllekanäle, emissionsarme Stallböden, Fütterungssysteme für nährstoffreduzierte Phasenfütterung, Güllekühlung sowie feste Abdeckungen für vorhandene Güllebehälter im landwirtschaftlichen Betrieb

    30 % in Verbindung mit Stallbauten nach Anlage 1
    40 % in Verbindung mit Stallbauten nach Anlage 2

  2. Lagerstätten für flüssige Wirtschaftsdünger
    40 % für Investitionen, die zu einer …

Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)

Förderung von Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Schleswig-Holstein (V&V)

Meierei; Milchverpackungslager

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Investitionen kleinerer und mittlerer Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen (V&V), die sich zur Abnahme regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Rahmen von Lieferverträgen mit LandwirtInnen verpflichten.


Antragsfrist

Im Jahr 2024 können interessierte Unternehmen der Ernährungswirtschaft bis zum 30. September 2024 Förderanträge stellen.                     

Auf der Grundlage der Förderrichtlinie und der nachstehenden Eckpunkte können die Förderanträge vorbereitet werden. 

Anerkannte Erzeugergemeinschaften und Unternehmen der Ernährungswirtschaft können Zuschüsse bis zu 30 % des Investitionsvolumens (netto, ohne MwSt., Rabatte und Skonti) erhalten, wenn sie in die Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung sowie Etikettierung investieren. Die Gewährung des Zuschusses ist außerdem an die Verpflichtung geknüpft, eine Verbesserung des Ressourceneinsatzes, insbesondere durch eine Reduktion des Wasser- und/oder Energieverbrauches herbeizuführen.

Eckpunkte der Fördermaßnahme

Interessierte AntragstellerInnen in Schleswig-Holstein müssen folgende Förderkriterien erfüllen.

Zuwendungsempfänger dürfen nicht größer als KMU sein (kleinste, kleine und mittlere Unternehmen). 

Merkmale KMU:

  • Kleinstunternehmen: weniger als 10 Beschäftigte und Umsatzerlöse kleiner gleich 2 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme kleiner gleich 2 Millionen Euro
  • Kleine Unternehmen: weniger als 50 Beschäftigte und Umsatzerlöse kleiner gleich 10 Millionen Euro Umsatzerlöse oder eine Bilanzsumme kleiner gleich 10 Millionen Euro
  • Mittlere Unternehmen: weniger als 250 Beschäftigte und Umsatzerlöse kleiner gleich 50 Mio. oder eine Bilanzsumme kleiner gleich 43 Millionen Euro.

Die Verpflichtung des geförderten Unternehmens zur Vertragsbindung mit landwirtschaftlichen Betrieben (Primärerzeugern) stellt ein Kernelement der Fördermaßnahme dar:
Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse können nur gefördert werden, wenn sie mind. für die Dauer von 5 Jahren mind. 40% ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeugnissen, für die die sie gefördert werden, durch Lieferverträge mit Erzeugerzusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern auslasten.

Für den notwendigen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes ist es erforderlich, dass mindestens 20% der förderfähigen Investitionskosten unmittelbar der Ressourceneinsparung dienen und dass der Ressourcenverbrauch um mindestens 10% gesenkt werden muss. Die Verbesserung der Ressourceneffizienz ist durch die Vorlage eines Gutachtens nachzuweisen.

Investitionen von mittleren Unternehmen im Schlachtbereich sind nur förderfähig, wenn mit einer regionalen Bedarfs- und Umfeldanalyse dargelegt wird, dass nach Umsetzung des Vorhabens keine Verdrängung oder signifikante Schwächung von bestehenden Unternehmen der Schlachtung und Fleischverarbeitung (insbesondere von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen) zu erwarten ist und das Vorhaben vorrangig einer regional ausgerichteten Wertschöpfungskette und der Verkürzung von Tiertransportzeiten dient.
Auf die regionale Bedarfs- und Umfeldanalyse kann verzichtet werden, wenn die Aufwendungen der Modernisierung bestehender Schlachtstätten dienen und das Vorhaben mit einer Kapazitätserweiterung von nicht mehr als 10 Prozent verbunden ist.
Außerdem muss in der Schlachtstätte auch die Lohnschlachtung angeboten werden einschließlich insbesondere die Annahme von Schlachtvieh in kleinen Stückzahlen.

Nicht unterstützt werden können u. a. Investitionen, die unmittelbar der landwirtschaftlichen Erzeugung oder der Direktvermarktung dienen sowie Investitionen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die durch das EEG gefördert werden.

