Das Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG) richtet sich an unterschiedliche Adressatenkreise: Zum einen regelt es allgemein die Klimaschutzziele für Schleswig-Holstein, hier ist besonders das Klimaziel 2040 hervorzuheben. Zusätzlich gibt es noch Regelungsbereiche, die sich an Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer richten.
Als Gebäudeeigentümerin oder Gebäudeeigentümer eines bestehenden Gebäudes ändert sich durch die EWKG-Novelle für den Betrieb der Heizungsanlage zunächst nichts. Bestehende Heizungsanlagen dürfen weiterverwendet werden. Erst bei einem Austausch oder erstmaligen Einbau einer Heizungsanlage greift die Verpflichtung, Erneuerbare Energien nach den Vorgaben des EWKG oder des GEG (Gebäudeenergiegesetz) einzusetzen. Wer die Vorgaben nach dem EWKG zu berücksichtigen hat, muss einen Anteil von mindestens 15% seines Energieverbrauchs fürs Heizen aus Erneuerbaren Energien decken. Genauere Informationen hierzu finden Sie hier.
Ebenfalls an die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer richten sich die Vorgaben für die Errichtung von PV-Anlagen auf Gebäuden und Parkplätzen. Neu ist hier insbesondere, dass auf Neubauten (auch von Wohngebäuden) künftig PV-Anlagen auf geeigneten Dachflächen zu errichten sind, hier sind jedoch Befreiungen möglich.
Zusätzlich gibt es Verpflichtungen, die sich an die Landesverwaltung richten, z.B. hinsichtlich eigener Emissionsminderungsziele oder Vorgaben für die staatliche Hochbauverwaltung des Landes zum Betrieb und zum Bau von Landesliegenschaften. Darüber hinaus gibt es Vorgaben für die Kommunen und Kreise hinsichtlich der Wärmeplanung und Datenlieferungen, aber auch zur Erstellung von Klimaanpassungskonzepten.
Die Vorschriften zu Zielen einer emissionsarmen Mobilität richten sich an die Betreiber des schienengebundenen Personennahverkehrs (SPNV) sowie den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie das Taxen- und Mietwagengewerbe, u.a. sind hier auch die Kommunen als Betreiber entsprechend verpflichtet.
Zusätzlich werden die Fernwärmenetzbetreiber nach § 12 Abs. 4 EWKG zur Meldung von Preisdaten verpflichtet.