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Thema : Bildungsfreistellung - Bildungsurlaub

Staatlich anerkannte Träger und Einrichtungen der Weiterbildung in Schleswig-Holstein

Träger und Einrichtungen der Weiterbildung in Schleswig-Holstein können sich freiwillig durch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus staatlich anerkennen lassen.

Letzte Aktualisierung: 25.11.2020

Die staatliche Anerkennung wird im Sinne eines "Qualitätssiegels" nur an diejenigen Weiterbildungsanbieter verliehen, die bestimmte Kriterien des Teilnahmeschutzes, der Personal- und Sachausstattung und der Unterrichtskonzeption erfüllen.

Übersichtskarte anerkannter Träger

Rechtsgrundlagen der staatlichen Anerkennung sind die §§ 19 fortfolgende des Weiterbildungsgesetzes Schleswig-Holstein (WBG) sowie die Landesverordnung über die Anerkennung von Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung (TrAVO).

Bei der Anerkennung von Trägern und Einrichtungen wirkt die Kommission Weiterbildung durch einen Ausschuss und von ihr entsandte Gutachter beratend mit.

Staatlich anerkannte Träger der Weiterbildung
Siegel der staatlichen Anerkennung

Das Qualitätssiegel

Staatlich anerkannte Träger und Einrichtungen der Weiterbildung sind berechtigt, neben dem Hinweis "staatlich anerkannt" auch das entsprechende Qualitätssiegel zu führen.

Dieses Siegel wird vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus an die entsprechenden Träger und Einrichtungen herausgegeben. Sollten Sie als staatlich anerkannte Einrichtung beziehungsweise als staatlich anerkannter Träger Interesse an diesem Siegel haben, wenden Sie sich bitte an Frau Vivien Brügmann.

Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein  (PDF, 76KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Trägeranerkennungsverordnung Schleswig-Holstein (PDF, 62KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Antrag auf Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung nach dem Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (PDF, 2MB, Datei ist barrierefrei)

Antrag auf Anerkennung von Trägern der Weiterbildung (PDF, 819KB, Datei ist barrierefrei)

Hinweis:
Die Anerkennung als Träger oder Einrichtung der Weiterbildung ersetzt nicht das Verfahren zur Anerkennung von Bildungsfreistellungsveranstaltungen (§ 17 WBG).

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