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Thema : Ganztagsschule - mehr als Unterricht

FAQs
zur Richtlinie zur Betriebskostenförderung durch Umsetzung des Erstattungsmechanismus für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote mit Erfüllungswirkung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter ab dem Schuljahr 2026/27

zur Richtlinie zur Betriebskostenförderung durch Umsetzung des Erstattungsmechanismus für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote mit Erfüllungswirkung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter ab dem Schuljahr 2026/27

Letzte Aktualisierung: 01.02.2026

Die Schulträger haben gemeinsam mit den Schulen insbesondere an den Grundschulen in den letzten Jahren das unterrichtsergänzende schulische Ganztags- und Betreuungsangebot erheblich ausgebaut. Vor dem Hintergrund des Inkrafttretens des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Schülerinnen und Schüler in der Primarstufe zum 1. August 2026 soll die in § 24 Absatz 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der ab dem 1. August 2026 geltenden Fassung vorgesehene Erfüllungswirkung des Ganztagsförderungsanspruchs in Schleswig-Holstein daher im Wesentlichen durch schulische Ganztags- und Betreuungsangebote eintreten. Um die Schulträger hierbei finanziell zu unterstützen, haben sich die Landesregierung und die Kommunalen Landesverbände am 15.Juli 2025 auf einen „Erstattungsmechanismus Betriebskosten Ganztag zur Umsetzung der Vereinbarung vom 20. September 2023 zwischen Land und Kommunen über die Betriebskostenfinanzierung nach Inkrafttreten des Rechtsanspruches auf Ganztagsbetreuung“ geeinigt.

Die zum 1. Januar 2026 in Kraft getretene „Richtlinie zur Betriebskostenförderung durch Umsetzung des Erstattungsmechanismus für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote mit Erfüllungswirkung im Hinblick auf das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf Ganztagsförderung für Kinder im Grundschulalter" setzt diese Vereinbarung um und ist somit maßgeblich für die Betriebskostenförderung.

Die vorliegenden FAQs dienen der Erläuterung der Richtlinie. Sie werden laufend aktualisiert und erweitert.

Wer darf ab dem Schuljahr 2026/27 einen Förderantrag auf Betriebskostenförderung nach der Richtlinie stellen?

Der Schulträger einer Grundschule, einer Grund- und Gemeinschaftsschule oder einem Förderzentrum mit Primarstufe, die ein Ganztags- und/oder Betreuungsangebot vorhalten, welches die Voraussetzungen der o.g. Richtlinie erfüllt, kann Anträge auf Betriebskosten-förderung stellen.

Zur Klärung der Voraussetzungen folgt ein Auszug aus der Richtlinie, Ziffer I. 2:

  • Ein Kind, das im Schuljahr 2026/27 oder in den folgenden Schuljahren die erste Jahrgangsstufe besucht, hat ab dem Eintritt bis zum Beginn der fünften Jahrgangsstufe einen Anspruch auf Ganztagsförderung.

  • Der Anspruch besteht an den Wochentagen Montag bis Freitag, die keine gesetzlichen Feiertage sind, im Umfang von acht Stunden täglich.

  • Der Anspruch gilt im zeitlichen Umfang des Unterrichts sowie der Angebote der Ganz­tagsgrundschule, einschließlich der offenen Ganztagsgrundschule, als erfüllt.

  • Die schulischen Ganztags- und Betreuungsangebote können entsprechend § 22 Absatz 3 schleswig-holsteinisches Kindertagesförderungsgesetz (KiTaG) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie geltenden Fassung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr während der Schulferien im Sinne der geltenden Landesverordnung über Ferientermine an den öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein schließen.

Kann dazu parallel ein Förderantrag nach der Richtlinie „Ganztag und Betreuung“ gestellt werden?

Ja, dieser kann entweder der Schulträger oder der von ihm beauftragte Durchführungs-träger stellen. Die Richtlinie „Ganztag und Betreuung“ wird derzeit aktualisiert.

Welche Antragsfristen sind für die Betriebskostenförderung zu beachten?

Für die Betriebskostenförderung nach der o. g. Richtlinie ist bis spätestens vier Wochen vor Sommerferienbeginn ein Antrag zu stellen.

