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Thema : Grundwasser

Umsetzung der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung in Schleswig-Holstein

Wasserbehörden und Betreiber von Wassergewinnungsanlagen aus Schleswig-Holstein erhalten auf dieser Seite Informationen und relevante Dokumente zum Vollzug der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung.

Letzte Aktualisierung: 18.11.2025

Rechtliche Grundlagen

Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlamentes und Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung)

Verordnung über Einzugsgebiete von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung (Trinkwassereinzugsgebieteverordnung – TrinkwEGV

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV)

Aufgaben von Wasserversorgern und Wasserbehörden

Die Trinkwassereinzugsgebieteverordnung untergliedert sich in zwei Hauptabschnitte, in denen die Aufgaben von Betreibern von Wassergewinnungsanlagen (Abschnitt 2 TrinkwEGV: Bewertung von Trinkwassereinzugsgebieten) und die Aufgaben der zuständigen Wasserbehörden (Abschnitt 3 TrinkwEGV: Risikomanagement) beschrieben werden. Die Risikobewertung durch die Betreiber von Trinkwassergewinnungsanlagen und das Risikomanagement durch die zuständigen Wasserbehörden sind erstmals bis November 2025 bzw. Mai 2027 durchzuführen, danach sind diese in einem sich wiederholenden 6-jährigen Zyklus zu aktualisieren und fortzuschreiben.

Um die Anwendung der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung in der Praxis zu unterstützen, wurde im März 2024 durch die LAWA-Vollversammlung eine ad-Hoc AG zur Erarbeitung einer Vollzugshilfe zur Umsetzung der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung unter Obmannschaft des Bundes eingesetzt. 

Aufgrund der kurzen Fristen wurden zunächst prioritär Dokumente zur Bestimmung und Beschreibung von Trinkwassereinzugsgebieten (Teil I & II), zu den Mindestanforderungen für die Gefährdungsanalyse, Risikoabschätzung (Teil III) und das Untersuchungsprogramm (Teil IV) erarbeitet, beschlossen und auf der LAWA-Homepage sowie im Wasserblick veröffentlicht (siehe auch Links in den entsprechenden Kapiteln unter Aufgaben von Betreibern von Wassergewinnungsanlagen). 

Im September 2025 wurde die Gesamtfassung der Vollzugshilfe zur Umsetzung der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung nebst der Anlagen 5 (Risikomanagementmaßnahmen-Controllingdatei) und 6 (Sektoraler Risikomanagementmaßnahmen-Beispielkatalog) in der LAWA-Vollversammlung beschlossen (die Anlagen 5 und 6 können unter Aufgaben der zuständigen Behörden – Risikomanagement aufgerufen werden):

LAWA-Vollzugshilfe (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Bis zur Zustimmung durch die Umweltministerkonferenz behalten die Dokumente ihren Entwurfsstatus. 
Die Gesamtfassung der Vollzugshilfe zieht den Rahmen um alle bisher abgestimmten Teile der LAWA-Arbeitshilfen zur Umsetzung der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung und soll als Unterstützung insbesondere des behördlichen Vollzugs dienen. 

Anwendungsbereich der TrinkwEGV

Die Vorschriften der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung gelten grundsätzlich für alle Gewinnungsanlagen, mit denen Wasser zur Trinkwasserversorgung gewonnen wird. Das betrifft die Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung wie auch der gewerblichen Wirtschaft, sofern das Wasser Trinkwasserqualität haben muss.

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht, wenn mit der Wassergewinnungsanlage im Durchschnitt weniger als zehn Kubikmeter Wasser pro Tag entnommen oder weniger als 50 Personen versorgt werden und das Wasser nicht im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit bereitgestellt wird.

Wenn der Betreiber einer oder mehrerer Wassergewinnungsanlagen im Rahmen einer gewerblichen oder einer öffentlichen Tätigkeit im Durchschnitt insgesamt weniger als zehn Kubikmeter Wasser pro Tag bereitstellt oder weniger als 50 Personen versorgt, gelten von dieser Verordnung nur die Vorschriften über Stoffe und Verbindungen auf der Beobachtungsliste nach § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 und nach § 17, sofern das Vorkommen dieser Stoffe und Verbindungen im betreffenden Trinkwassereinzugsgebiet wahrscheinlich ist; § 16 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass es keiner Dokumentation nach § 12 bedarf.

