Der Zeitpunkt der Anspruchsentstehungen ergibt sich aus § 9 FluglärmG. Er ist abhängig von der Art des Flugplatzes und dem jeweils an einem Grundstück berechneten äquivalenten Dauerschallpegel. Im Falle der Flugplätze in Schleswig-Holstein entstehen die Ansprüche in zeitlicher Hinsicht wie folgt:
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Flugplatz
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Tag-Schutzzone 1
(§ 9 Abs. 1 FluglärmG)
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Nacht-Schutzzone
(§ 9 Abs. 2 FluglärmG)
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Hamburg
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> 70 dB(A): Mit Festsetzung des Lärmschutzbereichs (13. April 2012)
≤ 70 dB(A): Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs (13. April 2017)
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> 60 dB(A): Mit Festsetzung des Lärmschutzbereichs (13. April 2012)
≤ 60 dB(A): Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs (13. April 2017)
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Lübeck
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> 65 dB(A): Mit Festsetzung des Lärmschutzbereichs (30. März 2012)
≤ 65 dB(A): Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs (30. März 2017)
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> 55 dB(A): Mit Festsetzung des Lärmschutzbereichs (30. März 2012)
≤ 55 dB(A): Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs (30. März 2017)
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Schleswig
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> 73 dB(A): Mit Festsetzung des Lärmschutzbereichs (23. Dezember 2011)
≤ 73 dB(A): Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs (23. Dezember 2016)
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> 60 dB(A): Mit Festsetzung des Lärmschutzbereichs (23. Dezember 2011)
≤ 60 dB(A): Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs (23. Dezember 2016)
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Sylt
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> 70 dB(A): Mit Festsetzung des Lärmschutzbereichs (25. Juni 2010)
≤ 70 dB(A): Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs (25. Juni 2015)
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> 60 dB(A): Mit Festsetzung des Lärmschutzbereichs (25. Juni 2010)
≤ 60 dB(A): Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs (25. Juni 2015)
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Aufwendungen, die bereits vor dem Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs durchgeführt wurden, werden bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ebenfalls erstattet, sofern die Durchführung nach der Festsetzung des Lärmschutzbereichs erfolgt ist. Maßnahmen, die bereits vor der Festsetzung des jeweiligen Lärmschutzbereichs durchgeführt wurden, sind hingegen nicht erstattungsfähig.
Der Anspruch auf Erstattung kann innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
Welche Unterlagen und Nachweise müssen vorgelegt werden?
Die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen erfragen Sie bitte bei der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde. Im Regelfall sind die im Antragsformular genannten Unterlagen erforderlich.
Im Rahmen der Vorprüfung zur Feststellung des grundsätzlichen Anspruchs ist das beifügen von Anlagen zum Antrag noch nicht erforderlich.
Was ist eine "Schalltechnische Objektbeurteilung" und wo bekomme ich diese her?
Die so genannte "Schalltechnische Objektbeurteilung" dient als Grundlage für die Festlegung des Umfangs der Erstattung von Aufwendungen. Sie ist durch einen Sachverständigen zu erstellen und umfasst im Wesentlichen die folgenden Maßnahmen:
- Ermittlung des baulichen Zustandes vor Durchführung der Schallschutzmaßnahmen,
- Ermittlung der schutzbedürftigen Räume und der Größe der Wohnfläche,
- Unterbreitung von Vorschlägen zur Umsetzung von baulichen Schallschutzmaßnahmen auf der Basis der nach den Regelungen der 2. Flug-LSV erforderlichen Bauschalldämm-Maße.
Grundsätzlich ist es Aufgabe des Antragstellers, einen geeigneten Sachverständigen mit der Durchführung der schalltechnischen Objektbeurteilung zu beauftragen und die Beurteilungsergebnisse im Rahmen der Antragstellung bei der zuständigen Stelle vorzulegen. Der Sachverständige soll über die erforderlichen Fachkenntnisse der Bauphysik und insbesondere Bauakustik verfügen. In Betracht kommen insbesondere Fachplaner/innen im Sinne des § 55 Abs. 2 der Schleswig-Holsteinischen Landesbauordnung oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige der Industrie- und Handelskammern (IHK). Ein entsprechendes Sachverständigenverzeichnis ist im Internet unter der Adresse http://svv.ihk.de/ zu finden.
Wer führt die Schallschutzmaßnahmen durch?
Die Schallschutzmaßnahmen sollen durch fachkundige Bauunternehmen oder Handwerksbetriebe durchgeführt werden, die der Antragsteller nach Festsetzung des Erstattungsanspruchs selbst beauftragt. Hierzu sollen zuvor (ebenfalls durch den Antragsteller ) auf der Grundlage der schalltechnischen Objektbeurteilung mehrere (i.d.R. mindestens drei) Angebote eingeholt werden.
