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Thema : Energiewende und Klimaschutz

Allgemeine Fragen & Antworten zum Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG)

Allgemeine Fragen & Antworten zum Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG)

An wen richtet sich das Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG)?

Das Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG) richtet sich an unterschiedliche Adressatenkreise: Zum einen regelt es allgemein die Klimaschutzziele für Schleswig-Holstein, hier ist besonders das Klimaziel 2040 hervorzuheben. Zusätzlich gibt es noch Regelungsbereiche, die sich an Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer richten.

Als Gebäudeeigentümerin oder Gebäudeeigentümer eines bestehenden Gebäudes ändert sich durch die EWKG-Novelle für den Betrieb der Heizungsanlage zunächst nichts. Bestehende Heizungsanlagen dürfen weiterverwendet werden. Erst bei einem Austausch oder erstmaligen Einbau einer Heizungsanlage greift die Verpflichtung, Erneuerbare Energien nach den Vorgaben des EWKG oder des GEG (Gebäudeenergiegesetz) einzusetzen. Wer die Vorgaben nach dem EWKG zu berücksichtigen hat, muss einen Anteil von mindestens 15% seines Energieverbrauchs fürs Heizen aus Erneuerbaren Energien decken. Genauere Informationen hierzu finden Sie hier.


Ebenfalls an die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer richten sich die Vorgaben für die Errichtung von PV-Anlagen auf Gebäuden und Parkplätzen. Neu ist hier insbesondere, dass auf Neubauten (auch von Wohngebäuden) künftig PV-Anlagen auf geeigneten Dachflächen zu errichten sind, hier sind jedoch Befreiungen möglich.

Zusätzlich gibt es Verpflichtungen, die sich an die Landesverwaltung richten, z.B. hinsichtlich eigener Emissionsminderungsziele oder Vorgaben für die staatliche Hochbauverwaltung des Landes zum Betrieb und zum Bau von Landesliegenschaften. Darüber hinaus gibt es Vorgaben für die Kommunen und Kreise hinsichtlich der Wärmeplanung und Datenlieferungen, aber auch zur Erstellung von Klimaanpassungskonzepten. 

Die Vorschriften zu Zielen einer emissionsarmen Mobilität richten sich an die Betreiber des schienengebundenen Personennahverkehrs (SPNV) sowie den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie das Taxen- und Mietwagengewerbe, u.a. sind hier auch die Kommunen als Betreiber entsprechend verpflichtet.

Zusätzlich werden die Fernwärmenetzbetreiber nach § 12 Abs. 4 EWKG zur Meldung von Preisdaten verpflichtet.

Wo kann ich den Gesetzestext nachlesen?

Hier finden das Gesetz zur Änderung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein und zur Aufhebung und Anpassung weiterer Rechtsvorschriften.

Wann ist die Änderung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes Schleswig-Holstein
in Kraft getreten?

Die 2. Novellierung des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes (EWKG) ist am 29. März 2025 in Kraft getreten.

Welche klima- und energiepolitischen Ziele verfolgt die Landesregierung und wie will sie diese Ziele erreichen?

Die klima- und energiepolitischen Ziele der Landesregierung sind in § 3 EWKG enthalten. Danach soll das Land Schleswig-Holstein seinen Beitrag zur Klimaneutralität bis 2040 erreicht haben und Schleswig-Holstein damit zum ersten Klimaneutralen Industrieland werden.

Die Ziele und die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele werden im Klimaschutzprogramm 2030 der Landesregierung dargestellt, zu dem hier weitere Informationen zu finden sind.

Welche Pflichten haben Bürgerinnen und Bürger nach dem Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG) zu erfüllen?

Bürgerinnen und Bürger werden durch das Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG) einerseits hinsichtlich der Vorgaben zur Wärmeversorgung in Gebäuden adressiert.

Als Gebäudeeigentümerin oder Gebäudeeigentümer eines bestehenden Gebäudes ändert sich durch die EWKG-Novelle für den Betrieb der Heizungsanlage zunächst nichts. Bestehende Heizungsanlagen dürfen weiterverwendet werden. Erst bei einem Austausch oder erstmaligen Einbau einer Heizungsanlage greift die Verpflichtung, Erneuerbare Energien nach den Vorgaben des EWKG einzusetzen. Konkrete Fragen & Antworten hierzu sind im Abschnitt "Gebäude & Heizung" enthalten. Klicken dazu hier.

Ebenfalls an die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer richten sich andererseits die Vorgaben für die Errichtung von PV-Anlagen auf Gebäuden und Parkplätzen. Neu ist hier insbesondere, dass auf Neubauten (auch von Wohngebäuden) künftig PV-Anlagen auf geeigneten Dachflächen zu errichten sind, hier sind ggf. Befreiungen möglich. Detaillierte Fragen & Antworten hierzu sind im Abschnitt Fragen & Antworten (EWKG) zum Thema Photovoltaik zu finden.

Darüber hinaus gibt es aber auch eine ganze Reihe von Regelungen, die dem Verbraucherschutz dienen. Zum einen können sich Bürgerinnen und Bürger zukünftig über eine digitales Portal über Preise von Fernwärmeanbietern informieren. Über ein weiteres Portal können sich Bürgerinnen und Bürger zusätzlich über den Stand des Ausbaus der Wärmenetze informieren um so mehr Planungssicherheit bezüglich ihrer Form der Wärmeversorgung zu erhalten.

Wo finde ich die Landesverordnung über den finanziellen Ausgleich der Kosten
für aufzustellende kommunale Wärme- und Kältepläne nach § 7 EWKG
in der Fassung vom 02. Dezember 2021?

Hier finden Sie den Link auf die Landesverordnung über den finanziellen Ausgleich der Kosten für aufzustellende kommunale Wärme- und Kältepläne nach dem Energiewende- und Klimaschutzgesetz Schleswig-Holstein vom 4. Oktober 2022, Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2022, Ausgabe 20. Oktober 2022, S. 863-865.

Hinweis: Die Verordnung bleibt in Kraft, da sie die Rechtsgrundlage für die Auszahlung der Konnexitätsmittel an die Gemeinden bildet, die einen Wärmeplan nach den Vorgaben des EWKG in der Fassung vom 02. Dezember 2021 erstmals erstellen.

Wie wird im Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG) der biologische Klimaschutz geregelt?

Das EWKG stellt in § 31 die herausragende Bedeutung von Böden, Mooren, Wäldern und pflanzlichem Aufwuchs (z.B. Dauergrünland) sowie Gewässern für den biologischen Klimaschutz fest. Als Grundlage für einen weitreichenden Schutz der Moore und zur Renaturierung der Moore in Schleswig-Holstein werden die Aktivitäten in einem Programm zum Schutz der Moore gebündelt. Über die umgesetzten und geplanten Maßnahmen soll die Landesregierung mindestens einmal je Legislaturperiode im Energiewende- und Klimaschutzbericht berichten.

Im Übrigen sind umfangreiche Regelungen in den entsprechenden Fachgesetzen, Verordnungen und Programmen zum Naturschutz (einschließlich biologischem Klimaschutz) verortet.
Ebenfalls wird auf die Biodiversitäts-Strategie und die zusammenfassende Darstellung der aktuellen Maßnahmen im Klimaschutzprogramm 2030 sowie den diesbezüglichen FAQ verwiesen.

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