Aufgaben von BetreiberInnen von Wassergewinnungsanlagen

Bewertung von Trinkwassereinzugsgebieten

Die Trinkwassereinzugsgebieteverordnung verpflichtet alle Betreiber von Trinkwassergewinnungsanlagen, eine Risikobewertung des Einzugsgebietes ihrer Wassergewinnungsanlagen vorzunehmen und der für sie zuständigen Behörde vorzulegen.

Die Risikobewertung gliedert sich grob in fünf Arbeitsschritte:

  • Bestimmung und Beschreibung des Einzugsgebietes
  • Ermittlung der Flächennutzung
  • Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung
  • Aufstellung und Durchführung eines Untersuchungsprogrammes
  • Erstellung einer Dokumentation über die Ergebnisse der Bewertung

Die durchzuführenden Arbeitsschritte sind in der TrinkwEGV im Detail vorgegeben. Auf dieser Seite sollen ergänzende Hinweise und Hilfestellungen gegeben werden. Da die TrinkwEGV bundesweit umzusetzen ist und der EU-Kommission die Ergebnisse zu berichten sind, ist eine möglichst einheitliche Umsetzung anzustreben. Diesbezügliche bundesweite Abstimmungen laufen jedoch noch, so dass sich Aspekte ergeben können, die von den hier dargestellten Vorgehensweisen abweichen. Insofern ist diese Seite als „lebendes Dokument“ anzusehen, in das anlassbezogen neue Erkenntnisse eingepflegt werden.

Für den ersten Zyklus bis November 2025 soll der Fokus in erster Linie auf vorhandenen bzw. leicht verfügbaren Daten liegen. Betreiber insbesondere von kleineren Wassergewinnungsanlagen werden im ersten Zyklus möglicherweise nur vereinfachte Beschreibungen, Analysen und Bewertungen vornehmen können. Dass diese Vorgehensweise dem Willen des Verordnungsgebers entspricht, ergibt sich aus der Begründung zu § 12 Absatz 4 TrinkwEGV, in der es heißt:

"Die zuständige Behörde hat bei ihrer Prüfung [.] im Hinblick auf Detaillierungsgrad und Umfang der vom Betreiber zu erstellenden Angaben [.] den bestehenden zeitlichen Restriktionen im ersten Zyklus [.] Rechnung zu tragen."

Vorhandene Gutachten können und sollen als Datenquelle genutzt werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch nicht, dass für Datenlücken, besonders im 1. Zyklus, Gutachten in Auftrag gegeben werden müssen. Für die Dokumentation relevante Daten sollen z.B. aus Gutachten oder öffentlich verfügbaren Quellen extrahiert und in der Dokumentation zusammengefasst werden.

Abgrenzung und Beschreibung des Einzugsgebietes

In Schleswig-Holstein werden rund 440 Wassergewinnungsanlagen zur öffentlichen Trinkwasserwasserversorgung betrieben, die den Anforderungen der TrinkwEGV unterliegen. Darunter sind ca. 300 Kleinanlagen (Entnahme < 100.000 Kubikmeter pro Jahr), in denen der Kenntnisstand zum Einzugsgebiet in der Regel eher gering ist. Weiterhin werden zahlreiche gewerbliche Gewinnungsanlagen betrieben, die Grundwasser zur Verwendung als Trinkwasser gewinnen und deshalb ebenfalls der Verordnung unterliegen. Auch bei diesen Anlagen ist der Kenntnisstand unterschiedlich.

Bei größeren Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung sind aus den Bewilligungen oder aus der Ausweisung von Trinkwasserschutzgebieten oft verwendbare Abgrenzungen vorhanden, die als Grundlage für die Einzugsgebietsabgrenzung genutzt werden können. Bei kleineren Gewinnungsanlagen liegen diese Informationen jedoch oft nicht vor. Da eine Einzugsgebietsabgrenzung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik im ersten Zyklus der TrinkwEGV in der Regel nicht umsetzbar sein wird, sind die Gebiete vorübergehend hilfsweise abzugrenzen.

