Sonstige medizinische Leistungen können gemäß § 6 AsylbLG gewährt werden, wenn dies „zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich” ist. Diese Fallgruppe betrifft regelmäßig die Fälle, die über eine Akutversorgung hinausgehen (insbesondere auch die Behandlung chronischer Erkrankungen). Die Voraussetzung der Unerlässlichkeit der Leistung liegt nur dann vor, wenn sie zur Sicherung der Gesundheit oder des Lebens unumgänglich, also unverzichtbar ist. Neben dieser unbedingten Erforderlichkeit im medizinischen Sinne darf auch keine gleich geeignete, möglicherweise kostengünstigere alternative Versorgungsmöglichkeit bestehen.