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Thema : Energiewende

Fragen & Antworten
zum Thema Wärmeplanung
für Kommunen

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für Kommunen

Welche Gemeinden sind zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans verpflichtet?

Das EWKG (§ 10 Abs.1 EWKG) setzt die bundesgesetzliche Verpflichtung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) zur Erstellung eines Wärmeplans um.

Das EWKG bestimmt hierzu die Gemeinden als planungsverantwortliche Stellen. Diese Pflicht besteht grundsätzlich für alle Gemeinden.

Kann ein Wärmeplan über die Gebietsgrenze einer Gemeinde hinaus erstellt werden?

Grundsätzlich gilt: Eine Gemeinde plant als Rechtsträgerin der Wärmeplanung immer für ihr eigenes Gemeindegebiet [§ 6 WPG (Wärmeplanungsgesetz)].

Die Erstellung eines gemeindegebietsübergreifenden Wärmeplanes ist in zwei Konstellationen möglich
(§ 10 Abs.1 Satz 4 EWKG):

a) Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die Trägerin der Aufgabe der Wärmeplanung für mehrere Gemeindegebiete ist (bspw. ein Amt, dem die Aufgabe von mehrere Mitgliedsgemeinden nach § 5 AO übertragen worden ist), kann für mehrere, benachbarte dieser Gemeindegebiete einen gemeinsamen Wärmeplan erstellen
(§ 10 Abs.2 EWKG).

b) Mehrere benachbarte Gemeinden können einen gemeinsamen Wärmeplan erstellen. Dabei müssen die Gemeinden jeweils die erforderlichen Verfahrensschritte durchlaufen und jeweils dem Gesamtplan in identischer Form zustimmen
(§ 10 Abs.3 EWKG).

Darf eine Gemeinde die Aufgabe der Wärmeplanung auf andere Hoheitsträger übertragen?

Ja, im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Vorgaben.

Die Aufgabe der Wärmeplanung ist eine pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe. Die Gemeinde kann die Aufgabe nach den und im Rahmen der allgemeinen Regeln auf andere Hoheitsträger übertragen, etwa nach § 5 AO auf das Amt oder nach § 18 GkZ auf eine andere Gemeinde (nicht aber etwa auf einen Kreis). Aus dem EWKG folgen hier keine Besonderheiten. Der Hoheitsträger, auf den die Gemeinde die Aufgabe übertragen hat, tritt an die Stelle der Gemeinde und muss einen Wärmeplan für das Gemeindegebiet der übertragenden Gemeinde erstellen.

Wird dadurch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts – etwa ein Amt – Trägerin der Aufgabe der Wärmeplanung für mehrere Gemeindegebiete, ist die Körperschaft nach § 10 Absatz 2 EWKG berechtigt, sich nach pflichtgemäßem Ermessen dafür zu entscheiden, für mehrere dieser Gemeindegebiete einen gemeinsamen Wärmeplan aufzustellen, soweit die Gemeindegebiete zueinander benachbart sind. Im Übrigen muss für jedes Gemeindegebiet ein separater Wärmeplan aufgestellt werden.

Welche Fristen gelten für die Erstellung eines Wärmeplan nach den Vorschriften des WPG?

Städte und Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von über 100.000 müssen bis spätestens Ende Juni 2026 einen Wärmeplan vorlegen, Städte und Gemeinden mit einer Einwohnerzahl unter 100.000 haben bis Ende Juni 2028 Zeit.

Gibt es die Möglichkeit eines vereinfachten oder verkürzten Verfahrens?

Für kleinere Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnerinnen wurden in § 11 EWKG die Regelungen für ein vereinfachtes Verfahren festgelegt.

Ebenso gelten die Regeln des § 13 Abs.4 WPG (Wärmeplanungsgesetz) für das verkürzte Verfahren.

Was ist ein verkürztes Verfahren und für wen kommt es in Frage?