Das Vorgehen bei der Festlegung des zu betrachtenden Einzugsgebietes ist in der „Hilfestellung zur Abgrenzung von Trinkwassereinzugsgebieten für die Bewertung nach TrinkwEGV" der LAWA beschrieben. Ergänzend wird eine Tabelle bereitgestellt, mit deren Hilfe die wesentlichen Informationen zur Wassergewinnung zusammenstellt werden können. Diese „Anforderungen an die Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets zur Vorlage bei der zuständigen Behörde gemäß § 6 TrinkwEGV“ ermöglichen eine strukturierte Erfassung der relevanten Daten. In der Tabelle sind die Mindestanforderungen nach Trinkwassereinzugsgebieteverordnung als solche gekennzeichnet. Zusätzlich sind optionale, für den Vollzug hilfreiche Informationen aufgeführt. Die zuständige Behörde hat bei ihrer Prüfung der Dokumentation Spielraum bezüglich des Detaillierungsgrads und des Umfangs der Dokumentation. Die für den 1. Berichts-Zyklus geltenden Hilfestellungen wurden von einer Arbeitsgruppe der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) erstellt.

Die Unterlagen können unter den nachfolgenden Links von der Internetseite der LAWA heruntergeladen werden:

Einführungsschreiben Vollzugshilfe Teil 1 und 2

Hilfestellung zur Abgrenzung von Trinkwassereinzugsgebieten

Teil 1 - Hauptdokument

Teil 1 – Anlage A - Grundfließschema

Teil 1 – Anlage B1 - Fließschema Poren- und Kluftgrundwasserleiter

Teil 1 – Anlage B2 – Fließschema Quellen

Teil 1 – Anlage C - Berechnungstool

Teil 2 - Anforderungen an die Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets

Die Abgrenzung des Einzugsgebiets ist durch den Betreiber der Gewinnungsanlage vorzunehmen bzw. zu veranlassen. Das Ergebnis dieser Abgrenzung und somit die Festlegung des für die weitere Betrachtung und Bewertung maßgeblichen Einzugsgebietes sollte vor den weiteren Schritten mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden.

Ermittlung der Flächennutzung

Als nachfolgender Schritt ist die Ermittlung der Flächennutzung vorzunehmen. Diese Erhebung soll alle relevanten Nutzungen im Einzugsgebiet erfassen, von denen eine Grundwassergefährdung ausgehen kann. Die Flächennutzung bildet die Grundlage für die Risikobewertung, für das Untersuchungsprogramm und für die Ableitung von Risikomanagementmaßnahmen.

Bei der Beschreibung der Flächennutzung sollten zumindest die Sachbereiche in Betracht gezogen werden, die in Anlage 1 der TrinkwEGV aufgeführt sind:

Anlage 1 zur TrinkwEGV

  • die Abwasserbeseitigung
  • der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
  • Landwirtschaftliche Stoffeinträge in Gewässer
  • die Forstwirtschaft
  • industrielle Emissionen in Gewässer
  • verkehrsbedingte Stoffeinträge in Gewässer
  • die Siedlungswasserwirtschaft
  • Stoffeinträge in Gewässer aus Deponien
  • Bergbaubedingte Stoffeinträge in Gewässer
  • nach dem Atomgesetz genehmigte Anlagen
  • der Schutz vor ionisierender Strahlung
  • die Bewirtschaftung von Abfällen
  • Materialablagerungen, Ausbringung von Bioabfällen und Klärschlämmen
  • Altlasten und schädliche Bodenveränderungen
  • Bauprodukte
  • Erdaufschlüsse, Abgrabungen und sonstige Eingriffe in den Untergrund
  • die Gewinnung von Erdwärme
  • bauliche Anlagen
  • Wasserentnahmen
  • die Trinkwasserversorgung.

Für die Dokumentation der Flächennutzung gibt es in der TrinkwEGV keine formale Vorgabe. Es ist lediglich festgelegt, dass der Bericht, der durch den Betreiber zu erstellen ist, der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln ist. Der Bund kann zur einheitlichen Berichterstattung an die EU Vorgaben zum Datenformat machen, dies ist jedoch bislang noch nicht erfolgt. Soweit möglich, wird die Nutzung eines Geographischen Informationssystems (GIS) empfohlen. Diese Programme erfordern zwar eine größere Einarbeitungszeit, können aber langfristig für viele Zwecke des Betreibers (Netzpläne etc.) hilfreich sein. Ein umfangreiches GIS (QGIS) ist im Internet verfügbar und kann kostenlos heruntergeladen und genutzt werden. Sofern andere Methoden zur Erfassung der Flächennutzung verwendet werden sollen, sollte dies vorab mit der zuständigen Unteren Wasserbehörde abgestimmt werden.

