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Thema : Energiewende

Fragen & Antworten (EWKG)
zu Photovoltaik bei Gebäuden

Fragen & Antworten (EWKG)
zu Photovoltaik bei Gebäuden

Wann muss auf einem Gebäude eine Photovoltaikanlage installiert werden?

Eine Installationspflicht für eine Photovoltaikanlage besteht beim Neubau von Gebäuden (Wohn- und Nichtwohngebäuden) sowie der Renovierung eines Anteils von mehr als 10 % der Dachfläche von Nichtwohngebäuden auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche (§ 26 Abs.1 EWKG).

Was ist unter einer Renovierung der Dachfläche zu verstehen?

Eine Renovierung der Dachfläche liegt bei einer Maßnahme vor, die der Instandsetzung sowie der Verlängerung der Lebensdauer des Dachs dient, zum Beispiel bei einer Erneuerung des Daches (auch Aufstockung, etc.), einer Neubeschichtung oder Versiegelung alter Dachpfannen oder der Aufbringung einer neuen Versiegelungsschicht auf einem Flachdach.

Unvorhersehbare erforderliche Maßnahmen wie aufgrund von Naturereignissen werden hiervon nicht erfasst.

Gilt die Photovoltaikpflicht auch für Wohngebäude?

Beim Neubau gilt die Installationspflicht für eine Photovoltaikanlage auch für Wohngebäude.
Sie gilt hingegen nicht bei der Renovierung von Dachflächen auf Wohngebäuden.

Der im Gesetz genannte Begriff des „Gebäudes“ umfasst sowohl Wohngebäude als auch Nichtwohngebäude.

Muss man auch bei der Renovierung von Dachflächen eines Wohngebäudes PV installieren?

Nein.
Grundsätzlich entsteht eine PV-Pflicht nur beim Neubau von Gebäuden. Lediglich bei Nichtwohngebäuden ist die Renovierung von mehr als 10% der Dachfläche ausreichend, um eine PV-Pflicht zu begründen.

Wie wird ein Wohngebäude bzw. ein Nichtwohngebäude definiert?

Ein Wohngebäude ist ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient. Davon sind auch Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen umfasst, siehe dazu § 2 Nr. 26 EWKG i. V. m. § 3 Abs.1 Nr.33 GEG (Gebäudeenergiegesetz).

Nichtwohngebäude sind alle anderen Gebäude, wie z.B. Gewerbebetriebe, Hotels oder Handels- / Logistikimmobilien, siehe dazu § 2 Nr. 14 EWKG i. V. m. § 3 Abs.1 Nr. 23 GEG (Gebäudeenergiegesetz).

Hinweis: Unbeheizte bauliche Anlagen wie Carports und Gartenhütten werden von diesem Gesetz nicht erfasst. (siehe § 2 Nr. 6 EWKG).

Ist der nachträgliche Ausbau eines Dachgeschosses oder die Aufstockung eines Gebäudes als Neubau im Sinne des EWKG zu verstehen?

Nein.
Nach allgemeinem Verständnis ist unter dem Begriff „Neubau“ das Bauen bzw. Errichten eines neuen Gebäudes oder das Wiedererrichten eines schon mal vorhanden gewesenen Gebäudes zu verstehen. Dieses Begriffsverständnis wird auch im EWKG zugrunde gelegt.
Unter bestimmten Umständen kann bei einem Nichtwohngebäude ein Ausbau des Dachgeschosses oder eine Aufstockung des Gebäudes jedoch eine Renovierung von mehr als 10% der Dachfläche im Sinne des Gesetzes darstellen, wenn das Dach im Rahmen der Ausbauarbeiten instandgesetzt oder anderweitig verbessert wird.

Handelt es sich bei einem Anbau bzw. einer grundflächenbezogenen Vergrößerung eines Bestandsgebäudes um einen Neubau nach dem EWKG?

