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Thema : Denkmalschutz

Denkmalschutzgesetz

Letzte Aktualisierung: 01.07.2026

Denkmalschutzgesetz

Das Denkmalschutzgesetz soll 

  • den Schutz des kulturellen Erbes sicherstellen,
  • die Belange der betroffenen Denkmaleigentümerinnen und andere öffentliche Belange angemessen berücksichtigen,
  • Eigentümerinnen und Eigentümern, Nutzerinnen und Nutzern ebenso wie Denkmalpflegerinnen und Denkmalpflegern Rechts- und Planungssicherheit gewährleisten und klare, leicht verständliche Regelungen an die Hand geben sowie
  • die Zuständigkeiten und die Zusammenarbeit der Denkmalschutzbehörden klar und eindeutig regeln.

Es geht darum, die Kulturlandschaften, Gebäude und archäologischen Fundstätten Schleswig-Holsteins zu bewahren, zu nutzen und zu erleben und Behörden und Eigentümerinnen und Eigentümern durch ein einfaches Gesetz eine gute Zusammenarbeit zu ermöglichen. Alle Vorschriften des Gesetzes müssen sich an diesem Ziel messen lassen.

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Ombudsperson vermittelt bei Fragen des Denkmalschutzes

Die Ombudsperson vermittelt als unabhängige Vermittlerin oder als unabhängiger Vermittler zwischen den Interessen des Denkmalschutzes und der Wirtschaft. Sie ist Ansprechperson und Mediatorin oder Mediator bei Fragen und unterschiedlichen Interessen. In schwierigen Fällen bringt sie die notwendigen Gesprächspartner zusammen. Im Mittelpunkt ihrer Arbeit steht die wirtschaftliche Nutzung von Denkmalen.

Viele Fragen können bereits in einer vertraulichen Atmosphäre vorab geklärt und somit mögliche Missverständnisse vermieden werden.

Denkmalrat der Landes Schleswig-Holstein

Der Denkmalrat wird von der obersten Denkmalbehörde - dem Ministerium - gebildet und berät die Denkmalschutzbehörden. Er ist unabhängig tätig. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und werden auf Zeit ernannt.

Nähere Informationen zum Denkmalrat, Kontaktdaten sowie Grundsatzbeschlüsse finden Sie auf den Seiten des Landesamtes für Denkmalpflege

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