Grundsätzlich wird zu Beginn der Erfassung eine frühzeitige Abstimmung der Vorgehensweise mit der zuständigen Wasserbehörde empfohlen.

Dabei können folgende Fragen helfen:

  • Welche bewertungsrelevanten Informationen liegen dem Betreiber vor?
  • Welche Informationen / Daten sind dem Betreiber zugänglich, z.B. über Internetportale?
  • Welche Informationen müssen darüber hinaus noch bei der zuständigen Behörde angefragt werden?

Eine Liste und Hinweise zur Verfügbarkeit relevanter Daten finden Sie hier:

Öffentlich zugängliche Daten zur Flächennutzung im Einzugsgebiet (PDF, 171KB, Datei ist barrierefrei)  

Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung

Die Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung baut auf den Erkenntnissen aus der Flächennutzung, dem hydrogeologischen Aufbau und den vorliegenden Untersuchungsergebnissen auf. In Abhängigkeit der erkannten Gefährdungen und deren potenzielle Auswirkung auf das Grundwasser im Einzugsgebiet wird das Risiko ermittelt und bewertet. Grundlage hierfür ist das Vorgehen nach DVGW Merkblatt W 1004.

Von der Länderarbeitsgemeinschaft und dem Bund ist eine Arbeitshilfe erstellt worden, die für diesen Schritt verwendet werden sollte. Die Arbeitshilfe (Teil III) umfasst:

Erläuterungen zur Gefährdungsanalyse und Risikobewertung (PDF, 685KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Anlage 1: Hilfestellung zur Gefährdungsanalyse samt Gefährdungsereignisse (xls, 33KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Anlage 2: Mindestanforderungen der Dokumentation der Gefährdungsanalyse und Risikoabschätzung (xls, 30KB, Datei ist nicht barrierefrei)

In dem Erläuterungstext werden in der LAWA ad-hoc AG abgestimmte Hinweise zur Gefährdungsanalyse und zur Risikoabschätzung gegeben. Darüber hinaus werden die beiden Bewertungsmatrizen (3x3, 5x5) dargestellt und erläutert.

Die Anlage 1 kann bei der Durchführung und Prüfung der Gefährdungsanalyse helfen. Sie enthält eine nicht abschließende Liste typischer Beispiele für Gefährdungsereignisse und Gefährdungen, die in Trinkwassereinzugsgebieten vorkommen können.

Das Prüfergebnis, ob das in der Liste aufgeführte Gefährdungsereignis im Trinkwassereinzugsgebiet vorhanden ist, kann direkt in dieser Tabelle dokumentiert werden.

Die Anlage 2 (Mindestanforderung_Risikoabschätzung) dient der Auflistung der im Einzugsgebiet identifizierten Gefährdungsereignisse und Gefährdungen, die in eine Risikoabschätzung einfließen müssen. Die dazu erforderlichen Mindestangaben sind in dieser Tabelle dargestellt (Tabellenblatt "Mindestanforderung"). Bei der Risikoabschätzung werden für jedes identifizierte Gefährdungsereignis zunächst das Schadensausmaß bei Eintritt des Ereignisses und die Eintrittswahrscheinlichkeit für dieses Ereignis abgeschätzt. Daraus wird das Ausgangsrisiko ermittelt. In der Tabelle kann bei der Risikoabschätzung die Schutzwirkung des Trinkwassereinzugsgebiet berücksichtigt werden. Bereits durch die Betreiberin oder den Betreiber durchgeführte Risikomanagementmaßnahmen können zusammen mit einer abgeschätzten Wirksamkeit angegeben werden. Zusätzlich können Vorschläge für weitere Maßnahmen zur Risikobeherrschung gemacht werden.

Die Risikoabschätzung kann direkt in diesem Tabellenblatt dokumentiert werden. Dazu wird für jedes identifizierte Gefährdungsereignis eine neue Zeile genutzt. Beispiele, wie dieses Tabellenblatt ausgefüllt werden soll, sind in den beiden Tabellenblättern "Beispiel 5x5" (für eine fünfstufige Risikomatrix) und "Beispiel 3x3" für eine dreistufige Risikomatrix dargestellt. Vor der Durchführung der Risikoabschätzung ist es erforderlich, die Definition der Klassifizierung von Schadensausmaß und Eintrittswahrscheinlichkeit vorzunehmen. Dazu können die Matrizen in den Anlage 3 und 4 des Erläuterungstextes genutzt werden.