Grundsätzlich handelt es sich bei einem Anbau, der die Grundfläche des Bestandsgebäude vergrößert, um einen Neubau im Sinne der Vorschrift sofern dieser einen eigenständig nutzbaren Gebäudeteil darstellt. Nach Sinn und Zweck der Norm ist die Installationspflicht jedoch nur auf den neu errichteten Gebäudeteil bzw. auf dessen Dachfläche beschränkt, sofern diese Dachfläche für die Errichtung einer PV-Anlage geeignet sein sollte. Insofern führt eine Erweiterung eines Bestandsgebäudes nicht dazu, dass auf der Dachfläche des Bestandsgebäudes eine PV-Anlage zu errichten ist.

Besteht die Installationspflicht einer Photovoltaikanlage bei der Renovierung eines „Mischgebäudes“, das sowohl zu Wohnzwecken als auch zu anderen Zwecken genutzt wird?

Bei einer Mischnutzung ist darauf abzustellen, welche Nutzung den Schwerpunkt bildet. Überwiegt die Wohnnutzung, handelt es sich bei dem Gebäude um ein Wohngebäude, sodass bei einer Renovierung keine Pflicht besteht. Überwiegt die anderweitige Nutzung, handelt es sich bei dem Gebäude um ein Nichtwohngebäude, sodass die Pflicht auch bei einer Renovierung besteht.

Wer muss die Installationspflicht erfüllen?

Die Installationspflicht richtet sich an die Eigentümerin bzw. den Eigentümer des Gebäudes.
Sie oder er ist für die Pflichterfüllung verantwortlich. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer selbst die PV-Anlage errichtet und betreibt.
Nach § 26 Absatz 1 Satz 3 EWKG ist es auch zulässig, die Pflicht durch einen Dritten erfüllen zu lassen. Beispielsweise kann die Dachfläche an eine dritte Partei verpachtet werden, welche die Errichtung und / oder den Betrieb übernimmt.

Welcher Teil der Dachfläche muss mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden und in welchem Umfang ist die Fläche zu nutzen?

Die für PV-Anlagen geeignete Dachfläche ist grundsätzlich vollständig zu nutzen.
Für ungeeignete Teilflächen besteht keine Verpflichtung. Ungeeignete Teilflächen sind etwa solche, die bereits von anderen Anlagen belegt sind (Dachterrasse, Dachfenster, Antennen, etc.), die stark verschattet sind (Nordausrichtung, umliegende Bebauung, etc.) oder auf denen aus statischen Gründen keine PV-Anlagen errichtet werden können.

Das EWKG setzt keine darüber hinausgehenden Mindestvorgaben zum Flächen- oder Nutzungsumfang.

Ist die gesamte Dachfläche ungeeignet, besteht keine Pflicht zur Errichtung von PV-Anlagen.

Unterfällt ein Gründach der PV-Pflicht?

Nein.
Von der PV-Pflicht wird nur die geeignete Dachfläche erfasst. Gründächer sind für die Errichtung von PV-Anlagen regelmäßig ungeeignet. Es besteht keine Pflicht, durch grundlegende konstruktive Änderungen am Dach eine Eignung für die Errichtung von PV-Anlagen herzustellen. Wenn ein für die Errichtung von PV-Anlagen ungeeignetes Gründach errichtet werden soll, entfällt daher regelmäßig die Pflicht zur Installation von PV-Anlagen.

Gibt es bei der PV-Pflicht auch Leistungsvorgaben?

Konkrete Vorgaben hinsichtlich der im Rahmen der PV-Pflicht zu installierenden Leistung für die PV-Anlage gibt es zurzeit nicht.

§ 27 Nr. 2 EWKG hält eine Verordnungsermächtigung vor, in der Näheres zu den technischen Anforderungen und Vorgaben geregelt werden könnte. Die Erstellung einer Verordnung ist jedoch derzeit nicht geplant.

