Die für PV-Anlagen geeignete Dachfläche ist grundsätzlich vollständig zu nutzen.
Für ungeeignete Teilflächen besteht keine Verpflichtung. Ungeeignete Teilflächen sind etwa solche, die bereits von anderen Anlagen belegt sind (Dachterrasse, Dachfenster, Antennen, etc.), die stark verschattet sind (Nordausrichtung, umliegende Bebauung, etc.) oder auf denen aus statischen Gründen keine PV-Anlagen errichtet werden können.
Das EWKG setzt keine darüber hinausgehenden Mindestvorgaben zum Flächen- oder Nutzungsumfang.
Ist die gesamte Dachfläche ungeeignet, besteht keine Pflicht zur Errichtung von PV-Anlagen.