Festlegung des Untersuchungsprogramms

Das Untersuchungsprogramm ist auf Grundlage der Risikoabschätzung, auf Grundlage der vorliegenden eigenen Untersuchungsergebnisse und unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse von Messstellen Dritter (z.B. Landesgrundwasserdienst) festzulegen. Es sind diejenigen Parameter auszuwählen, die aufgrund der Risikoabschätzung als überwachungsrelevant angesehen werden und bei deren Vorkommen eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist. Die zu untersuchenden Parameter sind auszuwählen nach Vorgabe von § 8 Absatz 3 der TrinkwEGV. Ebenso sind die zu untersuchenden Medien (Grundwasser, Rohwasser, ggf. Oberflächenwasser) und die Probenahmeorte vom Betreiber der Wassergewinnungsanlage festzulegen.

Von der Länderarbeitsgemeinschaft und dem Bund ist auch für diesen Schritt eine Arbeitshilfe erstellt worden, die verwendet werden sollte. Die Arbeitshilfe (Teil IV) umfasst:

Tabelle Mindestanforderung Untersuchungsprogramm (xls, 20KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Sie enthält drei Tabellenblätter. Im Tabellenblatt "Stammdaten" sind sowohl die Stammdaten der Betreiberin bzw. des Betreibers der Wassergewinnungsanlage als auch die Stammdaten zu den Probenahmestellen anzugeben.

Im Tabellenblatt "Untersuchungsprogramm" sind für jede Probenahmestelle die zu untersuchenden Parameter und das jeweilige Untersuchungsintervall anzugeben. Werden in einer Probenahmestelle mehrere Parameter untersucht, sind dafür mehrere Zeilen in der Tabelle anzulegen. Werden Summenparameter (z.B. "Summe PFAS_20") angegeben, ist die Angabe der in dem Summenparameter zusammengefassten Einzelverbindungen entbehrlich.

Im Tabellenblatt "Untersuchungsergebnisse" sind Mindestinformationen enthalten, die bei der Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse für die Dokumentation nach § 12 TrinkwEGV anzugeben sind. Die zusammengefassten Untersuchungsergebnisse können direkt in dieses Tabellenblatt eingetragen werden.

Im ersten Erhebungszeitraums (bis 11/2025) sind die jüngsten vorliegenden Untersuchungsergebnisse auszuwerten und darzustellen. Die Untersuchungsergebnisse müssen mindestens den Zeitraum nach dem Inkrafttreten der Verordnung abdecken. Die im Rahmen von Bewilligungen oder Erlaubnissen festgelegten Untersuchungsstellen, Parameter und Intervalle bleiben grundsätzlich unverändert, können jedoch erweitert werden.

Den Betreibern von Wassergewinnungsanlagen in Schleswig-Holstein wird empfohlen, die LAWA ad-hoc AG Arbeitshilfen zu verwenden, um eine einheitliche Umsetzung sicherzustellen. In Abstimmung zwischen den Betreibern und der zuständigen Wasserbehörde können im Einzelfall abweichende Datenformate festgelegt werden. Sollten solche abweichenden Datenformate festgelegt werden, ist darauf zu achten, dass diese die in den LAWA ad-hoc AG Arbeitshilfen beschriebenen Mindestanforderungen erfüllen.

Dokumentation der Bewertung des Trinkwassereinzugsgebiets

Vom Betreiber ist eine zusammenfassende Dokumentation zu erstellen und der zuständigen Wasserbehörde bis 12. November 2025 digital vorzulegen. Sie muss Folgendes umfassen:

  1. Bestimmung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets sowie die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse und der Risikoabschätzung
  2. Untersuchungsprogramm
  3. Zusammenfassung der Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen, mindestens für den Zeitraum nach Inkrafttreten der Verordnung
  4. Vorschlag, ob und ggf. wie das Untersuchungsprogramm angepasst werden sollte
  5. Angaben zu vom Betreiber bereits durchgeführten Risikomanagementmaßnahmen und ihren Auswirkungen.

Der Betreiber hat zusätzlich die Möglichkeit, der zuständigen Behörde Risikomanagement­maßnahmen vorzuschlagen.

