Navigation und Service

Thema : Energiewende und Klimaschutz

Fragen & Antworten (EWKG)
zu Photovoltaik bei Gebäuden

Fragen & Antworten (EWKG)
zu Photovoltaik bei Gebäuden

Wann muss auf einem Gebäude eine Photovoltaikanlage installiert werden?

Eine Installationspflicht für eine Photovoltaikanlage besteht beim Neubau von Gebäuden (Wohn- und Nichtwohngebäuden) sowie der Renovierung eines Anteils von mehr als 10 % der Dachfläche von Nichtwohngebäuden auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche (§ 26 Abs.1 EWKG).

Gilt die Photovoltaikpflicht auch für Wohngebäude?

Beim Neubau gilt die Installationspflicht für eine Photovoltaikanlage auch für Wohngebäude.
Sie gilt hingegen nicht bei der Renovierung von Dachflächen auf Wohngebäuden.

Der im Gesetz genannte Begriff des „Gebäudes“ umfasst sowohl Wohngebäude als auch Nichtwohngebäude.

Wie wird ein Wohngebäude bzw. ein Nichtwohngebäude definiert?

Ein Wohngebäude ist ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient. Davon sind auch Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen umfasst [§ 2 Nr. 26 EWKG i. V. m. § 3 Abs.1 Nr.33 GEG (Gebäudeenergiegesetz)].

Ein Nichtwohngebäude sind alle anderen Gebäude, wie z.B. Gewerbebetriebe, Hotels oder Handels- / Logistikimmobilien [§ 2 Nr.14 EWKG i. V. m. § 3 Abs.1 Nr.23 GEG (Gebäudeenergiegesetz)].

Wer muss die Installationspflicht erfüllen?

Die Installationspflicht richtet sich an die Eigentümerin bzw. den Eigentümer des Gebäudes.

Welcher Teil der Dachfläche muss mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden und in welchem Umfang ist die Fläche zu nutzen?

Grundsätzlich ist die für eine Solarnutzung geeignete Dachfläche zu nutzen.
Konkrete Vorgaben zum Flächen- bzw. Nutzungsumfang der PV-Anlage werden vom EWKG hingegen nicht geregelt.

Was ist unter einer Renovierung der Dachfläche zu verstehen?

Eine Renovierung der Dachfläche liegt sowohl bei umfangreicheren Instandsetzungsmaßnahmen als auch bei kleineren Reparaturarbeiten zur Verbesserung der Ästhetik vor.
Um jedoch sicherzustellen, dass nicht jede Kleinstrenovierung die PV-Pflicht auslösen würde, sieht das Gesetz eine PV-Pflicht erst bei Renovierung eines Anteils von mehr als 10% der Dachfläche vor.

Ist der nachträgliche Ausbau eines Dachgeschosses oder die Aufstockung eines Gebäudes als Neubau im Sinne des EWKG zu verstehen?

Nein.
Nach allgemeinem Verständnis ist unter dem Begriff „Neubau“ das Bauen bzw. Errichten eines neuen Gebäudes oder das Wiedererrichten eines schon mal vorhanden gewesenen Gebäudes zu verstehen. Dieses Begriffsverständnis wird auch im EWKG zugrunde gelegt.

Handelt es sich bei einem Anbau bzw. einer grundflächenbezogenen Vergrößerung eines Bestandsgebäudes um einen Neubau nach dem EWKG?

Grundsätzlich handelt es sich bei einem Anbau, der die Grundfläche des Bestandsgebäude vergrößert, um einen Neubau im Sinne der Vorschrift sofern dieser einen eigenständig nutzbaren Gebäudeteil darstellt. Nach Sinn und Zweck der Norm ist die Installationspflicht jedoch nur auf den neu errichteten Gebäudeteil bzw. auf dessen Dachfläche beschränkt, sofern diese Dachfläche für die Errichtung einer PV-Anlage geeignet sein sollte. Insofern führt eine Erweiterung eines Bestandsgebäudes nicht dazu, dass auf der Dachfläche des Bestandsgebäudes eine PV-Anlage zu errichten ist.

Besteht die Installationspflicht einer Photovoltaikanlage bei der Renovierung eines „Mischgebäudes“, dass sowohl zu Wohnzwecken als auch zu anderen Zwecken genutzt wird?

Nein.

Gibt es bei der PV-Pflicht auch Leistungsvorgaben?
(Kann man einfach ein Balkonkraftwerk installieren und hat damit die Pflicht erfüllt?)

Die PV-Anlage ist entweder auf dem Dach des Gebäudes zu installieren oder dem im Gesetz dargestellten Installationsoptionen.