Achtung: Für die Förderung nach der Richtlinie „Ganztag und Betreuung“ gilt weiterhin die Antragsfrist 30. April.

Wo ist der Antrag für die neue Betriebskostenförderung zu stellen?

Das MBWFK wird ein digitales Antragsportal im Serviceportaldes Landes Schleswig-Holstein für digitale Verwaltungsleistungen zur Verfügung stellen (voraussichtlich im April 2026).

Sind für Schulen mit Außenstellen und/oder mehreren Standorten gesonderte Anträge auf Betriebskostenförderung zu erstellen?

Nein, es ist ein Antrag pro Schule einschließlich der zur Schule gehörenden Außenstellen zu stellen. Die am rechtsanspruchserfüllenden schulischen Angebot teilnehmenden anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler aller Standorte sind immer über einen Antrag zu erfassen. Dabei gelten die Grundsätze der offenen Ganztagsschule (hier insbesondere das pädagogische Konzept) sowie der Betreuungsangebote in der Primarstufe für alle Schülerinnen und Schüler sowie für alle weiteren (Außen-) Standorte einer Schule.

Wie wird die Anzahl der Schülerinnen und Schüler der 1. Jahrgangsstufe ermittelt, die Berechnungsgrundlage für die Bewilligung der Förderung für das jeweilige Schuljahr ist?

Der Förderantrag für rechtsanspruchserfüllende Plätze bezieht sich im Schuljahr 2026/27 ausschließlich auf die 1. Jahrgangsstufe. Im Antrag kann die für das Schuljahr maximal mögliche Anzahl der Schülerinnen und Schüler angegeben werden, die für das rechtsanspruchserfüllende schulische Ganztags- und Betreuungsangebot angemeldet werden können. Sofern tatsächlich alle Erstklässlerinnen und Erstklässler des Schuljahres 2026/27 einen rechtsanspruchserfüllenden Platz in Anspruch nehmen und für das Angebot angemeldet werden, kann die Gesamtanzahl der Schülerinnen und Schüler des 1. Jahrgangs angegeben werden.

Müssen sich alle Schülerinnen und Schüler für das vollumfängliche rechtsan-spruchserfüllende Ganztags- und Betreuungsangebot anmelden?

Nein. Die Teilnahme einschließlich der Wahl der unterrichtsergänzenden Angebote steht allen Schülerinnen und Schülern offen und ist freiwillig.

Wann kann für Grundschulkinder, die einen rechtsanspruchserfüllenden Ganztags- und Betreuungsplatz in Anspruch nehmen, die erhöhte Förderung wegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs geltend gemacht werden?

Für Schülerinnen und Schüler kann die erhöhte Förderung geltend gemacht werden, wenn ein Förderschwerpunkt aufgrund ihrer Behinderung, Entwicklung oder chronischer Krankheit nur mit besonderer Hilfe am rechtsanspruchserfüllenden Ganztags- und Betreuungsangebot teilnehmen können und sonstige Förderung nicht ausreicht.

Wie melde ich Schülerinnen und Schüler nach, sofern der Förderschwerpunkt erst im Laufe des Schuljahres festgestellt und anerkannt wird?

Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit Förderschwerpunkt können zum Antragszeitpunkt prognostiziert werden.

Wird für anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler, die wahlweise einen ge-ringeren Betreuungsumfang buchen und in Anspruch nehmen, der volle Fördersatz gewährt?

Ja. Bewilligungsgrundlage ist der in Anspruch genommene rechtsanspruchserfüllende Ganztags- und Betreuungsplatz, der die Voraussetzungen im Sinne der Richtlinie erfüllt – unabhängig davon, in welchem Umfang dieser tatsächlich und verbindlich für mindestens ein Schulhalbjahr gebucht wurde.

Die Voraussetzungen für die Personalkosten (siehe Ziffer 5.2.1 der Richtlinie) sind einzuhalten.

Wie wirkt es sich auf die bewilligte Förderung bzw. den Erstattungsmechanismus aus, wenn Schülerinnen und Schüler NICHT die vollumfängliche Betreuung im Rahmen des Rechtsanspruchs benötigen und entsprechend eine geringen Umfang an Betreuung wählen?

