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Ministerium für Energie­wende, Klimaschutz, Umwelt und Natur : Thema: Ministerien & Behörden

Tobias Goldschmidt

Minister für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

Gesetze und Verordnungen

Letzte Aktualisierung: 02.04.2024

Die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern Schleswig-Holsteins bildet einen wichtigen wirtschaftlichen und soziokulturellen Bestandteil der schleswig-holsteinischen Gesellschaft.

Die Küsten- und Binnengewässer und die in ihnen lebenden Tiere und Pflanzen sind bedeutende Bestandteile des Naturhaushaltes. Schutz, Erhaltung und Entwicklung dieser Lebensräume mit ihrer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt und eine gute Wasserqualität sind Voraussetzung für eine Nutzung der in ihnen lebenden Fischbestände.

Der Schutz dieser Fischbestände in ihrer natürlichen Artenvielfalt und ihrer nachhaltigen Nutzungsmöglichkeit sowie die Erhaltung der schleswig-holsteinischen Fischerei sind Ziel der Regelungen der geltenden Gesetze und Verordnungen.

Weitere Informationen

Landesverordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes – wichtig vor allem für Touristen!

In Schleswig-Holstein trat am 15. Juli 2013 die neue Verordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (LFischG-DVO) in Kraft (im Downloadbereich verfügbar).
Neuerungen ergaben sich vor allem im Bereich der Fischereischeinpflicht. Der sog. Urlauberfischereischein wird künftig nur noch zweimal im Jahr für jeweils 28 Tage ausgegeben. Ein mitgereichtes, grundsätzlich überarbeitetes Merkblatt (im Downloadbereich verfügbar) gibt dem Angler Hilfestellungen bei Fragen des tierschutzgerechten Betäubens und Tötens der Fische und beim Fischartenschutz sowie in wichtigen fischereirechtlichen Fragen.

Auf kommerziellen Angelkuttern und an gewerblichen Angelteichen kann jetzt ohne Fischereischein oder Urlauberfischereischein geangelt werden, wenn der gewerbliche Anbieter durch seine Aufsichtsführung für die Einhaltung fischerei- und tierschutzrechtlicher Vorschriften sorgen kann bzw. will (Kann-Regel, bitte sprechen Sie den jeweiligen Anbieter direkt an). Die Fischereiabgabe des Landes muss allerdings auch in diesen Fällen entrichtet werden.

Neu ist auch, dass ausländische Personen künftig einen regulären schleswig-holsteinischen Fischereischein erwerben können, wenn sie eine Fischereischeinprüfung abgelegt haben oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen können. Dies dürfte z.B. für unsere dänischen Nachbarn von Interesse sein.

Wir wünschen allen Anglerinnen und Anglern Petri Heil in Schleswig-Holstein!

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Besteht in Schleswig-Holstein immer Fischereischeinpflicht?

In Schleswig-Holstein besteht grundsätzlich und unabhängig vom jeweils beangelten Gewässer Fischereischeinpflicht. Gültige Fischereischeine anderer Bundesländer werden in vollem Umfang anerkannt. Personen ohne Fischereischein können einen Urlauberfischereischein beantragen, der 28 Tage gilt und einmal im Jahr für weitere 28 Tage verlängert werden kann.


Ausnahmen: An gewerblichen Angelteichen und auf kommerziellen Angelkuttern besteht keine Fischereischeinpflicht (aber Fischereiabgabepflicht!), soweit der gewerbliche Anbieter über eine entsprechende Aufsichtsführung die Einhaltung tierschutz- und fischereirechtlicher Bestimmungen gewährleisten kann bzw. will (bitte sprechen Sie den jeweiligen Anbieter vor der Ausübung des Angelns an, ob er von dieser Kann-Bestimmung Gebrauch macht).
Für Kinder unter 14 Jahren besteht keine Fischereischeinpflicht. Sie müssen beim Angeln von einem volljährigen Fischereischeininhaber (nicht Urlauberfischereischeininhaber!) beaufsichtigt werden.

