Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, hilflos oder gehörlos sind, werden im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert. Dafür muss der Schwerbehindertenausweis entsprechend gekennzeichnet und das Beiblatt zum Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen sein.
Die dadurch entstehenden Fahrgeldausfälle werden dem Verkehrsunternehmen auf Antrag erstattet: Dies erfolgt regelmäßig pauschaliert nach einem landeseinheitlich festgesetzten Prozentsatz. Er orientiert sich am Verhältnis der freifahrtberechtigten schwerbehinderten Menschen zur übrigen Wohnbevölkerung des Landes.
In Schleswig-Holstein wird der pauschale Prozentsatz durch das Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung (MSJFSIG) ermittelt und veröffentlicht.
An wen muss ich mich wenden?
An das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein (MWVATT), Referat Öffentlicher Personennahverkehr, Eisenbahn, VII 455.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Siehe Antragsformular
Welche Gebühren fallen an?
-keine-
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag auf Erstattungsleistungen ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu stellen.
Für das laufende Kalenderjahr werden auf Antrag Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 80 Prozent des zuletzt für ein Jahr festgesetzten Erstattungsbetrages gewährt und je zur Hälfte am 15.07. und 15.11. ausgezahlt.
Rechtsgrundlage
Erstattung der Fahrgeldausfälle gemäß § 228 ff Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
Das Verfahren der pauschalen Erstattung wird durch eine Härtefallregelung in § 231 Abs. 5 SGB IX ergänzt. Kann hiernach ein Unternehmen durch Verkehrszählung nachweisen, dass das Verhältnis der unentgeltlich beförderten Fahrgäste zu den sonstigen Fahrgästen (betriebsindividueller Prozentsatz) den landeseinheitlich festgesetzten pauschalen Prozentsatz um mindestens ein Drittel übersteigt, wird auf Antrag neben dem sich aufgrund des pauschalen Prozentsatzes ergebenen Betrag der nachgewiesene über diesem Drittel liegende Anteil erstattet.
Die Verkehrszählung kann in Form der eingeschränkten Vollerhebung bzw. einer Stichprobenerhebung durchgeführt werden. Für sie gelten vorgegebene Erhebungszeiträume, die jeweils drei aufeinander folgende Schul- bzw. Ferienwochen der Winter-, Frühjahrs-, Sommer- und Herbstperiode umfassen.
Pauschaler Prozentsatz für das Abrechnungsjahr 2024: 3,10 %
Termine der Zählungen 2025
Winterperiode:
03. Februar – 23. Februar 2025
Frühjahrsperiode:
05. Mai – 25. Mai 2025
Sommerperiode:
04. August – 24. August 2025
Herbstperiode:
03. November – 23. November 2025
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