(Stand 26. Januar 2026)
Für die Erwerbs- und Freizeitfischerei auf die Fischart Aal gelten besondere Regelungen in Nord- und Ostsee.
So gilt gemäß VERORDNUNG (EU) 2026/249 DES RATES vom 26. Januar 2026 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202; dort Art. 14:
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Die Erwerbsfischerei auf den Aal unterliegt einer sechsmonatigen Schonzeit. Diese wurde durch die Vorgänger-Verordnung für die Ostsee für den Zeitraum 15.09.2025 bis 15.03.2026 bestimmt. Über die Festlegung der Schonzeit im Zeitraum 2026 bis 2027 wird hier zu einem späteren Zeitraum informiert.
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Die Freizeitfischerei auf den Aal ist in Nord und Ostsee ganzjährig untersagt.
Gemäß Bekanntmachung der BLE vom 25.04.2025 (BAnz AT 20.05.2025 B8) wird die Schonzeit für die Erwerbsfischerei auf den Aal in der Nordsee auf den Zeitraum 01.09.2025 bis 28.02.2026 festgelegt. Über die Festlegung der Schonzeit im Zeitraum 2026 bis 2027 wird hier zu einem späteren Zeitraum informiert.
Hinweise:
In Nord- und Ostsee sind das gezielte Angeln bzw. die gezielte Ausübung der Freizeitfischerei auf Aal nicht zulässig. Zufällig beim Angeln oder Fischen auf andere Fischarten mitgefangene Aale sind unverzüglich schonend zurückzusetzen.
Die oben genannten Regelungen gelten im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik der EU in Unionsgewässern. Maßgeblich für die Anwendbarkeit der Regelungen ist der Geltungsbereich des Seefischereigesetzes des Bundes.
In Schleswig-Holstein gelten die oben genannten Regelungen daher nicht
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auf der Unterelbe (binnenseitig der Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs [Dieksand]),
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auf der Untereider (binnenseitig des Eidersperrwerks),
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auf der Schlei (binnenseitig der Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde) und
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auf der Trave (binnenseitig der Verbindungslinie der Molenköpfe).
Diese Regelungen gelten ausschließlich für das Jahr 2026 bzw. bis zum Ablauf der Aalschonzeit in der Erwerbsfischerei im Jahr 2027. Über die im Jahr 2027 ff. geltenden Regelungen und eventuelle Anpassungen dieser Vorschrift wird der EU-Fischereirat zum Ende des Jahres 2026 beraten.
Hinweis zur Registrierungspflicht und Pflicht zur Meldung der Fänge von Aal:
Seit dem 10. Januar 2026 müssen Personen, die die Freizeitfischerei im Meer ausüben, registriert werden und bestimmte Fänge über ein elektronisches System aufzeichnen und melden. Das ergibt sich aus einer im Jahr 2023 vorgenommenen Änderung der EU-Fischerei-Kontrollverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, geändert durch Verordnung (EU) 2023/2842).Das Unionsrecht sieht vor, dass Fänge von Arten, Beständen oder Bestandsgruppen aufgezeichnet und gemeldet werden, die den Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union unterliegen, die speziell füür die Freizeitfischerei gelten, etwa Quoten, Fangbeschränkungen und erlaubte tägliche Fangmengen. Daher muss jeder (unbeabsichtigte) Fang eines Aals (nach anschließendem Zurücksetzen) über die RecFishing-App gemeldet werden.