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Thema : Härtefallkommission

Fragen und Antworten zur Härtefallkommission

Letzte Aktualisierung: 01.09.2022

Welche rechtlichen Handlungsmöglichkeiten hat die Härtefallkommission?

Die Härtefallkommission arbeitet auf der Grundlage der Regelungen des § 23a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), der § § 9 - 16 der Schleswig-Holsteinischen Ausländer- und Aufnahmeverordnung (AuslAufnVO) sowie der Verfahrensgrundsätze des Gremiums. Die genannten rechtlichen Grundlagen finden Sie hier:

Rechtliche Grundlagen

Wenn die Härtefallkommission nach Beratung eines Einzelfalles mit Mehrheit feststellt, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit einer vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerin oder eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen, richtet sie ein Härtefallersuchen an das schleswig-holsteinische Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung. Dieses hat dann nach eigener Sachverhaltsprüfung die Möglichkeit, gegenüber der zuständigen Zuwanderungs-/ Ausländerbehörde (ZBH) anzuordnen, der oder dem Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Die Erteilung von Aufenthaltsrechten nach diesem Verfahren ist nur dann möglich, wenn beide beteiligten Stellen positive Entscheidungen getroffen haben.

Wer kann die Härtefallkommission anrufen?

Grundvoraussetzung für die Anrufung der Härtefallkommission ist die vollziehbare Ausreisepflicht der betroffenen Ausländerinnen und Ausländer und die Zuständigkeit einer schleswig-holsteinischen ZBH.

Betroffene Ausländerinnen und Ausländer können das Gremium selbst anrufen oder sich dabei von einer schriftlich bevollmächtigten Person des Vertrauens vertreten lassen. Dies können zum Beispiel Angehörige, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Betreuungseinrichtungen, Flüchtlingsverbänden und anderen Organisationen oder andere Dritte, die sich für die Ausreisepflichtigen einsetzen wollen, sein.

Es kann nicht verlangt werden, dass sich die Härtefallkommission mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft.

Was soll die Anrufung enthalten?

  • Eine möglichst genaue Darlegung der dringenden humanitären oder persönlichen Gründe, die die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet aus Sicht der Betroffenen rechtfertigen bzw. erfordern. Entsprechende Nachweise und sonstige begründete Unterlagen sind beizufügen. Bitte die Unterlagen nicht klammern oder heften. Reichen Sie bitte ausschließlich Kopien ein, Originale werden nicht zurückgeschickt.
  • Eine Einverständniserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten.
  • Gegebenenfalls eine Vertretungsvollmacht

Vordrucke für die Einverständniserklärung und die Vertretungsvollmacht können hier heruntergeladen oder bei der Geschäftsstelle angefordert werden.

Für die weitere Sachverhaltsaufklärung wird die Geschäftsstelle der Härtefallkommission mit den Betroffenen oder deren Bevollmächtigten in Kontakt treten und ggf. um konkrete ergänzende Unterlagen sowie Darstellungen bitten.

Wann ist eine Anrufung der Härtefallkommission ohne Ausnahme ausgeschlossen?

  • Wenn andere aufenthalts- oder asylrechtliche Möglichkeiten gegeben sind.
  • Wenn sich ausreisepflichtige Personen im „Dublin-Verfahren“ befinden.
  • Wenn sich das Gremium bereits mit einem Fall befasst hat und sich seitdem keine neuen Sachverhalte ergeben haben.

Wann scheidet die Anrufung des Gremiums in der Regel (Ausnahmen sind möglich) aus?

  • Wenn Betroffene Straftaten von erheblichem Gewicht begangen haben oder wenn ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht (§ 23a Abs. 1 Satz 3 AufenthG)
  • Wenn der aktuelle Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland undokumentiert ist.
  • Wenn Betroffene Kriterien erfüllen, die ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 und 2 AufenthG oder die Voraussetzung des § 58a AufenthG begründen.
  • Wenn sich Betroffene in der Vergangenheit nicht nur kurzfristig unrechtmäßig (bis zu 6 Monaten) im Bundesgebiet aufgehalten haben.
  • Wenn Betroffene das Verfahren oder die Ausreise bisher offensichtlich missbräuchlich hinausgezögert haben. Begründete Ausnahmen hiervon sind möglich.
  • Wenn der Betroffene innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten ab Feststellung der Geschäftsstelle das Ziel in einem anderen aufenthalts- oder asylrechtlichen Verfahren mit Aussicht auf Erfolg erreichen kann (§ 12 Abs. 2 AuslAufnVO).
  • Wenn eine ordnungsgemäße Bearbeitung wegen eines konkret anberaumten Rückführungstermins nicht mehr möglich ist.
  • Über die Vorlage einer Anrufung entscheidet die Geschäftsstelle im Rahmen der Vorprüfung (§ 13 Abs. 3 AuslAufnVO) und in Zweifelsfällen der Vorprüfungsausschuss.

Wirkung einer Anrufung der Härtefallkommission

Die Anrufung der Härtefallkommission stellt weder ein Abschiebungshindernis dar noch entfaltet sie aufschiebende Wirkung. Die Geschäftsstelle wird sich aber gemäß § 13 Abs. 2 AuslAufnVO bei der Ausländerbehörde dafür einsetzen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vor einer Entscheidung im Härtefallverfahren vollzogen werden.

Die Vorprüfung erfolgt unter Berücksichtigung des zu dem Zeitpunkt ermittelten Sachstandes.

Unterlagen einreichen

Anrufungen an die Härtefallkommission sind schriftlich (elektronisch oder in Papierform) und in deutscher Sprache an die Geschäftsstelle der Härtefallkommission zu richten.

Bitte schicken Sie uns Ihre Unterlagen möglichst per Post. Falls Sie eine große Anzahl von Unterlagen abgeben möchten und ein Postversand im Einzelfall nicht möglich ist, vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin zur Abgabe, da ansonsten nicht gewährleistet werden kann, dass Ihre Unterlagen angenommen werden können. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.

Geben Sie bitte Ihre E-Mail Adresse und Ihre Telefonnummer an, falls vorhanden. Veränderungen der Kontaktdaten von Betroffenen oder auch von ursprünglich vorgetragenen Sachverhalten, die die aktuelle Lebenssituation betreffen, sind während des laufenden Verfahrens gegenüber der Geschäftsstelle umgehend zu aktualisieren. Die zuständige ZBH muss vom Betroffenen zeitgleich über die Anrufung informiert werden.

Kontaktdaten der Geschäftsstelle

Für Fragen im Zusammenhang mit der Anrufung der Härtefallkommission stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle gern zur Verfügung. Die Geschäftsstelle ist montags bis donnerstags ganztägig und Freitag vormittags zu erreichen.

Kontakt

Härtefallkommission beim Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein

Adolf-Westphal-Straße 4, 24143 Kiel

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