Das Jugendamt hat im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme gem. § 42a zunächst die Minderjährigkeit durch Einsichtnahme in die Ausweispapiere oder ähnliche Dokumente des UMA festzustellen. Falls entsprechende Unterlagen nicht vorliegen, hat das Jugendamt das Alter hilfsweise mittels einer qualifizierten Inaugenscheinnahme einzuschätzen und festzustellen (§ 42f Abs. 1 S. 1). Das Jugendamt bedient sich dabei der Beweismittel, die es nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich hält. Die Festsetzung des Alters hat unter Achtung der Menschenwürde und der körperlichen Integrität und auf der Grundlage von Standards zu erfolgen. Daneben kann zu einer qualifizierten Inaugenscheinnahme auch gehören, Auskünfte jeder Art einzuholen, Beteiligte anzuhören, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen etc.
Der UMA ist in das Verfahren seinem Entwicklungsstand entsprechend einzubezie-hen. Hierzu gehört die umfassende Unterrichtung über die Vornahme der Altersfest-stellung, die Methode, über mögliche Folgen der Altersfeststellung und Folgen der Weigerung der Mitwirkung. Des Weiteren ist der UMA über seine Rechte aufzuklä-ren. Zudem ist ihm unverzüglich die Gelegenheit zu geben, eine Person seines Ver-trauens zu benachrichtigen (§ 42f Abs. 1 S. 2).
In Zweifelsfällen kann auf Antrag des UMA oder seines Vertreters oder von Amts wegen eine ärztliche Untersuchung veranlasst werden (§ 42f Abs. 2). Die Untersu-chung ist mit den schonendsten und soweit möglich zuverlässigsten Methoden von qualifizierten medizinischen Fachkräften durchzuführen. Auch hier muss eine um-fassende Aufklärung des UMA erfolgen. Die maßgeblichen Bestimmungen des SGB I zu den Mitwirkungspflichten werden nach § 42f Abs. 2 S. 4 für entsprechend an-wendbar erklärt (§§ 60, 62 und 65 bis 67 SGB I). Die Untersuchung darf nur nach Einwilligung des UMA und des gesetzlichen Vertreters erfolgen.
Eine wissenschaftliche Methode zur verlässlichen Bestimmung des Alters existiert nicht. Sowohl Inaugenscheinnahme als auch ärztliche Untersuchungen auf dem Ge-biet der Altersdiagnostik bleiben lediglich Schätzungen und können Abweichungen von 1 - 2 Jahren beinhalten.
Ist nur das Alter, nicht aber der genaue Geburtstag des UMA bekannt und bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Altersangabe, so ist aus Gründen des Minderjähri-genschutzes vom günstigsten Datum, dem 31.12, auszugehen.