Konkrete Vorgaben hinsichtlich der im Rahmen der PV-Pflicht zu installierten Leistung für die PV-Anlage gibt es zurzeit nicht. Gemäß § 27 Nr.2 EWKG hält der Gesetzentwurf zum EWKG noch eine Verordnungsermächtigung vor, die näheres zu den technischen Anforderungen und Vorgaben regeln kann.

Muss man auch bei Sanierungen von Wohngebäuden PV installieren?

Nein.
Grundsätzlich entsteht eine PV-Pflicht nur beim Neubau von Gebäuden. Lediglich bei Nichtwohngebäuden ist die Renovierung von mehr als 10% der Dachfläche ausreichend, um eine PV-Pflicht zu begründen.

Wie wird die Umsetzung der PV-Pflicht im Vollzug kontrolliert?

Die untere Bauaufsichtsbehörde kann einen Nachweis über die Erfüllung der PV-Pflicht verlangen.
Wird der PV-Pflicht nicht nachgekommen, so handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Strafe von bis zu 50.000 € geahndet werden kann.

Welche Ausnahmen gibt es von der geplanten PV-Pflicht?

Zunächst kann gem. § 26 Abs.2 EWKG die Pflicht auch ganz oder teilweise dadurch erfüllt werden, dass

  1. eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder in der unmittelbaren räumlichen Umgebung installiert und betrieben wird,

  2. eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung anstelle einer Photovoltaikanlage installiert und betrieben wird,

  3. eine Kombination aus Anlagen nach den Nummern 1 und 2 installiert und betrieben wird.

Nach § 26 Abs.3 EWKG kann von der PV-Pflicht befreit werden, soweit

  1. die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einem unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen; eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen und Mehrerlöse nicht erwirtschaftet werden können, das heißt, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen; oder

  2. die Erfüllung der Pflicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Mögliche rechtliche Gründe können entgegenstehende Festsetzungen im Bebauungsplan oder Denkmalschutz sein. Tatsächliche Gründe sind beispielsweise eine ungeeignete Dachkonstruktion (z.B. ungeeignetes Gründach, Reetdach oder ungeeignete Statik) oder eine völlig verschattete Dachfläche.


Von der Pflicht ist insbesondere dann zu befreien, wenn diese nur mit einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand erfüllbar und damit unwirtschaftlich wäre.

Für die Eignung einer Fläche ist insbesondere bei Renovierungen relevant, ob der Teil der Dachfläche statisch für eine Solarnutzung geeignet ist. Weiterhin ist relevant, ob ein hinreichender Ertrag und damit eine Wirtschaftlichkeit zu erwarten ist (insbesondere in Hinblick auf die Ausrichtung und eine mögliche, umfangreiche Verschattung der PV-Anlage) und ob sich die PV-Anlage mit vertretbarem Aufwand an das Stromnetz anschließen lässt.

Hier handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung der jeweils zuständigen unteren Baufsichtsbehörde.

Gibt es Alternativen zur Erfüllung der Photovoltaikpflicht?

Ja.

Das Energiewende- und Klimaschutzgesetz sieht in § 26 Abs.2 EWKG Ersatzmaßnahmen zur Erfüllung der Pflicht vor. So kann die Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage auch durch die Installation einer Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder in der unmittelbaren räumlichen Umgebung, durch die Installation einer solarthermischen Anlage zur Wärmerzeugung oder durch eine Kombination der vorgenannten Optionen erfüllt werden.

Kann ich mich von der Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage auf Gebäuden befreien lassen?

Ja.

Von der Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage ist ganz oder teilweise zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen oder die Erfüllung der Pflicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist (§ 26 Abs.3 EWKG).

Wer ist für die Befreiung von der Pflicht zur Installation einer Photovoltaikanlage zuständig?

Für die Befreiung ist durch die Verpflichtete oder den Verpflichteten ein Antrag bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen (§ 26 Abs.4 EWKG).

Gibt es eine Übergangsregelung für die Installationspflicht einer Photovoltaikanlage bei Neubauten?

Grundsätzlich gilt die Installationspflicht ab Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (ab dem 29.März 2025). Das EWKG sieht in § 26 Abs.6 EWKG jedoch zwei Ausnahmen vor:

Danach besteht die Pflicht nicht für Wohngebäude, wenn der Antrag auf Baugenehmigung oder die Bauanzeige innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes eingereicht worden ist oder wenn mit dem Bau innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes begonnen worden ist.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Energiewende und Klimaschutz