Für eine zielgerichtete Bearbeitung sollte sich der Betreiber frühzeitig mit der zuständigen Behörde zu Systematik, Inhalt und Übergabeformat der Dokumentation abstimmen.

Aufgaben der zuständigen Behörden

Bereistellung von Informationen

Aus der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung ergeben sich für die zuständigen Wasserbehörden Pflichten zur Bereitstellung und Übermittlung von Informationen sowohl an BetreiberInnen von Wassergewinnungsanlagen als auch an andere Behörden. 

Für BetreiberInnen von Wassergewinnungsanlagen sind Informationen zur Flächennutzung (§6 Abs. 2) sowie zur Identifizierung von Gefährdungen und Gefährdungsereignissen (§7 Abs. 2) bereitzustellen, sofern diese dem Betreibenden nicht vorliegen oder zugänglich sind und diese in Hinblick auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Gefährdungsanalyse und der Risikoabschätzung für erforderlich gehalten werden. Zudem sind die Ergebnisse wasserbehördlicher Überwachungen den Betreibenden bereitzustellen (§9 Abs. 2 Satz 2) und diese sind unverzüglich über bekannte Gefährdungen, Gefährdungsereignisse und Schadensfälle, welche sich auf die Beschaffenheit des Roh- oder Grundwasser im Einzugsgebiet auswirken, zu unterrichten (§14 Abs. 1). 
Dies umfasst auch die Anforderungen von Informationen anderer Behörden. Sofern die zuständige Wasserbehörde den Betreibenden die Informationen nicht übermittelt oder anderweitig zugänglich macht, müssen diese die Informationen nicht eigenständig beschaffen. Eine Übersicht über öffentlich zur Verfügung stehende Informationen für Schleswig-Holstein findet sich hier: Öffentlich zugängliche Daten zur Flächennutzung im Einzugsgebiet (PDF, 171KB, Datei ist barrierefrei)

Das Gesundheitsamt ist von der zuständigen Wasserbehörde zu unterrichten, wenn die BetreiberInnen von Wassergewinnungsanlagen über ungewöhnliche hohe Konzentrationen eines untersuchten Parameters oder besondere Vorkommnisse berichten (§10 Abs. 1 Satz 2). Zudem ist nach Prüfung der Dokumentation, diese und ihre Aktualisierungen durch die zuständige Wasserbehörde an das Gesundheitsamt und in aggregierter Form an das Landesamt für Umwelt (LfU) weiterzuleiten. 

Eine Übersichtstabelle über alle Zuständigkeiten und hiermit Informationspflichten der zuständigen Wasserbehörden sowie ergänzende Informationen zum Umfang der Übermittlungspflichten und zum Umgang mit personenbezogenen Daten sind in der Gesamtfassung der LAWA-Vollzugshilfe (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei) zu finden.

Prüfung der Dokumentation

Die Prüfung der Dokumentation und ihrer Aktualisierungen auf Vollständigkeit und Plausibilität ist Aufgabe der zuständigen Wasserbehörde. In diesem Zuge ist das Untersuchungsprogramm ebenfalls zu prüfen und bei Bedarf anzupassen.

In Hinblick auf den Detaillierungsgrad und den Umfang der Prüfung macht die Trinkwassereinzugsgebieteverordnung keine konkreten Vorgaben. Vor diesem Hintergrund sollten für die zuständigen Wasserbehörden als grundlegende Prüfkriterien die durch die Verordnung vorgegebenen und die in der LAWA-Vollzugshilfe inklusive aller Arbeitshilfen formulierten Mindestanforderungen sein. 

Die LAWA-Vollzugshilfe (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei) bietet hierfür Checklisten zur Prüfung der Vollständigkeit und der Plausibilität sowie zur Gesamtbeurteilung der Dokumentation an. Diese können den zuständigen Wasserbehörden als Orientierung dienen. Wird hierbei eine Frage mit „Nein“ beantwortet, können Anhaltspunkte für eine Nachforderung vorliegen. Im ersten Zyklus sollten aufgrund der bestehenden zeitlichen Restriktionen nur Nachforderungen gestellt werden, die  fristgerecht umsetzbar sind. Ist dies nicht der Fall, können diese als Risikomanagementmaßnahmen zum 2. Zyklus festgelegt werden. 