Kann man einfach ein Balkonkraftwerk installieren und hat damit die Pflicht erfüllt?

Grundsätzlich gibt es keine Vorgaben bezüglich der zu installierenden Leistung, jedoch ist die Pflicht mit der pauschalen Installation eines Balkonkraftwerkes nicht erfüllt.
Es kann jedoch Konstellationen geben (kleine zur Verfügung stehende Fläche), in denen über die Installation eines Balkonkraftwerkes die Pflicht erfüllt werden kann.

Wie wird die Umsetzung der PV-Pflicht im Vollzug kontrolliert?

Die untere Bauaufsichtsbehörde kann einen Nachweis über die Erfüllung der PV-Pflicht verlangen.
Wird der PV-Pflicht nicht nachgekommen, so handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden kann.

Gibt es Alternativen zur Erfüllung der Photovoltaikpflicht?

Ja.

Das Energiewende- und Klimaschutzgesetz sieht in § 26 Abs.2 EWKG Ersatzmaßnahmen zur Erfüllung der Pflicht vor. So kann die Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage auch durch die Installation einer Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder in der unmittelbaren räumlichen Umgebung, durch die Installation einer solarthermischen Anlage zur Wärmerzeugung oder durch eine Kombination der vorgenannten Optionen erfüllt werden.

Kann ich mich von der Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage auf Gebäuden befreien lassen?

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung möglich.

Von der Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage ist ganz oder teilweise zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen oder die Erfüllung der Pflicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (§ 26 Abs.3 EWKG).

Wie stelle ich einen Antrag auf Befreiung?

Es besteht kein gesondertes Antragsformular. Der Antrag ist an die untere Bauaufsichtsbehörde zu richten. Ihm sind geeignete Nachweise beizufügen. Wird eine Befreiung wegen Unmöglichkeit beantragt, sind die Gründe für die Unmöglichkeit plausibel darzulegen. Wird eine Befreiung wegen einer sonstigen unbilligen Härte beantragt, sind die dafür maßgeblichen Erwägungen plausibel darzulegen.

Soweit sich die unbillige Härte aus einer Unwirtschaftlichkeit der Photovoltaikanlage ergibt, sollten dazu regelmäßig die Investitions- und die Betriebskosten sowie zu erwartenden Einsparungen durch geringeren Fremdstrombezug und Einnahmen aus Stromverkauf dargelegt werden. Bei der Berechnung der zu erwartenden Einsparungen und Einnahmen sollte die zu erwartende Preisentwicklung berücksichtigt werden (typischer Weise eine Strompreissteigerung von etwa 2 bis 3 % pro Jahr). Auf dieser Grundlage ist die Amortisationsdauer zu ermitteln. Überschreitet die Amortisationsdauer die zu erwartende Nutzungsdauer (typischer Weise etwa 20 Jahre), kann regelmäßig von einer Unwirtschaftlichkeit ausgegangen werden.

Muss ich auch dann einen Antrag auf Befreiung stellen, wenn für das Bauvorhaben keine Baugenehmigung erforderlich ist?

Ja.
Das Verfahren für eine Befreiung ist unabhängig vom Baugenehmigungsverfahren.

Wer ist für die Befreiung von der Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage zuständig?

Für die Befreiung ist durch die Verpflichtete oder den Verpflichteten ein Antrag bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen (§ 26 Abs.4 EWKG).

Gibt es eine Übergangsregelung für die Installationspflicht einer Photovoltaikanlage bei Neubauten?

Grundsätzlich gilt die Installationspflicht ab Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (ab dem 29.März 2025). Das EWKG sieht in § 26 Abs.6 EWKG jedoch zwei Ausnahmen vor:

Danach besteht die Pflicht nicht für Wohngebäude, wenn der Antrag auf Baugenehmigung oder die Bauanzeige innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes eingereicht worden ist oder wenn mit dem Bau innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes begonnen worden ist.

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