Der Gegenstand der Förderung umfasst die von rechtsanspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern in Anspruch genommenen rechtsanspruchserfüllenden schulischen Ganztags- und Betreuungsplätze im Sinne der Richtlinie, dies gilt unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Buchung des Ganztags- und Betreuungsangebots. Die Schulträger planen insbesondere den Personalbedarf entsprechend der gebuchten und regelmäßig tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuungszeit. Die Elternbeiträge sollen sich daher an den für die Schülerin oder den Schüler gebuchten Stunden orientieren.

Müssen für das rechtsanspruchserfüllende Ganztags- und Betreuungsangebot im Rahmen des Rechtsanspruchs ausschließlich Fachkräfte eingestellt werden?

Nein. Mit der Richtlinie werden keine Standards zur Qualifikation festgelegt. Über die Angebote im Rahmen des pädagogischen Konzepts der Offenen Ganztagsschule bzw. des Schulkonferenzbeschlusses bei Betreuungsangeboten in der Primarstufe und das dafür einzusetzende Personal entscheidet der jeweilige Schulträger in Abstimmung mit der Schulleitung.

Kann auch höher eingruppiertes Personal eingestellt werden?

Ja. Allerdings finanziert das Land einen maximalen Personalschlüssel von zwei pädagogischen Fachkräften (eine Erzieherin oder einen Erzieher und eine sozialpädagogische Assistenz) im Verhältnis zu 25 Kindern, also rechnerisch eine pädagogische Fachkraft im Verhältnis zu 12,5 Kindern.

Wie können Personalkosten für gemischte Gruppen ausgerechnet werden?

Wenn in einer Grundschule altersgemischte Gruppen gebildet werden, so sind die Personalkosten anteilig zu berücksichtigen.

Beispiel:
In einer dreizügigen Grundschule sind insgesamt 90 Kinder im Offenen Ganztag angemeldet. Aus der ersten Klasse sind 29 Kinder angemeldet. Somit sind von den entstandenen Personalkosten ein Anteil von 29/90 über den Erstattungsmechanismus abzurechnen. Der andere Anteil ist im Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren der Richtlinie „Ganztag und Betreuung“ zuzuordnen, sofern hier parallel weiterhin Förderung beantragt wurde.

Wie wirkt es sich auf die zu erstattenden Sachkosten aus, wenn Schülerinnen und Schüler NICHT die vollumfängliche Betreuung im Rahmen des Rechtsanspruchs wahrnehmen und entsprechend eine geringen Umfang an Betreuung wählen?

Sach- und Betriebskosten werden pauschal mit 700,00 Euro pro Schuljahr und pro tatsächlich belegtem rechtsanspruchserfüllenden Platz im Sinne der Richtlinie als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt unabhängig vom in Anspruch genommenen Betreuungsumfang. Bei Schülerinnen und Schülern mit dem festgestelltem Förderbedarf Geistige Entwicklung sowie den weiteren Förderschwerpunkten betragen die zuwendungsfähigen Ausgaben pro Platz 1.400,00 Euro bzw. 1.100,00 Euro.

In welcher Form sind die Sachkosten zu belegen?

Für die Sachkosten sind grundsätzlich keine Nachweise erforderlich. Prüfungen erfolgen ausschließlich über Plausibilitäten sowie anlassbezogen oder per Stichprobe. Hierfür sowie für die vorgesehenen Evaluationen sind Belege vorzuhalten.

Wer legt Elternbeitrag, Sozialstaffel und Geschwisterermäßigung fest?

Dem Schulträger obliegt es, die Sozialstaffel und Geschwisterermäßigung in Anlehnung an das KitaG sicherzustellen. Es können Absprachen mit den jeweiligen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe getroffen werden.

Wie hoch kann der Elternbeitrag maximal sein?

Elternbeiträge dürfen durch den Schulträger in Höhe von bis zu 135,00 Euro pro Monat pro rechtsanspruchserfüllendem Platz erhoben werden. Die Elternbeiträge werden durchgehend für den gesamten Zeitraum der Anmeldung (Schulhalbjahr oder Schuljahr) erhoben und sollen sich anteilig an den für die Schülerin oder den Schüler gebuchten Stunden orientieren. Der Schulträger stellt eine Geschwisterermäßigung und eine Sozialstaffel sicher. (vergleiche Ziffer 4.1 der Richtlinie)

Ist für alle schulischen Ganztags- und Betreuungsangebote der gleiche Elternbeitrag zu erheben?

