In der Bundesrepublik Deutschland sind über rund 7,3 Millionen Haushalte überschuldet. Eine wesentliche Besserung ist derzeit noch nicht absehbar. Um so wichtiger ist es, für die Betroffenen einen wirtschaftlichen Neubeginn zu ermöglichen. Dies soll mit der am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung (InsO) geschehen.
Kreditaufnahme und Verschuldung sind heute normale wirtschaftliche Vorgänge nicht nur im Bereich von Unternehmen, sondern auch für private Haushalte. Sie sind vertretbar, solange die fälligen Zahlungsverpflichtungen aus dem verfügbaren Einkommen bezahlt werden können. Die Probleme beginnen aber, wenn dies nicht oder nicht mehr möglich ist. Man spricht dann nicht mehr von "Ver"-schuldung, sondern von "Über"-schuldung. Die Grenzen zwischen Ver- und Überschuldung sind oftmals fließend.
Die Ursachen der Überschuldung sind vielfältiger Natur. Oftmals sind es unvorhersehbare Schicksalsschläge im privaten oder beruflichen Bereich, also Krankheit oder Arbeitslosigkeit, manchmal auch das Ergebnis von Unerfahrenheit oder Sorglosigkeit. Die Folgen sind für die Betroffenen in vielen Fällen einschneidend. Überschuldung kann zu wirtschaftlichen, sozialen und psychischen Schwierigkeiten führen, aus denen sich die Betroffenen aus eigener Kraft oftmals kaum wieder befreien können. Betroffen sind aber nicht nur die Schuldner, sondern auch die Gläubiger, die ihr Geld nicht wiederbekommen oder auf ihren Rechnungen sitzen bleiben.
Überschuldung wird damit häufig zum sozialen und wirtschaftlichen Problem, mit dem sich der Gesetzgeber beschäftigen muss. Dies ist im Rahmen der Reform des Insolvenzrechts geschehen. Mit der neuen Insolvenzordnung wurde nicht nur eine umfassende Reform des Unternehmensinsolvenzrechts erarbeitet, sondern es wurde zugleich erstmals ein Regelungsinstrumentarium geschaffen, das es redlichen Schuldnern - Verbrauchern und Kleingewerbetreibenden - ermöglicht, unter Befreiung von ihren Verbindlichkeiten einen wirtschaftlichen Neuanfang zu machen, ohne die berechtigten Interessen der Gläubiger zu vernachlässigen. Nach der alten Rechtslage bestand eine solche Möglichkeit nicht.
Die Möglichkeit der Restschuldbefreiung steht auch Menschen offen, die vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung in Verschuldung geraten sind. Dies gilt unabhängig davon, ob in der Vergangenheit bereits ein Konkursverfahren abgeschlossen worden ist. Auch in diesen Fällen kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen (Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit) ein Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung beantragt werden. Der Bund plant für (Verbraucher-) Insolvenzverfahren eine ähnliche Stundungsregelung wie bei der der Prozesskostenhilfe.
Die Insolvenzordnung enthält eine eigenständige Verfahrenskostenhilfe, die bewirkt, dass keinem Schuldner der Weg zur Restschuldbefreiung versperrt ist, weil er die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen kann. So wird auch völlig mittellosen Schuldnern der Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.
Das Bundesministerium der Justiz hat eine Broschüre zu diesem Thema herausgegeben, die insbesondere auch für rechtsunkundige Verbraucherinnen und Verbraucher einen ersten Überblick über die wichtigsten Regelungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und der Restschuldbefreiung gibt.
Weitere Informationen:
Broschüre des Bundesministeriums der Justiz