Navigation und Service

Thema : Energiewende und Klimaschutz

Fragen & Antworten (EWKG) zur Klimaanpassung

Fragen & Antworten (EWKG) zur Klimaanpassung

Welche Verpflichtungen bestehen für das Land zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels nach EWKG?

In § 32 EWKG verpflichtet sich die Landesregierung eine Strategie zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels für Schleswig-Holstein zu erstellen und entsprechende Maßnahmen umzusetzen. Das EWKG schreibt in § 32 EWKG außerdem vor, dass diese Anpassungsstrategie mindestens alle fünf Jahre fortgeschrieben wird. Die Landesregierung setzt damit die Regelungen für die Länder aus dem Klimaanpassungsgesetz des Bundes um.

Wie erfolgt die Anpassung an den Klimawandel auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte nach EWKG?

Die Kreise und kreisfreien Städte werden nach § 33 EWKG verpflichtet, Klimaanpassungskonzepte zu entwickeln.
Die Landesregierung setzt damit die Regelungen aus dem Klimaanpassungsgesetz des Bundes um.
Die Klimaanpassungskonzepte sind erstmals bis zum 30. Juni 2029 vorzulegen.

Neben einem übergeordneten Gesamtkonzept müssen zusätzlich folgende Elemente enthalten sein:

  • eine Klimarisikoanalyse oder vergleichbare Entscheidungsgrundlage,
  • eine Darstellung der Handlungsfelder, in denen Anpassungsbedarf an den Klimawandel besteht,
  • ein Maßnahmenkatalog zur Umsetzung des Klimaanpassungskonzepts.

Erhalten die Kreise und kreisfreien Städte einen finanziellen Ausgleich für die Erstellung der Klimaanpassungskonzepte?

Ja, die Kreise und kreisfreien Städte erhalten einmalig zum 30. Juni 2027 eine Zahlung in Höhe von 150.000 Euro für die Verpflichtung zur Erstellung eines Klimaanpassungskonzepts. Weiteres ist in § 41 EWKG geregelt. Weitere Informationen zur Auszahlung der Mittel werden den Kreisen und kreisfreien Städten zu gegebener Zeit bekannt gegeben.

Erhalten die Kreise und kreisfreien Städte die Ausgleichszahlung in Höhe von 150.000 Euro auch, wenn bereits ein Klimaanpassungskonzept vorliegt?

Ja. Die Ausgleichszahlung wird für die Aufgabenübertragung gewährt. Alle Kreise und kreisfreien Städte erhalten daher die Ausgleichszahlung - unabhängig davon, wann sie ein Klimaanpassungskonzept aufstellen oder aufgestellt haben.

Gibt es eine Möglichkeit für Kommunen ebenfalls Klimaanpassungskonzepte zu erstellen?

Das EWKG enthält keine ausdrückliche Regelung für eine „Opt-in“-Option für Kommunen.

Die Erstellung eines Klimaanpassungskonzepts auf Kreisebene schließt jedoch nicht aus, dass Gemeinden für ihr Gemeindegebiet ein eigenes Klimaanpassungskonzept erarbeiten. Ganz im Gegenteil kann es sogar sinnvoll sein, dass einzelne Gemeinden eigene Konzepte für ihr Gebiet erstellen, wenn sich dort konkrete Betroffenheiten durch den Klimawandel abzeichnen.

Muss die Öffentlichkeit bei der Erstellung der Klimaanpassungskonzepte auf Kreisebene beteiligt werden?

Im EWKG gibt es keine Vorgaben zur Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Erstellung der Klimaanpassungskonzepte auf Kreisebene, so dass den Kreisen freigestellt bleibt, ob sie die Öffentlichkeit einbinden oder nicht. Grundsätzlich ist es aber wünschenswert, wenn bei der Erarbeitung von kreisweiten Klimaanpassungskonzepten auch die Öffentlichkeit informiert und beteiligt wird.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Energiewende und Klimaschutz