Nein. Für die Elternbeiträge gilt ein maximaler Höchstbetrag in Höhe von 135,00 Euro pro Monat pro rechtsanspruchserfüllendem Ganztags- und Betreuungsplatz. Im Sinne der Schaffung eines Angebots, das den tatsächlichen Bedarfen entspricht, ist es sinnvoll, wenn sich der Elternbeitrag anteilig an den für die Schülerin oder den Schüler gebuchten Stunden orientieren.

Darüber hinaus steht es dem Schulträger frei, einen niedrigeren Elternbeitrag als 135,00 Euro zu erheben. Im Rahmen der Bestimmung der zuwendungsfähigen Ausgaben (Erstattungsmechanismus) wird mindestens ein fiktiver Elternbeitrag in Höhe von 60,00 Euro pro Monat pro rechtsanspruchserfüllenden Platz in Abzug gebracht. (vergleiche Ziffer 4.1 der Richtlinie)

Welcher Elternbeitrag ist zu erheben, wenn Eltern über den rechtsanspruchserfüllenden Platz hinaus z. B. eine zusätzliche Früh- und/oder Spätbetreuung buchen?

Es können zusätzliche Beiträge für Angebote erhoben werden, die über den zeitlichen Rahmen von acht Stunden an Werktagen hinausgehen. Gleiches gilt für das Mittagessen und besondere Veranstaltungen.

Doppelförderungen sind auszuschließen. Es ist daher nicht zulässig, dass eine Schülerin oder ein Schüler einen den Rechtsanspruch erfüllenden Platz sowohl in einem Hort als auch an der Ganztagsschule bzw. an der Schule mit einem Betreuungsangebot in der Primarstufe in Anspruch nimmt. Unberührt bleibt die Möglichkeit, dass Eltern über das rechtsanspruchserfüllende schulische Angebot hinaus ein ergänzende Angebot einer Kinder-tageseinrichtung für die Randstunden (zum Beispiel Früh- und/oder Spätbetreuung im Hort) buchen können.

Können für das Mittagsessen Kosten erhoben werden?

Ja. Für das Mittagsessen können zusätzliche Kosten erhoben werden. Die Teilnahme am Mittagsessen ist freiwillig.

Welcher Elternbeitrag ist zu erheben, wenn Eltern nicht den vollen Betreuungsumfang eines rechtsanspruchserfüllenden Platz oder ggf. nur die Ferienbetreuung buchen?

Die Elternbeiträge werden durchgehend für den gesamten Zeitraum der Anmeldung (Schulhalbjahr oder Schuljahr) erhoben und sollen sich anteilig an den für die Schülerin oder den Schüler gebuchten Stunden orientieren, sodass ein den Bedarfen entsprechen-des Angebot geplant und vorgehalten werden kann.

Sind die Zeiten während der Ferienbetreuung im Elternbeitrag eingeschlossen?

Ja, die Elternbeiträge werden durchgehend für den gesamten Zeitraum der Anmeldung (Schulhalbjahr oder Schuljahr) erhoben, also inklusive der Ferien.

Wie werden die erstattungsfähigen Kosten für Kinder berechnet, die während der Schulzeit nicht im offenen Ganztag angemeldet sind, aber in den Ferien Betreuung benötigen?

Die Angebote im Rahmen des rechtsanspruchserfüllenden Ganztags- und Betreuungsangebots stehen allen anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler offen, die Teilnahme ist freiwillig. Nehmen anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler den Rechtsanspruch nur während der Ferien (mit Ausnahme der Schließzeiten) wahr, gelten die Vorgaben für die zuwendungsfähigen Ausgaben (Ziffer 5.2 der Richtlinie) entsprechend. Der Schulträger ist verpflichtet, den Personaleinsatz an den gebuchten und in Anspruch genommenen Betreuungsstunden auszurichten.

Wie ist mit ausbleibenden Elternbeiträgen zu verfahren?

