(Stand 30. April 2026)
Für die Erwerbs- und Freizeitfischerei auf die Fischart Aal gelten besondere Regelungen in Nord- und Ostsee.
So gilt gemäß VERORDNUNG (EU) 2026/249 DES RATES vom 26. Januar 2026 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026, 2027 und 2028 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202; dort Art. 14:
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Die Erwerbsfischerei auf den Aal unterliegt einer sechsmonatigen Schonzeit. Diese wird unmittelbar durch die o. g. EU-Verordnung für die Ostsee für den Zeitraum 15.09.2026 bis 15.03.2027 bestimmt.
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Gemäß Bekanntmachung der BLE vom 10.03.2026 (BAnz AT 24.04.2026 B7) wird die Schonzeit für die Erwerbsfischerei auf den Aal in der Nordsee auf den Zeitraum 01.09.2026 bis 28.02.2027 festgelegt.
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Die Freizeitfischerei auf den Aal ist in Nord und Ostsee ganzjährig untersagt.
Hinweise:
In Nord- und Ostsee sind das gezielte Angeln bzw. die gezielte Ausübung der Freizeitfischerei auf Aal nicht zulässig. Zufällig beim Angeln oder Fischen auf andere Fischarten mitgefangene Aale sind unverzüglich schonend zurückzusetzen.
Die oben genannten Regelungen gelten im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik der EU in Unionsgewässern. Maßgeblich für die Anwendbarkeit der Regelungen ist der Geltungsbereich des Seefischereigesetzes des Bundes.
In Schleswig-Holstein gelten die oben genannten Regelungen daher nicht
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auf der Unterelbe (binnenseitig der Verbindungslinie zwischen der Kugelbake bei Döse und der westlichen Kante des Deichs des Friedrichskoogs [Dieksand]),
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auf der Untereider (binnenseitig des Eidersperrwerks),
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auf der Schlei (binnenseitig der Verbindungslinie der Molenköpfe Schleimünde) und
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auf der Trave (binnenseitig der Verbindungslinie der Molenköpfe).
Diese Regelungen gelten ausschließlich für das Jahr 2026 bzw. bis zum Ablauf der Aalschonzeit in der Erwerbsfischerei im Jahr 2027. Über die im Jahr 2027 ff. geltenden Regelungen und eventuelle Anpassungen dieser Vorschrift wird der EU-Fischereirat zum Ende des Jahres 2026 beraten.
Hinweis zur Registrierungspflicht und Pflicht zur Meldung der Fänge von Aal:
Seit dem 10. Januar 2026 müssen Personen, die die Freizeitfischerei im Meer ausüben, registriert werden und bestimmte Fänge über ein elektronisches System aufzeichnen und melden. Das ergibt sich aus einer im Jahr 2023 vorgenommenen Änderung der EU-Fischerei-Kontrollverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, geändert durch Verordnung (EU) 2023/2842).Das Unionsrecht sieht vor, dass Fänge von Arten, Beständen oder Bestandsgruppen aufgezeichnet und gemeldet werden, die den Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union unterliegen, die speziell füür die Freizeitfischerei gelten, etwa Quoten, Fangbeschränkungen und erlaubte tägliche Fangmengen. Daher muss jeder (unbeabsichtigte) Fang eines Aals (nach anschließendem Zurücksetzen) über die RecFishing-App gemeldet werden.