Zuwendungsempfänger

  • Erzeugerzusammenschlüsse müssen anerkannt sein und – unab­hängig von ihrer Rechtsform – auf Dauer, mindestens aber für fünf Jahre, angelegt sein.
  • Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse bezieht.

Auswahlverfahren

Nach Ablauf der Antragsfrist werden die eingegangenen Anträge im Förderreferat im Rahmen von Projektauswahlkriterien (PAK) bewertet und gemäß den erreichten Punktzahlen in eine Rangfolge gebracht. Infolgedessen kann bei knappem Budget bzw. einer Überzeichnung des vorhandenen Budgets festgestellt werden, bis zu welchem Antrag (Rang) die vorhandenen Mittel ausreichen.

Dabei können Projekte von Unternehmen, die sich u.a. durch Regionalität (insbesondere Schlachtbetriebe), Qualität und hohem Grad an Lieferbeziehungen mit Primärerzeugern (vertragliche Bindung) höhere Punktzahlen erzielen.

Die Mindestpunktzahl beträgt 70 Punkte, weitere Einzelheiten sind der anliegenden Übersicht über die Projektauswahlkriterien (PAK) zu entnehmen.

Der Zuschuss ist auf 750.000 Euro begrenzt.

Sollten Sie Interesse an einer Förderung haben, können Sie sämtlich Informationen einschl. Förderrichtlinie, Antragsformular und weitere Unterlagen zur Antragsstellung im zuständigen Förderreferat des MLLEV (Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz) erhalten.

Ansprechpersonen

Bei Fragen stehen Ihnen gerne zur …

Förderung von Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Schleswig-Holstein (V&V)

Förderung des Absatzes der schleswig-holsteinischen Land- und Ernährungswirtschaft

Die Absatzförderung von Produkten der schleswig-holsteinischen Land- und Ernährungswirtschaft trägt wesentlich zu einer Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen bei.
Ziele der Förderung sind:

  • die kontinuierliche Anpassung der Land- und Ernährungswirtschaft an die Erfordernisse eines zunehmend globaler werdenden Marktes,
  • die nachhaltige Absatzsicherung durch die Pflege und den Ausbau bestehender sowie die Erschließung neuer Absatzmärkte,
  • die Stärkung der Wettbewerbskraft der Unternehmen insbesondere durch fundierte Markterkundung, den Absatz von Qualitätsprodukten und den Ausbau von Kooperationen,
  • die Erhöhung der Nachfrage nach land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen durch Vermittlung qualitätsrelevanter Merkmale und Produktionsweisen an die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie
  • die Ausweitung und Stärkung der Marktposition ökologisch oder regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte, einschließlich der Produkte mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Herkunftsangaben.

Ansprechpartner: 

Herr von der Geest
Sven.vondergeest@mllev.landsh.de
Tel.: 0431 988 7085 

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume,
Europa und Verbraucherschutz des Landes
Schleswig-Holstein
Herrn Sven von der Geest
Fleethörn 29-31
24103 Kiel

Europäische Innovationspartnerschaft (EIP-Agri) für Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit in Schleswig-Holstein


Das Land Schleswig-Holstein nimmt seit Einführung dieses Förderinstruments an der Europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) teil. Es bietet in diesem Rahmen schon seit 2015 Förderungen für Innovationsvorhaben an, mit denen zum Beispiel Digitalisierung, Klimaschutz, Tierwohl und tiergenetische Ressourcen sowie Regionale Wertschöpfung in der Landwirtschaft gesteigert werden sollen. Sogenannte "Operationelle Gruppen" (OG) können mit ihrem Innovationsprojekt mit bis zu 500.000 EU-Mitteln unterstützt werden.

34 Projekte wurden bisher in Schleswig-Holstein gefördert. Von Weidehaltung über mehr Tierwohl bis hin zum Nährstoffmanagement im Grünland und Digitalisierung im Gemüsebau.

Zur Unterstützung von AntragstellerInnen und ProjektpartnerInnen hat das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) das Innovationsbüro EIP Agrar an der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein in Rendsburg als Dienstleister beauftragt.