Eine verkürztes Verfahren ist nach § 11 Abs.3 EWKG nach Maßgabe des § 14 Abs.4 Satz 1 WPG (Wärmeplanungsgesetz) zulässig. Danach können Gebiete oder Teilgebiete, die sich in der Regel mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärme- oder Wasserstoffnetz eignen, bestimmte Planungsschritte der Wärmeplanung ausgelassen werden. Dies betrifft insbesondere die Bestandsanalyse, die beim verkürzten Verfahren nicht durchgeführt werden muss. Auch die Potentialanalyse muss nur im Hinblick auf die dezentrale Wärmequellen durchgeführt werden. Auch beim Zielszenario und den Versorgungsarten wird auf eine dezentrale Versorgung abgestellt. Auch wenn eine Umsetzungsstrategie auch beim verkürzten Verfahren empfohlen wird, so muss diese nicht durchgeführt werden.

Was ist ein vereinfachtes Verfahren und für wen kommt es in Frage?

Kommunale Wärmepläne können gemäß § 11 Abs.1 EWKG in einem vereinfachten Verfahren aufgestellt werden für Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 weniger als 10.000 Einwohner innen und Einwohner gemeldet waren und die nicht nach den §§ 4 und 5 der Verordnung zum Zentralörtlichen System vom 5. September 2029 (GVOBl. Schl.-H. S. 348) zu den Mittel- und Oberzentren, Unterzentren mit Teilfunktion von Mittelzentren sowie den Unterzentren und Stadtrandkernen 1. Ordnung gehören. Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens ist es zulässig, auf bestimmte Bestandteile der Wärmeplanung zu verzichten. Zum Beispiel müssen keine Verbrauchsdaten erfasst werden, die Öffentlichkeitsbeteiligung kann geringer ausfallen, geplante Netze und Wärmespeicher müssen nicht angegeben werden, auf Zwischenbetrachtungen im Jahr 2030 und 2035 kann verzichtet werden etc.

Gibt es Ausgleichsregelungen für die entstehende Mehrbelastung der Kommunen?

Ja, im Energiewende- und Klimaschutzgesetz wurden in § 38 EWKG Regelungen für den finanziellen Ausgleich für die kommunale Wärmeplanung festgelegt. Daneben bestehen spezielle Ausgleichsregelungen für Gemeinden, die entweder eine nach altem Landesrecht oder vor Inkrafttreten des WPG freiwillig begonnene Wärmeplanung durchführen beziehungsweise fortsetzen.

Wann können die Konnexitätsmittel durch die Kommunen beantragt werden?

Das Verfahren für die Antragsstellung ist in § 39 EWKG festgelegt worden. Anträge können nach Inkrafttreten der EWKG Novelle 2025 (ab dem 29. März 2025) gestellt werden.

Einzelheiten dazu können in einer ergänzenden Verordnung geregelt werden.

Bei welcher Stelle muss der fertig gestellte Wärmeplan vorgelegt werden?

Nach Erstellung eines Wärmeplans ist die Gemeinde verpflichtet, dies dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium anzuzeigen und den Wärmeplan dort vorzulegen (§ 10 Abs.5 EWKG).

Kann eine Gemeinde auch nach den Vorgaben des EWKG in der Fassung vom 02. Dezember 2021 einen Wärmeplan erstellen oder eine bereits begonnene Planung abschließen?

Zu unterscheiden sind Wärmepläne, die vor oder nach Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) begonnen wurden.

§ 5 des Wärmeplanungsgesetzes sieht unter den dort genannten Voraussetzungen Bestandsschutz für bestehende und in Erstellung befindliche Wärmepläne vor. Nach § 5 Absatz 1 des WPGs können die Gemeinden ihrer Planungspflicht auch dadurch genügen, dass sie auf Grundlage von und im Einklang mit Landesrecht einen Wärmeplan erstellen.

Das bedeutet, dass die bisher nach EWKG verpflichteten Kommunen ihren Wärmeplan auch weiterhin abschließen können, wenn Sie die Vorschriften und Fristen des EWKG beachten. Hierbei sind jedoch insbesondere die Fristen zur Einreichung der Wärmepläne nach § 7 EWKG (alt) zu beachten.

