Ja, im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Vorgaben.
Die Aufgabe der Wärmeplanung ist eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. Die Gemeinde kann die Aufgabe nach den und im Rahmen der allgemeinen Regeln auf andere Hoheitsträger übertragen, etwa nach § 5 AO auf das Amt oder nach § 18 GkZ auf eine andere Gemeinde (nicht aber etwa auf einen Kreis). Aus dem EWKG folgen hier keine Besonderheiten. Der Hoheitsträger, auf den die Gemeinde die Aufgabe übertragen hat, tritt an die Stelle der Gemeinde und muss einen Wärmeplan für das Gemeindegebiet der übertragenden Gemeinde erstellen.
Wird dadurch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts – etwa ein Amt – Trägerin der Aufgabe der Wärmeplanung für mehrere Gemeindegebiete, ist die Körperschaft nach § 10 Absatz 2 EWKG berechtigt, sich nach pflichtgemäßem Ermessen dafür zu entscheiden, für mehrere dieser Gemeindegebiete einen gemeinsamen Wärmeplan aufzustellen, soweit die Gemeindegebiete zueinander benachbart sind. Im Übrigen muss für jedes Gemeindegebiet ein separater Wärmeplan aufgestellt werden.