Mit dem Inkrafttreten des Landesplanungsgesetzes vom 27. Januar 2014 wurden die Planungsräume in Schleswig-Holstein neu gefasst. Aus den bisherigen fünf Planungsräumen sind drei geworden, wobei der neue Planungsraum III um Hamburg herum von Dithmarschen bis nach Fehmarn reicht und somit insgesamt 7 Kreise sowie die Hansestadt Lübeck umfasst. Der neue Planungsraum I (früher der Planungsraum V) beinhaltet die Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg sowie die Stadt Flensburg. Der neue Planungsraum II (früher der Planungsraum III) umfasst die Kreise Rendsburg-Eckernförde und Plön sowie die Städte Kiel und Neumünster.
Mit der Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes am 27. Mai 2016 wurden in Schleswig-Holstein die Landschaftsrahmenpläne wieder eingeführt. In der Folge befanden sich die Landschaftsrahmenpläne bis Anfang 2020 in der Neuaufstellung.
Durch § 10 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz fand eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bei der Neuaufstellung der Landschaftsrahmenpläne statt. Darüber hinaus fand gemäß § 42 UVPG (Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung) eine Beteiligung der Öffentlichkeit statt.
Die im Beteiligungsverfahren im Zeitraum von Oktober 2018 bis Februar 2019 vorgebrachten Anregungen oder Hinweise wurden geprüft und, sofern möglich, im Planungsprozess berücksichtigt.
Die Erwiderungen und Erläuterungen zu den o.g. Anregungen und Hinweisen aus dem Beteiligungsverfahren können hier eingesehen werden:
Zur Einordnung der Landschaftsrahmenpläne in die Planungshierarchie siehe die Organisations-Grafik unter Landschaftsprogramm.
Die Landschaftsrahmenpläne enthalten die überörtlichen (regionalen) Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes. Sie bestehen aus Text und Karten. Landschaftsrahmenpläne haben keine unmittelbare verbindliche Rechtswirkung gegenüber Privatpersonen. Sie sind jedoch bei Planungen seitens der Behörden und Stellen, deren Planungen und Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft auswirken können, zu berücksichtigen. Durch die Übernahme der Belange des Naturschutzes in die Regionalplanung, bspw. durch die Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten sowie durch die Formulierungen von Zielen und Grundsätzen erlangen sie eine auf der Ebene der Raumordnung angesiedelte Verbindlichkeit.
Die Landschaftsrahmenplanung in Schleswig-Holstein ist querschnittsorientiert und gibt somit Hinweise und Empfehlungen wie beispielsweise zu Siedlung, Verkehr, Rohstoffgewinnung, Land- und Forstwirtschaft sowie Tourismus, Erholung und Sport.
Für Gebiete, die aufgrund ihrer Schutzwürdigkeit als Schutzgebiet vorgeschlagen werden, werden allgemein rechtsverbindliche Festsetzungen erst durch gebietsindividuelle Verordnungen erlassen. Dies geschieht in einem eigenen Rechtsetzungsverfahren. Dort erfolgt neben einer Beteiligung auch die detaillierte Abwägung der einzelnen Interessen.
Die Landschaftsrahmenpläne ergänzen und konkretisieren den landesweiten Biotopverbund auf regionaler Ebene. Sie treffen Aussagen zur nachhaltigen Nutzung des Raumes, die einen funktionsfähigen Naturhaushalt sichern sollen. Damit wird insgesamt zur Sicherung und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen beigetragen (grüne Infrastruktur). Direkte Einschränkungen ergeben sich daraus nicht, das Verbundsystem ist jedoch im Zuge von Planungen und konkreten Vorhaben zu berücksichtigen.
Was ist neu?
In der aktuellen Neuaufstellung wird das Thema Klimaschutz und Klimafolgenanpassung erstmals aufgenommen. Dabei werden die Herausforderungen des Klimawandels planerisch dargestellt und insbesondere für die örtliche Planungsebene zu beachtende Ziele und Maßnahmen für den Klimaschutz (z. B. klimasensitive Moor- und Gleyböden) und die Klimafolgenanpassung (biologische Klimaschutzmaßnahmen: Moorrenaturierung, Waldneubildung etc.) thematisiert. Dieser Aspekt zieht sich ebenso wie ein roter Faden durch die Pläne wie die Belange der Biodiversität, die durch die Biodiversitätsstrategie des Landes und die örtliche Landschaftsplanung weiter zu konkretisieren sein werden. Auch das Thema Meeresschutz nimmt, durch Ergänzungen zur klimainduzierten Erwärmung bzw. Versauerung sowie Müll im Meer, einen größeren Raum ein als bisher. Neu ist auch die Auseinandersetzung mit den Themen Landschaftswandel, Landschaftszerschneidung und Verinselung von natürlichen Lebensräumen. Darüber hinaus enthalten die Landschaftsrahmenpläne erstmals eine Strategische Umweltprüfung (SUP).
Die derzeit gültigen Landschaftsrahmenpläne haben gem. Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 13. Juli 2020 (Amtsbl. Schl.-H. Seite 1082) bezogen auf die Planungsräume folgenden Stand:
für den Planungsraum I - Neuaufstellung 2020
Kreisfreie Stadt Flensburg, Kreise Nordfriesland, Schleswig-Flensburg,
für den Planungsraum II Neuaufstellung 2020
Kreisfreie Städte Kiel und Neumünster, Kreise Rendsburg-Eckernförde und Plön,
Über die untenstehenden Links haben Sie die Möglichkeit, die Landschaftsrahmenpläne für die Planungsräume I bis III als PDF-Datei einzusehen und herunterzuladen.
Hier stehen die Daten zum Landschaftsrahmenplan für die Kreisfreien Städte Neumünster und Kiel und die Kreise Plön und Rendsburg-Eckernförde zur Verfügung.
Hier stehen die Daten zum Landschaftsrahmenplan für die Kreisfreie Hansestadt Lübeck und die Kreise Dithmarschen, Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Pinneberg, Segeberg, Steinburg und Stormarn zur Verfügung.
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