Elterngeld/Elterngeld Plus
Für Kinder, die ab 01.01.2007 geboren sind, wird in der Regel für die ersten zwölf Lebensmonate Elterngeld gezahlt. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Elternzeit
Ein Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung dessen dritten Lebensjahres. Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen und nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur früheren Arbeitszeit. Da das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit lediglich ruht und mit dem Ende der Elternzeit wieder vollständig auflebt, ist die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer gemäß der im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beschäftigen.
- Gemeinsame Elternzeit
Beide Elternteile können auch gleichzeitig bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. - Flexible 12 bzw. 24 Monate
Für Geburten ab dem 01.07.2015 ist eine Übertragung von bis zu 24 Monaten auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes möglich, sofern der Arbeitgeber dies nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnt. -
Anmeldefristen
Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer müssen ihre Elternzeit spätestens 7 Wochen vor deren Beginn schriftlich von der Arbeitgeberseite verlangen. Damit wird organisatorischen Schwierigkeiten insbesondere von mittelständischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bei der Suche nach Ersatzkräften Rechnung getragen.
Um die Elternzeit flexibel zu gestalten und gleichzeitig die notwendige Planungssicherheit für die Arbeitgeberseite zu gewährleisten, müssen sich die Eltern bei der Anmeldung für die kommenden 2 Jahre ab Beginn der Elternzeit festlegen. Wird die Elternzeit von der Mutter unmittelbar nach der Mutterschutzfrist oder unmittelbar nach einem auf die Mutterschutzfrist folgenden Urlaub in Anspruch genommen, so hat sie sich nur bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes festzulegen.
Für Geburten ab dem 01.07.2015 beträgt die Anmeldefrist für die Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem 3. und 8. Geburtstag 13 Wochen.
- Zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Während der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig, bei Geburten ab dem 01.09.2021 sind 32 Wochenstunden zulässig. Bei gleichzeitiger Elternzeit können die Eltern somit insgesamt 60 bzw. 64 Wochenstunden (30 + 30 bzw. 32 + 32) erwerbstätig sein. Damit besteht die Möglichkeit, auch während der Elternzeit, das Familieneinkommen in einem gewissen Umfang zu sichern. Sowohl Vater als auch Mutter sind nicht gezwungen, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen, und können die Betreuung ihres Kindes selbst übernehmen. Dies entspricht den Wünschen vieler Eltern und kommt gleichzeitig auch den Bedürfnissen von Betrieben entgegen. Sie haben hoch motivierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und brauchen nicht längere Zeit auf ihre bewährten Fachkräfte zu verzichten.
Es empfiehlt sich, dem Arbeitgeber einen - ggf. auch späteren - Teilzeitwunsch bereits mit der Anmeldung auf Elternzeit zu signalisieren. - Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit in der Elternzeit im Rahmen von 15 bis 30 bzw. 32 Wochenstunden. Der Rechtsanspruch gilt in allen Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Ein Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit besteht nicht, wenn dringende betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Im gegenseitigen Einvernehmen können der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin beziehungsweise der Arbeitnehmer außerhalb des Rechtsanspruchs eine Teilzeit mit weniger als 15 Wochenstunden vereinbaren. Es besteht ein Rückkehranspruch zur vorherigen Arbeitszeit nach Ende der Elternzeit. -
Kündigungsschutz in der Elternzeit
Ab dem Zeitpunkt, ab dem die Elternzeit angemeldet worden ist, frühestens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit, darf die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. Gleiches gilt 14 Wochen vor dem Beginn der Elternzeit, die Sie im Zeitraum vom 3. bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag Ihres Kindes nehmen. Falls Ihr Kind vor dem 01.07.2015 geboren wurde, gelten für Sie ggf. andere Fristen.
Nur in besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Klärung der Zulässigkeit erfolgt durch die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.
Zur Internetseite der STAUK - Vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme des Mutterschutzes
Arbeitnehmerinnen können die angemeldete Elternzeit vorzeitig - ohne Zustimmung des Arbeitgebers - beenden, um die gesetzlichen Mutterschutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall sollte dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitgeteilt werden. Eine rückwirkende Beendigung der Elternzeit ist nicht vorgesehen. Die Elternzeit kann also frühestens enden, wenn die Mitteilung dem Arbeitgeber zugegangen ist.
Eine weitere Beratung erfolgt bei Bedarf durch die Landesfamilienbüros in den Außenstellen des Landesamtes für soziale Dienste.
Unterhaltsvorschuss
Wohnen Sie in Deutschland und bekommen als Alleinerziehende oder Alleinerziehender vom familienfernen Elternteil des Kindes keinen, nicht regelmäßig oder einen zu geringen Unterhalt, können Sie bei der Unterhaltsvorschusskasse Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt Unterhaltsvorschuss erhalten. Dies gilt auch bei noch nicht geklärten Unterhaltsansprüchen oder beim Bezug einer Halbwaisenrente unterhalb des Unterhaltsvorschussbetrages. Unterhaltsvorschuss gibt es längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Zusätzliche Voraussetzung bei Kindern im Alter von 12 bis 17 Jahren ist, dass sie nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen sind oder Sie als alleinerziehender Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600,- Euro verdienen.
Der Unterhaltsvorschuss wird unter Anrechnung des vollen Kindergeldes in Höhe des monatlichen Mindestunterhalts gewährt.