Abweichend hiervon besteht für Antragsteller im Geltungsbereich des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Hamburg auch die Möglichkeit, die Ausschreibung und die Auftragsvergabe direkt durch die Flughafen Hamburg GmbH durchführen zu lassen. Hierzu ist der Abschluss einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung mit der Flughafengesellschaft erforderlich. Bitte beachten Sie hierzu die entsprechenden Hinweise auf dieser Internetseite.
Kann ich mich auch direkt an den Flugplatzbetreiber wenden?
Da die Höhe der Entschädigung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde festgesetzt werden muss, ist der entsprechende Antrag an diese Stelle zu richten.
Für Antragsteller im Geltungsbereich des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Hamburg besteht darüber hinaus die Möglichkeit, freiwillige Leistungen der Flughafen Hamburg GmbH in Anspruch zu nehmen. Bitte beachten Sie hierzu die entsprechenden Hinweise auf dieser Internetseite.
Habe ich auch dann Ansprüche, wenn ich bereits im Rahmen freiwilliger Schallschutzprogramme Erstattungen erhalten habe?
Diese Frage lässt sich nur im Einzelfall nach entsprechender Prüfung durch die zuständige Behörde beantworten. Zwar ist eine Entschädigung im Falle vorheriger Inanspruchnahme freiwilliger Schallschutzmaßnahmen nicht vorgesehen, jedoch können ausnahmsweise dennoch Ansprüche entstehen, z.B. wenn die Schalldämmwirkung der früher durchgeführten Maßnahmen deutlich unter den nach den neuen Regelungen geltenden Anforderungen liegen.
Wie hoch ist der Erstattungsbetrag?
Diese Frage ist abhängig von den erforderlichen Schallschutzmaßnahmen und lässt sich somit nicht pauschal beantworten. Die Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen ist zudem nach § 5 Abs. 4 der 2. FlugLSV auf einen Höchstbetrag von 150 Euro je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Für die Berechnung der Wohnflächen ist § 5 Abs. 5 der 2. FlugLSV zu beachten.
Wer zahlt die Erstattung und wann erfolgt die Zahlung?
Zur Erstattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen ist laut FluglärmG der Flugplatzhalter verpflichtet. Der Zahlungszeitpunkt wird durch die zuständige Behörde im Festsetzungsbescheid angegeben. Er ist u.a. abhängig davon, wann die Anspruchsentstehung gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Tabelle auf S. 9 dieses Merkblatts), wann der Festsetzungsbescheid bestandskräftig wird und wann die Maßnahmen tatsächlich durchgeführt werden.
Hinweis auf Sonderregelungen für den Flughafen Hamburg
Wie dargestellt, bildet das FluglärmG den gesetzlichen Rahmen für den Erstattungsanspruch und für das behördliche Festsetzungsverfahren. Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen, die durch einen Flugplatzhalter freiwillig angeboten werden und die sich zu Gunsten des Antragstellers auswirken, sind jedoch nicht ausgeschlossen.
Im Falle des Verkehrsflughafens Hamburg hat sich die Flughafengesellschaft zu einer Reihe solcher über die gesetzliche Erstattungsverpflichtung hinausgehenden Leistungen (z.B. Durchführung der schalltechnischen Objektbeurteilung durch eigene Mitarbeiter oder Dritte, Ausschreibung und Vergabe von Handwerkerleistungen, Zahlung des festgesetzten Erstattungsbetrags bereits vor Bestandskraft des Festsetzungsbescheids etc.) bereiterklärt.
Antragstellern aus der Umgebung des Flughafens Hamburg wird daher empfohlen, sich hierüber bereits vor Antragstellung bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde oder unter der folgenden Kontaktadresse direkt bei der Flughafen Hamburg GmbH zu informieren:
Flughafen Hamburg GmbH
Zentralbereich Umweltschutz
Frau Demet Çekel
Flughafenstraße 1-3
22335 Hamburg
Telefon: 040/5075-1465
E-Mail:
dcekel@ham.airport.de
Um Unklarheiten über den Leistungsumfang auszuschließen, sollen sämtliche evtl. freiwillige Leistungen des Flugplatzbetreibers im Rahmen einer zwischen diesem und dem Antragsteller zu schließenden schriftlichen Vereinbarung dokumentiert werden. Eine Abschrift dieser Vereinbarung ist dem an die zuständige Behörde zu richtenden Antrag beizufügen.
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