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Thema : Energiewende und Klimaschutz

Fragen & Antworten (EWKG) zum Thema Gebäude & Heizung

Fragen & Antworten (EWKG) zum Thema Gebäude & Heizung

Warum sieht das EWKG eine anteilige Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien vor?

Um den Klimawandel und seine Auswirkungen auf ein hinnehmbares Maß zu beschränken, bedarf es des Vorantreibens der Energiewende. Die Produktion von Erneuerbaren Energien ist Voraussetzung für die Nutzung von Erneuerbaren Energien. Dadurch können fossile Energieträger (z.B. Öl und Gas) ersetzt werden und somit wird zum Klimaschutz beigetragen.

Unter welchen Voraussetzungen bin ich zur anteiligen Nutzung von Erneuerbaren Energien verpflichtet?

Nach § 16 Abs.1 EWKG sind Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer verpflichtet, den jährlichen Wärmeenergiebedarf in beheizten Gebäuden zumindest zu einem Anteil von 15 % durch den Einsatz von Erneuerbaren Energien, Strom oder unvermeidbarer Abwärme zu decken.

Die Pflicht greift dann, wenn das Gebäude vor dem 1. Januar 2009 errichtet worden ist und die Heizungsanlage ausgetauscht oder erstmals eine Heizungsanlage eingebaut wird.

Bin ich von der Pflicht zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien betroffen, wenn ich nicht Gebäudeeigentümerin oder Gebäudeeigentümer bin?

Nein.
Die Nutzungspflicht aus § 16 Abs.1 EWKG richtet sich nur an die Eigentümerinnen und Eigentümer von Gebäuden.

Für welche Gebäude gilt die Pflicht gemäß § 16 Abs.1 EWKG zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien ?

Die Pflicht gilt grundsätzlich für alle beheizten Wohn- und Nichtwohngebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden.

Ausgenommen sind besondere Gebäude wie beispielsweise Betriebsgebäude, die zur Aufzucht von Tieren genutzt werden oder unterirdische Bauten [vgl. hierzu und für weitere Ausnahmen § 2 Abs.2 GEG (Gebäudeenergiegesetz)].

Welche Möglichkeiten zur Erfüllung der Pflicht zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien in Gebäuden aus § 16 Abs. 1 EWKG gibt es?

§ 17 EWKG sieht eine Vielzahl von Erfüllungsoptionen vor, zum Beispiel den Einsatz von solarthermischen Anlagen, Wärmepumpen, die Nutzung fester Biomasse, den Einsatz einer Stromheizung, Energieeinsparung durch baulichen Wärmeschutz oder auch den Anschluss an ein Wärmenetz. Für alle Erfüllungsoptionen sind die konkreten Bestimmungen im Gesetzestext zu beachten.

Warum gilt die Pflicht zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien nicht für Gebäude, die nach dem 1. Januar 2009 erbaut wurden?

Für Gebäude, die nach dem 1. Januar 2009 erbaut wurden, gelten vergleichbare Pflichten aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen. Durch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz wurde seit dem 1. Januar 2009 der Einsatz von mindestens 15 % Erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung neuer Gebäude vorgeschrieben. Das Gebäudeenergiegesetz schreibt diese Verpflichtung fort.

Gilt die Pflicht zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien gemäß § 16 Abs.1 EWKG auch für ein Wochenendhaus/Ferienhaus, das nur im Sommer genutzt wird?

Die Pflicht gilt grundsätzlich für alle beheizten Gebäude.

Die Begriffsbestimmung des „Gebäudes“ in § 2 Nr.6 EWKG nimmt Bezug auf das Gebäudeenergiegesetz des Bundes (GEG). Nach § 2 Abs.2 Nr.8 GEG (Gebäudeenergiegesetz) ist die Pflicht nicht anzuwenden, wenn Wohngebäude entweder für eine Nutzungsdauer von weniger als 4 Monaten jährlich bestimmt sind oder für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für die begrenzte jährliche Nutzungsdauer weniger als 25% des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt.

Diese Ausnahme dürfte auf viele Wochenendhäuser und Ferienhäuser zutreffen.

Können verschiedene Erfüllungsoptionen zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien miteinander kombiniert werden?

Ja.
Die Kombination verschiedener Maßnahmen und Ersatzmaßnahmen zur Erfüllung der Pflicht aus § 16 Abs.1 EWKG ist grundsätzlich möglich (§ 17 Abs.1 EWKG). Dabei muss die Summe der prozentualen Anteile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Maßnahmen bzw. Ersatzmaßnahmen die Nutzungspflicht erfüllen. Zu beachten ist, dass sich die Maßnahmen bzw. die Ersatzmaßnahmen zur anteiligen Erfüllung eignen.

Muss ich einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien stellen?

Nein.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein Entfallen der Nutzungspflicht nach § 18 Abs.1 EWKG entfällt die Pflicht automatisch per Gesetz. Ein Antrag muss nicht gestellt werden. Die Gründe für das Entfallen der Nutzungspflicht sind jedoch unter Verwendung des entsprechenden Formulars gegenüber der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger darzulegen. Das Formular "Entfallen der Nutzungspflicht" finden Sie Formulare zur Erfüllung der Pflicht gemäß § 9 EWKG (alte Fassung) .

Kann ich die Pflicht zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien (§ 16 Absatz 1 EWKG) auch durch baulichen Wärmeschutz erfüllen?