Die Unterhaltsvorschussleistungen betragen im Jahr 2025 höchstens
für ein Kind von 0 bis 5 Jahren monatlich 227,00 €,
für ein Kind von 6 bis 11 Jahren monatlich 299,00 € und
für ein Kind von 12 bis 17 Jahren monatlich 394,00 €.
Die Leistungen werden unabhängig von der Höhe Ihres Einkommens gewährt.
Unterhaltsvorschuss können Sie schriftlich bei der zuständigen Unterhaltsvorschusskasse Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt beantragen. Sofern Sie nicht im Kreis Rendsburg-Eckernförde wohnen, besteht bereits die Möglichkeit, den Antrag auf Unterhaltsvorschuss online über www.unterhaltsvorschuss-online.de zu stellen. Die Online-Beantragung ist auch dann möglich, wenn Sie noch keinen Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID)besitzen. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, den Antrag zunächst online auszufüllen und am Ende des Vorgangs eine vom System generierte Seite auszudrucken, zu unterschreiben und an die für Sie zuständige Unterhaltsvorschusskasse zu senden. Weitere Informationen zu diesem Verfahren finden Sie auf der vorgenannten Seite www.unterhaltsvorschuss-online.de.
Wenn Sie im Kreis Rendsburg-Eckernförde wohnen und einen Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) besitzen, finden Sie den Link zum Onlineantrag auf den Seiten des Kreises unter der Überschrift „Bürgerservice“: https://www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de/login
Kindergeld
Wer erhält Kindergeld?
Grundsätzlich bekommen Sie als Eltern, die in Deutschland wohnen oder sich für gewöhnlich hier im Land aufhalten, Kindergeld für Ihr Kind. Das gilt für leibliche Eltern ebenso wie auch für Adoptiv- und Stiefeltern sowie gegebenenfalls für Groß- oder Pflegeeltern. Das Kindergeld für das jeweilige Kind wird immer nur an einen Berechtigten ausgezahlt. Das ist in der Regel der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Wenn das Kind aber z.B. bei Pflege- oder Großeltern lebt, muss schriftlich gegenüber der Familienkasse erklärt werden, wer bezugsberechtigt ist.
Wie hoch ist das Kindergeld?
Für jedes Kind beträgt das Kindergeld monatlich je 255,- Euro.
Beginn und Ende der Zahlung
Kindergeld erhalten Sie, sobald Sie Ihren Antrag eingereicht haben. Die Zahlungen laufen dann automatisch weiter, bis das Kind 18 Jahre alt ist. Danach gibt es nur noch unter bestimmten Bedingungen weiterhin Kindergeld; zum Beispiel, wenn das Kind noch in der Ausbildung ist und keine eigenen Einkünfte hat. Auch Jugendliche, die eine Ausbildungsvergütung erhalten, können Kindergeld bekommen, wenn diese Einkünfte eine bestimmte Grenze nicht übersteigen. Spätestens mit dem 25. Geburtstag besteht kein Anspruch mehr auf Kindergeld.
Eine Ausnahme gilt für behinderte Kinder. Für sie können Sie auch über den 25. Geburtstag des Kindes hinaus Kindergeld bekommen.
Wo wird das Kindergeld beantragt?
Den Antrag auf Kindergeld müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellen.
Kinderzuschlag
Wenn Sie zu den gering verdienenden Eltern gehören, so haben Sie ggf. Anspruch auf eine weitere gezielte familienpolitische Leistung. Berechtigt sind Sie dann, wenn Sie mit ihrem Einkommen zwar ihren eigenen Unterhalt sicherstellen, nicht aber den Unterhalt für ihre kindergeldberechtigten, in Ihrem Haushalt lebenden ledigen Kinder aufbringen können. Einkommen und Vermögen haben ggf. Auswirkungen auf den Anspruch. Wenn Ihr Einkommen höher ist als Ihr eigener Bedarf, verringert sich der Kinderzuschlag. Auch das Einkommen Ihrer Kinder wird berücksichtigt, zum Beispiel, wenn Ihr Kind Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Waisenrente bekommt. Das Einkommen Ihres Kindes beziehungsweise Ihrer Kinder wird jedoch nicht in vollem Umfang auf den Kinderzuschlag angerechnet, sondern nur zu 45 Prozent. Den Kinderzuschlag bekommen Sie nicht zusätzlich zur Arbeitslosenhilfe II, Sozialgeld oder Sozialhilfe. Sie können aber zum Kinderzuschlag zusätzlich Wohngeld beantragen. Den Kinderzuschlag können Sie auch erhalten, wenn Sie mit Ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht mehr als 100 Euro unter dem SGB II-Anspruch bleiben.
Der Kinderzuschlag bemisst sich nach Ihrem gesamten Familieneinkommen und Vermögen und beträgt bis zu 297,00 Euro pro Kind und Monat. Er wird in der Regel für die Dauer von 6 Monaten bewilligt. Im Anschluss muss er erneut beantragt werden.
Wenn Sie einen Kinderzuschlag erhalten, stehen Ihnen regelmäßig auch Leistungen der Bildung und Teilhabe (BuT) zu. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Den Kinderzuschlag können Sie schriftlich bei der für Sie zuständigen Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragen. Antragsformulare und Informationsmaterial sind im Internet (www.kinderzuschlag.de) oder bei den Familienkassen erhältlich.
Weitere Informationen sowie das sogenannte Infotool Familienleistungen, mit dessen Hilfe Sie bei Bedarf ermitteln können, auf welche Familienleistungen Sie ggf. einen Anspruch haben, finden Sie auf dem Familienportal des Bundes:Familienportal des Bundes - Startseite