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Thema : Insolvenzrecht

Insolvenzrecht auf einen Blick

Der Sinn der Insolvenz und des dann folgenden Insolvenzverfahrens ist es, entweder die Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen, oder die Situation geordnet abzuwickeln (bei Unternehmen durch Auflösung, bei Einzelpersonen letztlich durch Restschuldbefreiung).

Letzte Aktualisierung: 11.03.2015

Das Verbraucherinsolvenzverfahren sieht mehrere Schritte vor. Zunächst ist zwingend vorgeschrieben, dass die überschuldete Person sich bemüht, einen außergerichtlichen Vergleich mit ihren Gläubigern herbeizuführen.

Durch diese außergerichtliche Einigung soll das zeitaufwendige und kostspielige gerichtliche Verfahren möglichst vermieden werden. Erst wenn dieser Versuch der Schuldenbereinigung misslingt, kann beim zuständigen Insolvenzgericht der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt werden.

Am Anfang des gerichtlichen Verfahrens steht ein weiterer Versuch (dieses Mal durch einen Richter des Insolvenzgerichtes), eine gütliche Einigung der beiden Parteien herbeizuführen. Schlägt auch dieser Versuch fehl, wird das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens folgt die sogenannte Wohlverhaltensperiode. Diese Wohlverhaltensperiode dauert sieben Jahre. In dieser Phase muss die insolvente Person (der Schuldner) den pfändbaren Teils ihres Einkommens an einen Treuhänder abtreten. Der Treuhänder verteilt die Beträge wiederum an die Gläubiger. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode werden dann per Gerichtsbeschluss die restlichen Schulden erlassen werden, wenn nicht gesetzlich festgelegte Versagensgründe vorliegen.

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