Darüber hinaus beschreibt die o.g. Vollzugshilfe eine erweiterte Plausibilitätsprüfung mit verschiedenen Fallvarianten, um die Widerspruchsfreiheit von Risikoabschätzung und Untersuchungsergebnissen zur Ableitung und Festlegung von Risikomanagementmaßnahmen zu gewährleisten. Diese erweiterte Plausibilitätsprüfung kann bei Bedarf durch die zuständigen Wasserbehörden durchgeführt werden. 

Risikomanagement

Die zuständige Wasserbehörde legt auf der Grundlage der Ergebnisse der durchgeführten Bewertung spätestens bis zum 12. Mai 2027 Risikomanagementmaßnahmen (RMM) fest, die aufgrund der identifizierten Risiken für das Grundwasser oder das Rohwasser im Trinkwassereinzugsgebiet erforderlich sind.
RMM sind insbesondere Maßnahmen, die

  1. die Emissionen von Stoffen begrenzen,
  2. eine Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit verhindern oder verringern,
  3. den erforderlichen Aufwand der Trinkwasseraufbereitung begrenzen oder
  4. helfen Gefährdungen, Gefährdungsereignisse oder Schadensfälle zu erkennen.

Die zuständige Wasserbehörde kann auch Verbote, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach § 52 des Wasserhaushaltsgesetzes verfügen.

Im ersten Zyklus können RMM insbesondere darauf abzielen, Informations- und Wissenslücken zu schließen, bspw. in Hinblick auf die fachlich qualifizierte Abgrenzung und Beschreibung des Trinkwassereinzugsgebiets, aber auch in Bezug auf Daten zur Identifizierung von Gefährdungsereignissen und Gefährdungen. 

Die LAWA-Vollzugshilfe (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei) gibt diesbezüglich weitere Informationen und umfasst in der Anlage zwei Tabellen, von denen die Anlage 5 – RMM - Controllingdatei von den zuständigen Behörden zur langfristigen Dokumentation und Kontrolle der RMM genutzt werden kann. Die zweite Tabelle in Anlage 6 - Sektorale RMM - Beispielkatalog kann als Informationsquelle zur Festlegung von RMM durch die zuständige Behörde als auch von Betreibern genutzt werden. Hierbei gilt zu berücksichtigen, dass die in dieser Tabelle aufgeführten Beispiele nicht abschließend und rein informativ sind: 

Anlage 5 - Risikomanagementmaßnahmen - Controllingdatei

Anlage 6 - Sektorale Risikomanagementmaßnahmen - Beispielkatalog

Datenübermittlung

Gemäß Trinkwassereinzugsgebieteverordnung bestehen unterschiedliche Berichtspflichten der von den Betreibern von Wassergewinnungsanlagen zu meldenden Daten. Zum einen ist der Bericht des Betreibers dem Gesundheitsamt zur Kenntnis zu geben. Zum anderen ist eine aggregierte Aufstellung der relevanten Daten je Kreis/kreisfreier Stadt an das Landesamt für Umwelt (LfU) zu übermitteln. Dies ist spätestens mit Festlegung von Risikomanagementmaßnahmen im Mai 2027 abzuschließen. Das LfU hat die Daten landesweit zusammenzufassen und an den Bund bzw. das UBA zu melden. Dieses wiederum erstellt die Meldung an die EU-Kommission. Details sind in § 19 der TrinkwEGV (Berichtspflichten der Behörden) geregelt.

Schriftenverzeichnis

Weitere Informationen von Verbänden der Wasserwirtschaft und anderen Institutionen

Beobachtungsliste (EU) nach Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184

DVGW-Merkblatt W 1004 - Risikomanagement in Trinkwassereinzugsgebieten

DVGW Arbeitsblatt W 101 - Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete; Teil 1: Schutzgebiete für Grundwasser

Wasserverbandstag und BDEW: Handlungshilfe zur Umsetzung der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV), 2. Auflage, Januar 2025

Das Water-Safety-Plan-Konzept: Ein Handbuch für kleine Wasserversorgungen

Vorgehen zur quantitativen Risikobewertung mikrobiologischer Befunde im Rohwasser sowie Konsequenzen für den Schutz des Einzugsgebietes und für die Wasseraufbereitung (Empfehlung des Umweltbundesamtes)

Bekanntmachung der gemäß Trinkwasserverordnung tätigen Trinkwasseruntersuchungsstellen

FAQ

Sind in Vorbereitung.

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