Muss man in Schleswig-Holstein immer Fischereiabgabe entrichten?

In Schleswig-Holstein muss jeder Fischereiausübende die Fischereiabgabe entrichten, egal wo und wie die Angelei oder Fischerei ausgeübt wird. Dies gilt auch für Inhaberinnen und Inhabern von Fischereischeinen anderer Bundesländer und auch, wenn in einem anderen Bundesland bereits Fischereiabgabe entrichtet wurde (Achtung – abweichende Regelung zu vielen anderen Bundesländern!). Beim Erwerb eines Urlauberfischereischeines ist die Abgabe verpflichtend mit zu entrichten, und auch im Falle der Inanspruchnahme der Ausnahme von der Fischereischeinpflicht auf Angelkuttern und an Angelteichen muss die Fischereiabgabe stets bezahlt werden.
Lediglich Kinder unter 12 Jahren müssen keine Fischereiabgabe zahlen (weitere spezielle Ausnahmen bestehen nach § 29 Abs. 2 LFischG).

Wo und wie kann man die Fischereiabgabe entrichten?

Die Entrichtung der Fischereiabgabe kann entweder über einen Onlinedienst des Landes erfolgen.

Alternativ können Anträge auf Entrichtung der Fischereiabgabe und Ausstellung entsprechender Nachweise bei den Ordnungs-, Hafen- und Bürgerämtern in Schleswig-Holstein (Amtsverwaltungen und kreisfreie Städte, ca. 150 Ausgabestellen) und bei den 6 Außenstellen der oberen Fischereibehörde (Fischereiaufsicht) entlang der Küste gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass bei einer Antragstellung vor Ort höhere Verwaltungsgebühren zu entrichten sind.

Seit dem 01.10.2025 erfolgen Antragstellung und Ausstellung entsprechender Nachweise in Schleswig-Holstein ausschließlich digital. Das frühere System mit Klebemarken wurden abgeschafft. Der Onlinedienst ermöglicht eine Bezahlung der Fischereiabgabe auch für Dritte, so dass mittels des Onlinedienstes bisherige Wiederverkäufer von Marken ihren Kundinnen und Kunden beim Thema Fischereiabgabe behilflich sein können.

Wo und wie erhält man einen Urlauberfischereischein?

Ein Antrag auf Ausstellung oder Verlängerung eines Urlauberfischereischeins kann entweder über einen Onlinedienst des Landes erfolgen: Ausstellung Urlaubsfischereischein

Alternativ können Anträge auf Ausstellung oder Verlängerung eines Urlauberfischereischeins bei den Ordnungs-, Hafen- und Bürgerämtern in Schleswig-Holstein (Amtsverwaltungen und kreisfreie Städte, ca. 150 Ausgabestellen) und bei den 6 Außenstellen der oberen Fischereibehörde (Fischereiaufsicht) entlang der Küste gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass bei einer Antragstellung vor Ort höhere Verwaltungsgebühren zu entrichten sind.

Seit dem 01.10.2025 erfolgen Antragstellung und Ausstellung entsprechender Nachweise in Schleswig-Holstein ausschließlich digital. Der Onlinedienst ermöglicht eine Beantragung des Urlauberfischereischeins auch für Dritte, so dass darüber gewerbliche Anbieterinnen und Anbieter ihren Kundinnen und Kunden beim Erwerb des Urlauberfischereischeins behilflich sein können.

Wo benötigt man in Schleswig-Holstein einen Erlaubnisschein zum Angeln?

Zusätzlich zum Fischereischein (ggf. Urlauberfischereischein) wird ein Erlaubnisschein überall dort benötigt, wo private oder selbstständige Fischereirechte bestehen. Das gilt für alle Binnengewässer und für einige Bereiche in den Küstengewässern (gesamte Schlei, Teile der Lübecker Bucht, Eidermündung). In den übrigen Küstengewässern herrscht freier Fischfang, d.h. hier benötigt man nur den Fischereischein (Ausnahmen zur Fischereischeinpflicht siehe weiter oben).

