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Thema : Fischerei

Förderung eines biozidfreien Antifouling für Krabbenkutter

Letzte Aktualisierung: 24.10.2024

Förderung eines biozidfreien Antifouling für Krabbenkutter

Das Land Schleswig-Holstein unterstützt die Krabbenfischerei bei der Umstellung auf umweltfreundliche Anstriche für den Rumpf ihrer Fischereifahrzeuge, das so genannte Antifouling. Auf Empfehlung des Krabbenfischereibeirats werden hierfür Fördermittel aus dem Sedimentmanagement auf Grundlage der gemeinsamen Eckpunkte Hamburgs und Schleswig-Holsteins zum Erstellen eines Sedimentmanagements vom 16.02.2016 bereitgestellt.

Im folgenden finden Sie die wichtigsten Informationen zu den Rahmenbedingungen der Förderung sowie zur Antragstellung:

Was wird gefördert?

Gefördert werden die Kosten für das Auftragen eines biozidfreien Antifouling sowie mit dieser Maßnahme direkt im Zusammenhang stehende weitere anfallende Kosten, etwa für die entsprechende Herrichtung des Fahrzeugrumpfs (Unterbodensanierung) und die ausschließlich für diese Maßnahme entstehenden Werftgebühren.

Die entsprechenden Arbeiten sind durch fachkundige Unternehmen durchzuführen.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Fischereiunternehmen, die

  • im Haupterwerb geführt werden,

  • ihren Betriebssitz oder eine Niederlassung in Schleswig-Holstein unterhalten und

  • eine Mitgliedschaft in einer anerkannten Erzeugerorganisation vorweisen können.

Die zur Vertretung des Unternehmens berechtigte Person darf keine schweren Verstöße gegen die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik der Union begangen haben und nicht an einem IUU-Fahrzeug beteiligt sein. Im Rahmen der Antragstellung ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Zuwendungen werden ausschließlich gewährt für Fischereifahrzeuge der Krabbenfischerei, die

  • in einem schleswig-holsteinischen Hafen registriert sind,

  • die Bundesflagge nach § 1 oder § 2 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes führen,

  • bei der oberen Fischereibehörde und im Fischereiflottenregister der Europäischen Union registriert sind.

Wie hoch ist die Förderung?

Die gewährte Zuwendung beträgt bis zu 90 % der festgestellten förderfähigen Ausgaben und maximal 30 Tsd. Euro pro Unternehmen.

Die Zuwendung wird als de-minimis-Beihilfe unter Berücksichtigung der einschlägigen Fischerei-de-minimis-Verordnung der Europäischen Union (Verordnung (EU) 717/2014) bewilligt. Hat das antragstellende Unternehmen in den letzten drei Jahre bereits andere de-minimis-Beihilfen erhalten, so sind diese bei der Berechnung der Höhe der Zuwendung zu berücksichtigen.

Welche Fördergrundsätze sind zu beachten?

Es gelten die Grundsätze zur Förderung eines biozidfreien Antifouling für Fahrzeuge der Krabbenfischerei aus Mitteln des Sedimentmanagements vom 22.10.2024, aktualisiert am 05.02.2025.

Welche Antragsfristen sind zu beachten?

Eine Antragstellung ist möglich bis auf weiteres. Das entsprechende Antragsformular erhalten Sie bei den unten genannten Ansprechpartnern.

Informationen und Ansprechpartner:

Die Antragsunterlagen sowie weitere Informationen zu den Rahmenbedingungen und zum Verfahren erhalten Sie im Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL), Dezernat 30 – Fischereiförderung.

Ihre Ansprechpartner sind:

Ines John, Telefon: 04347 704 317
Ines.John@llnl.landsh.de

Eckhard Schultz, Telefon: 04347 704 431
Eckhard.Schultz@llnl.landsh.de

Ergänzende Informationen

Studie „Antifouling im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ (LimnoMar 2023).

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