Ja.
Das EWKG sieht nunmehr die Möglichkeit vor, die Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien durch Maßnahmen des baulichen Wärmeschutzes (z.B. durch Dämmung der Wände oder neue Fenster) zu erfüllen (§ 17 Abs.3 Nr.2 EWKG).

Kann die Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung meines Hauses auch durch eine PV-Anlage erfüllt werden?

Es kommt darauf an, wie der Strom der PV-Anlage verwendet wird.

Eine PV-Anlage generiert keine Wärme, sondern Strom. Daher kann die PV-Anlage zur Erfüllung der Pflicht nicht direkt angerechnet werden. Etwas anderes gilt, wenn der Strom aus der PV-Anlage in einem Wärmeerzeuger, z.B. einer Wärmepumpe oder Stromdirektheizung eingesetzt wird.

Wann liegt ein Austausch oder ein erstmaliger Einbau einer Heizungsanlage vor?

Dieser liegt dann vor, wenn der Kessel oder ein anderer zentraler Wärmeerzeuger ausgetauscht, erstmals eine zentrale Heizungsanlage eingebaut oder ein Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen wird.

Bei Heizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern ist bereits ausreichend, wenn ein Kessel oder ein Wärmeerzeuger getauscht wird.

Welchen Anzeigepflichten muss ich beim Austausch oder Einbau einer Heizungsanlage nachkommen?

Nach § 22 Abs.1 EWKG muss die oder der zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien Verpflichtete (die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer) vor dem Austausch oder Einbau einer Heizungsanlage unter Verwendung des entsprechenden Formulars anzeigen, welche Änderung an der Heizungsanlage vorgenommen werden soll und auf welche Weise die Nutzungspflicht erfüllt werden soll. Das Formular "Anzeige Eigentümer*in zu den Erfüllungsoptionen" finden Sie auf der Formularseite hier.

Zudem muss die oder der Verpflichtete nach § 22 Abs. 2 EWKG binnen eines Jahres nach dem Austausch oder Einbau einer Heizungsanlage unter Verwendung des entsprechenden Formulars nachweisen, dass und auf welche Weise die Pflicht erfüllt wird. Die Formulare für die verschiedenen Erfüllungsoptionen finden Sie hier.

Die Anzeigen haben gegenüber der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu erfolgen.

Muss ich meine Heizungsanlage zur Pflichterfüllung nach § 16 Abs.1 EWKG tauschen, auch wenn diese noch intakt ist?

Funktioniert eine bestehende Heizungsanlage, so muss diese aufgrund der Vorschriften des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes nicht getauscht werden.
Allerdings sind gegebenenfalls bundesrechtliche Vorgaben in den §§ 71 bis 73 des Gebäudeenergiegesetzes zu beachten.

Gilt die Pflicht zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien gemäß § 16 Absatz 1 EWKG auch für Etagenheizungen?

Nein.

Die Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien wird nicht für Etagenheizungen angewendet. Bei Etagenheizungen fallen aufgrund der baulichen Besonderheiten und der Regelungen zu Wohnungseigentümergemeinschaften viele Möglichkeiten der Nutzung Erneuerbarer Energien weg. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die bisherige Versorgung eines Gebäudes durch Etagenheizungen durch eine neue zentrale Heizungsanlage ersetzt wird (§ 16 Abs.3 EWKG).

Gibt es Übergangsbestimmungen zur Erfüllung der Nutzungspflicht Erneuerbarer Energien?

Ja.
Bei einem Gebäude, für das nach dem EWKG in der Fassung vom 02. Dezember 2021 keine Verpflichtung zum anteiligen Einsatz erneuerbarer Energien bestand, entsteht die Verpflichtung nach § 16 Abs.1 der Novelle frühestens dann, wenn ab dem Inkrafttreten der Novelle die Heizungsanlage ausgetauscht oder erstmals eine Heizungsanlage eingebaut wird (§ 20 Abs.1 EWKG).

Bei einem Gebäude, für das nach dem EWKG in der Fassung vom 02. Dezember 2021 bereits eine Verpflichtung zum anteiligen Einsatz Erneuerbarer Energien bestand und für das auch weiterhin eine Verpflichtung nach § 16 Abs.1 der Novelle besteht, gilt die Pflicht zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien auch als erfüllt, wenn spätestens bis 12 Monate nach dem Inkrafttreten der Novelle die Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien in einer Weise erfüllt wird, die den Vorgaben der vorherigen Fassung genügt (§ 20 Abs.2 EWKG).

Wie ist das Verhältnis des EWKG zu den Vorschriften des GEG?

Soweit und solange für Gebäude bereits nach dem GEG eine Verpflichtung zur anteiligen Nutzung von Erneuerbaren Energien besteht, die den Verpflichtungen des EWKG entspricht oder diese übersteigt, finden die Bestimmungen des EWKG keine Anwendung (§ 19 EWKG).

Sollten Sie sich jetzt für eine Erfüllung der 15% nach dem EWKG entscheiden, welche keine Erfüllungsoption nach dem GEG darstellt (z.B. Einzelraumfeuerungsanlage) oder 15% Biogas und Sie bauen eine Gas- oder Ölheizung ein, so greifen dennoch die Anforderungen des GEG mit den ansteigenden Anteilen an grünen Gasen oder Ölen. Diese sind ab dem 1. Januar 2029 15%, dem 1. Januar 2035 30% und ab dem 1.Januar 2040 60%.

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