Nach § 22 Abs.1 EWKG muss die oder der zur anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien Verpflichtete (die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer) vor dem Austausch oder Einbau einer Heizungsanlage unter Verwendung des entsprechenden Formulars anzeigen, welche Änderung an der Heizungsanlage vorgenommen werden soll und auf welche Weise die Nutzungspflicht erfüllt werden soll. Das Formular "Anzeige Eigentümer*in zu den Erfüllungsoptionen" finden Sie auf der Formularseite hier.
Zudem muss die oder der Verpflichtete nach § 22 Abs. 2 EWKG binnen eines Jahres nach dem Austausch oder Einbau einer Heizungsanlage unter Verwendung des entsprechenden Formulars nachweisen, dass und auf welche Weise die Pflicht erfüllt wird. Die Formulare für die verschiedenen Erfüllungsoptionen finden Sie hier.
Die Anzeigen haben gegenüber der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin bzw. dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu erfolgen.