Ein Ausfall ist grundsätzlich vom Schulträger zu tragen. Die gesetzlichen Möglichkeiten, die Ansprüche ggf. gerichtlich und über entsprechende Vollstreckungsmaßnahmen einzufordern, stehen dem Schulträger offen.

Zur Vermeidung von Kostenrisiken für die Schulträger, die u. a. durch Ausfälle von Elternbeiträgen durch Geschwisterermäßigung und Sozialstaffel entstehen können, hat das Land einen fiktiven Anrechnungsbetrag zugelassen, der bei 60,00 Euro pro Monat pro rechtsanspruchserfüllenden Platz liegt, und zwar unabhängig vom Buchungsumfang
(siehe Ziffer 4.1 der Richtlinie). Angerechnet auf die Höhe der Zuwendung nach Ziffer 5. 3 der Richtlinie werden also nur die tatsächlich eingenommenen Elternbeiträge, mindestens jedoch der fiktive Elternbeitrag von 60,00 Euro pro Monat pro rechtsanspruchserfüllenden Platz.

Welche Vorgaben sind für die Ferienbetreuung zu beachten?

Die im pädagogischen Konzept dargestellten Ausführungen zur Ausgestaltung der schulischen Ganztags- und Betreuungsangebote gelten auch in den Ferienzeiten. Angemessene Anpassungen im Rahmen der Ausgestaltung der vorgesehenen Ferienangebote – und Projekte sind möglich und sollen im pädagogischen Konzept verankert sein.

Der Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung an den Wochentagen Montag bis Freitag, die keine gesetzlichen Feiertage sind, gilt auch in den Ferien, soweit die Eltern dies für ihr Kind auch tatsächlich in Anspruch nehmen. Die Möglichkeit von Schließzeiten während der Schulferien im Umfang von bis zu vier Wochen bleibt unberührt.

Sind bewegliche Ferientage offizielle Ferientage und bei den 20 Tagen Schließzeit zu berücksichtigen? Wie verhält es sich bei Schulentwicklungstage?

Die beweglichen Ferientage sind Teil der Ferienzeiten und daher bei den Schließzeiten zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Schulentwicklungstage.

Kann die Ferienbetreuung an eine Mindest- bzw. maximale Teilnehmerzahl gebunden werden?

Nein, allen rechtsanspruchsberechtigten Kindern der Schule, die ein rechtsanspruchserfüllendes Angebot in Anspruch nehmen, stehen die Angebote wahlweise offen. Auch das Ferienangebot ist somit freiwillig. Die Abfrage bei den Eltern, ob und in welchem Umfang das Kind am Ferienangebot teilnehmen möchte, sollte so frühzeitig erfolgen, sodass eine bedarfsgerechte Planung möglich ist.

Können Schulen miteinander kooperieren, sodass wechselseitig und/oder ergänzend insbesondere die Ferienbetreuungszeiten- und Bedarf abgedeckt werden können?

Grundsätzlich sind die schulischen Ganztags- und Betreuungsangebote, die als schulisches unterrichtsergänzendes Angebot auf der Grundlage des pädagogischen Konzeptes bzw. des Schulkonferenzbeschlusses durchgeführt werden, Veranstaltungen, die den Schülerinnen und Schüler der jeweiligen offenen Ganztagsschule bzw. der Schule mit einem Betreuungsangebot in der Primarstufe offenstehen.

Für das unterrichtsergänzende Angebot sind Kooperationen zwischen Schulen möglich, die auf der Grundlage verbindlicher Vereinbarungen, die auch die jeweiligen Schulträger bzw. Durchführungsträger einbinden müssen, geregelt und im pädagogischen Konzept verankert sind. Im Sinne der Gewährleistung des Unfallversicherungsschutzes sollte ggf. die Unfallkasse eingebunden werden. Auf die „Handreichung zur Gestaltung von Verträgen im Rahmen von Ganztagsschulen und Betreuungsangeboten an Schulen in Schleswig-Holstein", die derzeit aktualisiert wird, wird hingewiesen.

Können für die Ferienbetreuung auch weitere außerschulische Kooperationspartner herangezogen werden?

Ja. Die Vorgaben für die Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern gelten auch für die Ferienangebote.

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