Bleiben Wärmepläne, die nach den Vorschriften des EWKG in der Fassung vom 02. Dezember 2021 erstellt wurden wirksam?

Ja, Wärmepläne, die bereits im Einklang mit Landesrecht erstellt wurden, bleiben gültig (§ 10 Abs.8 Satz 2 EWKG). Hierbei sind jedoch insbesondere die Fristen zur Einreichung der Wärmepläne § 7 EWKG (alt) beachten.

Wonach richtet sich der Ausgleich für die entstehenden Mehrbelastungen für Gemeinden, die einen Wärmeplan nach und im Einklang mit den Vorschriften des EWKG in der Fassung vom 2. Dezember 2021 erstellt haben oder noch erstellen?

Der Ausgleich richtet sich weiterhin nach der Verordnung Landesverordnung über den finanziellen Ausgleich der Kosten für aufzustellende kommunale Wärme- und Kältepläne nach dem Energiewende und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein vom 4. Oktober 2022. Hier gehts zur Landesverordnung.

Insoweit hat sich durch die Novellierung des EWKG und das Inkrafttreten des WPG nichts geändert.

Welche Daten müssen nach der Aufstellung des Wärmeplans gelöscht werden?

Es besteht eine Pflicht zur Löschung der Daten, wenn diese nicht mehr für den Zweck der kommunalen Wärmeplanung benötigt werden. Die vorgenannten Ausführungen betreffen die erhobenen (Einzel-)Daten, so dass die Ergebnisse der kommunalen Wärmeplanung mit summierten Daten zur Erfüllung des Monitorings und der Fortschreibung davon nicht betroffen sind.

Darf eine Gemeinde, die nach EWKG in der Fassung vom 02. Dezember 2021 bereits zur Wärmeplanung aufgefordert wurde, nunmehr den kommunalen Wärmeplan nach den Vorgaben des EWKG in der Fassung der neuen Novelle aus 2025 im Konvoi mit umliegenden Gemeinden erstmalig erstellen?

Ja, die Gemeinde kann entscheiden, dass sie den Wärmeplan nach den Vorgaben des EWKG 2025 erstmalig erstellt.
Dabei kann sie zugleich beispielsweise mit umliegenden Gemeinden einen Gemeindegebiet übergreifenden Wärmeplan erstellen.

Die betreffende Gemeinde darf jedoch nicht das vereinfachte Verfahren bei der Aufstellung anwenden.

Kann eine Gemeinde eine – etwa im Rahmen eines Förderprogramms des Bundes – freiwillig begonnene Wärmeplanung fortsetzen?

Unter gewissen Voraussetzungen: ja.

Nach § 5 Absatz 2 WPG kann eine Gemeinde eine freiwillig begonnene Wärmeplanung auch nach Inkrafttreten des WPG fortsetzen, wenn

  • sie den Beschluss oder die Entscheidung über die Durchführung der Wärmeplanung bis zum 1. Januar 2024 getroffen hatte,
  • sie den Wärmeplan bis zum 30. Juni 2026 erstellt und veröffentlicht

und

  • die dem Wärmeplan zu Grunde liegende Planung mit den Anforderungen des WPG im wesentlichen vergleichbar ist.
    Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die Planung im Rahmen eines Förderprogramm des Bundes erfolgt.

Erhalten Gemeinden, die eine freiwillig begonnene Wärmeplanung fortsetzen, einen Ausgleich für die entstehenden Mehrbelastungen?

Ja.
Die Gemeinden, die im Bestandsschutz nach § 5 Absatz 2 WPG planen, erhalten nach § 38 Absatz 3 EWKG einen Ausgleich in Form einer einmaligen, nach Einwohnerzahl gestaffelten Pauschalzahlung. Der Betrag wird zum 1. November 2026 ausgezahlt werden. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Es genügt die Anzeige nach § 10 Absatz 8 Satz 3 EWKG.

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