Zunächst kann gem. § 26 Abs.2 EWKG die Pflicht auch ganz oder teilweise dadurch erfüllt werden, dass
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eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder in der unmittelbaren räumlichen Umgebung installiert und betrieben wird,
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eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung anstelle einer Photovoltaikanlage installiert und betrieben wird,
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eine Kombination aus Anlagen nach den Nummern 1 und 2 installiert und betrieben wird.
Nach § 26 Abs.3 EWKG kann von der PV-Pflicht befreit werden, soweit
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die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einem unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen; eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen und Mehrerlöse nicht erwirtschaftet werden können, das heißt, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen; oder
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die Erfüllung der Pflicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Mögliche rechtliche Gründe können entgegenstehende Festsetzungen im Bebauungsplan oder Denkmalschutz sein. Tatsächliche Gründe sind beispielsweise eine ungeeignete Dachkonstruktion (z.B. ungeeignetes Gründach, Reetdach oder ungeeignete Statik) oder eine völlig verschattete Dachfläche.
Von der Pflicht ist insbesondere dann zu befreien, wenn diese nur mit einem unverhältnismäßig hohen wirtschaftlichen Aufwand erfüllbar und damit unwirtschaftlich wäre.
Für die Eignung einer Fläche ist insbesondere bei Renovierungen relevant, ob der Teil der Dachfläche statisch für eine Solarnutzung geeignet ist. Weiterhin ist relevant, ob ein hinreichender Ertrag und damit eine Wirtschaftlichkeit zu erwarten ist (insbesondere in Hinblick auf die Ausrichtung und eine mögliche, umfangreiche Verschattung der PV-Anlage) und ob sich die PV-Anlage mit vertretbarem Aufwand an das Stromnetz anschließen lässt.
Hier handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung der jeweils zuständigen unteren Baufsichtsbehörde.