Hinweis: Die großen Kanäle im Land (Nord-Ostsee-Kanal, Elbe-Lübeck-Kanal) sind fischereirechtlich als Binnengewässer eingestuft - es herrscht dort daher Erlaubnisscheinpflicht.
Erlaubnisscheine sind bei den jeweiligen Fischereirechtsinhabern (in der Regel Berufsfischer oder Angelvereine) erhältlich – dafür gibt es keine generelle Übersicht für das Land Schleswig-Holstein. Am besten erkundigen Sie sich bei der örtlichen Touristenformation oder auch in Angelfachgeschäften, wo Erlaubnisscheine erhältlich sind. Der Erlaubnisschein kann schriftlich oder auch digital vorliegen und muss auf die jeweilige Person ausgestellt sein (Details im Fischereigesetz – siehe im Downloadbereich).

Welche Mindestmaße und Schonzeiten gelten in Schleswig-Holstein?

Die Bestimmungen über Mindestmaße und Schonzeiten finden Sie in der Binnen- oder Küstenfischereiverordnung des Landes (zu finden im Downloadbereich). Bitte informieren Sie sich unbedingt vor der Ausübung des Angelns über die aktuell geltenden Bestimmungen, da diese Rechtsvorschriften in regelmäßigen Abständen überarbeitet werden und Änderungen unterliegen. Für einige Fischarten werden abweichende Regelungen in befristeten Allgemeinverfügungen getroffen – bitte beachten Sie diese ebenfalls im Downloadbereich.

Darf man in Schleswig-Holstein Fische im Setzkescher hältern?

Ja, der Einsatz eines Setzkeschers zur Frischhaltung des Fanges ist möglich, wenn andere Formen der Aufbewahrung des Fangs als frisches Lebensmittel (insbesondere Kühlboxen etc.) nicht eingesetzt werden können. Sie können dann Schonsetzkescher aus knotenlosem Material mit einer Länge von mindestens 3,50 Metern und einem Durchmesser von mindestens 50 Zentimetern verwenden, die waagerecht aufzustellen sind. Gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden. Weitere Details dazu finden Sie in der LFischG-DVO oder im Merkblatt zum Urlauberfischereischein .

Darf man in Schleswig-Holstein an einem Gemeinschaftsfischen teilnehmen?

Ja, Gemeinschaftsfischen sind in Schleswig-Holstein zugelassen, wenn der Fang sinnvoll verwertet wird (primär für die menschliche Ernährung, bei Hegefischen auch als Besatz oder Futtermittel) und der Hegepflichtige des jeweiligen Gewässers zugestimmt hat. In Küstengewässern ist auf einem vorgegebenen Formblatt (siehe Downloadbereich) an die obere Fischereibehörde über die Ergebnisse des Gemeinschaftsfischens zu berichten – dies ist von den Verantwortlichen zu organisieren. Nicht zulässig sind tierschutzwidrige Wettfischen!

An wen kann man sich für weitere Fragen wenden?

Beim "Zuständigkeitsfinder" (ZuFiSH) finden Sie umfangreiche Hinweise zu den fischereilichen Verwaltungsleistungen (Zuständigkeiten, Dauer, Kosten, Ablauf usw.) – bitte informieren Sie sich dort über weitere Details.

Darüber hinaus gibt es folgende Ansprechpartner für weiterführende Fragen:

Oberste Fischereibehörde des Landes Schleswig-Holstein; insbesondere für fischereirechtliche Fragen:

Dr. Roland Lemcke, Telefon 0431 / 988 4973, E-Mail:

Fragen zum Online-Verfahren zum Erwerb von Fischereiabgabe-Nachweisen oder Urlauber-Fischereischeinen sowie der Beantragung von Fischereischeinen richten Sie bitte an die digitale Leitstelle im Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL), Telefon 04347 / 704 700; E-Mail:

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