Die Innovationsdienstleisterin steht Interessierten für Informationen zur Förderung und für Beratungen zu Projektideen und -anträgen zur Verfügung:

Carola Ketelhodt
Telefon: 04331 9453 114
cketelhodt@lksh.de

Weitere Informationen

Aktuelle Informationen rund um das Thema EIP, zur Förderrichtlinie, zu aktuellen Aufrufen sowie zu laufenden und abgeschlossenen Projekten in Schleswig-Holstein finden Sie auf der Internetseite des Innovationsbüros EIP-Agrar: http://www.eip-agrar-sh.de/home.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Vernetzungsstelle Ländliche Räume der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), die zugleich die nationale Vernetzungsstelle für die Europäischen Innovationspartnerschaften Agrar ist und auf den Seiten der Europäischen Union:

Europäische Innovationspartnerschaften (EIP) (netzwerk-laendlicher-raum.de)

A service point for the EIP-AGRI network | EIP-AGRI (europa.eu)

AnsprechpartnerInnen

Dr. Heinrich Terwitte
Telefon: 0431 988 4919
heinrich.terwitte@mllev.landsh.de

Carola Ketelhodt
Telefon: 04331 9453 114
cketelhodt@lksh.de

Lisa Jöhnk
Telefon: 0431 988 7353
lisa.joehnk@mllev.landsh.de

Sarah Szimoszick
Telefon: 0431 988 7343
sarah.szimoszick@mllev.landsh.de

Flächenkataster

Das Flächenkataster stellt geographische Informationen für die Beantragung von Flächen im Rahmen der EU-Direktzahlungen zur Verfügung.

Das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV) informiert nachstehend über das Landwirtschaftliche Flächenkataster für Schleswig-Holstein (LFK-SH).

Landwirtschaftliches Flächenkataster

Im Rahmen EU-rechtlicher Vorgaben wurde zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen für die Länder Schleswig-Holstein und Hamburg das Landwirtschaftliche Flächenkataster (LFK-SH) als Flächenreferenzsystem eingeführt. Der Datenbestand enthält alle landwirtschaftlich genutzten und im Rahmen der Agrarförderung beantragten Feldblöcke und Landschaftselemente mit ihrer Lage, Größe und weiteren Informationen. Die Erfassung und Aktualisierung der Flächen erfolgt auf aktuellen digitalen Orthophotos (aufbereitete Luft- und Satellitenbilder), die jährlich bereitgestellt werden.

Bestandteile des Landwirtschaftlichen Flächenkatasters:

  • Feldblock

Ein Feldblock ist eine zusammenhängende, landwirtschaftlich nutzbare Fläche, die von stabilen Außengrenzen (zum Beispiel Straßen, Bebauung, Wald, Knicks oder Gräben) umgeben ist. Ein Feldblock kann durch einen oder mehrere Landwirte bewirtschaftet werden. Er besitzt einen bundesweit einheitlichen 16-stelligen Flächenidentifikator (FLIK), der sich in Schleswig-Holstein folgendermaßen zusammensetzt:

  • Landschaftselement

Landschaftselemente im Sinne des EU-Rechts sind natürliche oder naturnahe Strukturelemente (zum Beispiel Knicks, Baumreihen, Gräben, Feuchtgebiete und Feldgehölze), die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Feldblock stehen. Sie werden als eigenständige Geometrie mit eigenem Flächenidentifikator, der maximal beihilfefähigen Flächengröße und dem Landschaftselementtyp erfasst.

  • Nicht-Beihilfefähige Flächen (nbF)

"Nicht beihilfefähige Flächen" (nbF) sind Abzugsflächen innerhalb eines Feldblocks, die keine landwirtschaftliche Nutzung aufweisen. Sie dienen der Berechnung der maximal beihilfefähigen Fläche eines Feldblocks. Zu den "nicht beihilfefähigen Flächen" zählen zum Beispiel Strommasten, Windräder, bauliche Anlagen oder dauerhafte Lagerplätze. Auch bestimmte Landschaftselemente (Feldgehölze und Feuchtgebiete) größer 2000 werden als "nicht beihilfefähige Flächen" erfasst.

Ansprechpersonen

Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL)

Standort Flintbek
Telefon 04347- 704-0

  • Stephan Wieck
    Durchwahl: 812

Außenstelle Nord
Telefon 0461-804-1

  • Susanne Timmermann
    Durchwahl: 226
  • Tanja Nißen-Engel
    Durchwahl: 248

Außenstelle Südost
Telefon 0451-885-0

  • Christian Saggau
    Durchwahl: 319
  • Carola Zandeck
    Durchwahl: 267

Außenstelle Südwest
Telefon 04821-66-0

  • Heiko Wrobel
    Durchwahl: 2253

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen