Um sich neben dem Beruf weiterzubilden gibt es die Bildungsfreistellung, auch unter dem Begriff "Bildungsurlaub" bekannt.
Letzte Aktualisierung: 20.06.2022
Damit alle Beschäftigten Zeit haben, an einer Weiterbildungsveranstaltung teilzunehmen, gewährt das Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung.
Hier erfahren Sie, wie man Bildungsfreistellung beantragt, wie viele Tage die Freistellung dauert und vieles mehr:
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Bildungsfreistellung – was bedeutet das?
Bildungsfreistellung oder "Bildungsurlaub" bezeichnet den Rechtsanspruch von Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber, an staatlich anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Im Normalfall stehen Beschäftigten fünf Tage Bildungsfreistellung im Kalenderjahr zu, sofern sie ihren Arbeitsschwerpunkt in Schleswig-Holstein haben. Geregelt ist dies im Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG). Das Arbeitsentgelt wird während der Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen fortgezahlt. Die Kosten für die Veranstaltung, gegebenenfalls für Unterkunft, Verpflegung und Anreise, sind von den Teilnehmenden selbst zu tragen.
Wer hat Anspruch auf Bildungsfreistellung?
Einen Rechtsanspruch auf Bildungsfreistellung haben alle Beschäftigten - Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Richterinnen und Richter des Landes sowie Beamtinnen und Beamte des Landes und der Kommunen -, deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Schleswig-Holstein haben. Als Beschäftigte gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
Bildungsfreistellung kann erst nach sechs Monaten im Beschäftigungsverhältnis beansprucht werden. Dieser Zeitraum wird als "Wartezeit" bezeichnet.
Und wer hat keinen Anspruch auf Bildungsfreistellung?
Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Soldaten und Zivildienstleistende haben keinen Anspruch nach dem WBG. Für diesen Personenkreis gelten Sonderregelungen des Bundes.
Wie viele Tage Bildungsfreistellung stehen mir zu?
Grundsätzlich soll allen Beschäftigten die Teilnahme an einer einwöchigen Weiterbildungsveranstaltung ermöglicht werden. Der Freistellungsanspruch beträgt deshalb fünf Arbeitstage in einem Kalenderjahr. Der Anspruch verringert sich, wenn regelmäßig an weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche gearbeitet wird. Wird regelmäßig mehr gearbeitet oder in Wechselschicht, kann sich der Anspruch auf sechs Tage erhöhen.
Was bedeutet "Verblockung"?
"Verblockung" kommt in Betracht, wenn Sie eine längere als einwöchige Veranstaltung der Bildungsfreistellung besuchen wollen. Es besteht die Möglichkeit, den Freistellungsanspruch des vorangegangenen Jahres mit dem des laufenden Kalenderjahres zu verbinden, soweit es für die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen erforderlich ist.
Sie können nur wirksam "verblocken", wenn Sie Ihren Freistellungsanspruch im laufenden Jahr nicht verbrauchen und noch vor Ablauf des 30. September bei Ihrem Arbeitgeber die Übertragung des Freistellungsanspruches auf das folgende Jahr anmelden. Ist dies versäumt worden, ist im Folgejahr die rückwirkende Verblockung mit dem Bildungsfreistellungsanspruch des Vorjahres nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Was passiert im Krankheitsfall?
Der Anspruch auf Bildungsfreistellung bleibt auch dann bestehen, wenn Sie während einer Weiterbildungsveranstaltung erkranken. Das gilt für die Tage, an denen Sie wegen Arbeitsunfähigkeit nicht an der Veranstaltung teilnehmen konnten und sich die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest haben nachweisen lassen.
Welche Weiterbildungsveranstaltungen berechtigen zur Bildungsfreistellung?
Sie haben die Möglichkeit, Bildungsfreistellung für Weiterbildungsveranstaltungen der allgemeinen, politischen, kulturellen und beruflichen Weiterbildung sowie Qualifizierungen für ehrenamtliches und zivilgesellschaftliches Engagement in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung ist, dass es sich dabei um eine Veranstaltung handelt, die von der zuständigen Behörde (IB.SH) staatlich anerkannt wurde. Zuständige Behörde für die Anerkennung von Veranstaltungen der Bildungsfreistellung ist seit 1. Juni 2012 die Investitionsbank Schleswig-Holstein. Die Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung unterliegt der freien Wahl der Beschäftigten. Veranstaltungen mit dem Zusatz "nur im Rahmen beruflicher Weiterbildung" können einem spezifischen Teilnehmerkreis vorbehalten sein, der einen beruflichen Bezug zum Thema der Veranstaltung herstellen kann.
Wie finde ich eine anerkannte Veranstaltung?
Alle anerkannten Veranstaltungen werden in einer Datenbank veröffentlicht. Sie können dort nach den Kriterien "Themenbereich", "Stichwort" und "Weiterbildungsveranstalter" Veranstaltungen recherchieren.
Die meisten Weiterbildungsanbieter weisen in ihren Programmen bei den einzelnen Veranstaltungen auf eine Anerkennung als Bildungsfreistellung hin.
Was kann ich tun, wenn meine Wunschveranstaltung nicht anerkannt ist?
Wenn Sie eine Veranstaltung besuchen möchten, die nicht als Bildungsfreistellung anerkannt worden ist, können Sie den Anbieter bitten, einen Antrag auf Anerkennung der Veranstaltung zu stellen. Die Anträge auf Anerkennung von Veranstaltungen können auch von Anbietern aus anderen Bundesländern und aus dem Ausland gestellt werden. Allerdings benötigt die zuständige Behörde (IB.SH) in der Regel einen zeitlichen Vorlauf von zehn Wochen vor Beginn der Veranstaltung, um den Antrag zu prüfen. Das Risiko, dass die Veranstaltung nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt oder dass der Antrag nicht rechtzeitig bearbeitet werden kann, geht dabei zu Lasten des Antragstellers, d.h. des Weiterbildungsanbieters.
Im Rahmen des "Konsensprinzips" kann Ihr Arbeitgeber Ihnen auch Bildungsfreistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gewähren für Veranstaltungen, die nicht staatlich anerkannt worden sind. Dies ist ein freiwilliges Entgegenkommen des Arbeitgebers, auf das kein Rechtsanspruch besteht.
Wie mache ich den Anspruch geltend?
Die Absicht Bildungsfreistellung zu beanspruchen, muss in der Regel sechs Wochen vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung und im beiderseitigen Interesse so früh wie möglich dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Die Frist ist notwendig, um einen geregelten Betriebsablauf bei Abwesenheit von Beschäftigten sicherzustellen. Bei der Geltendmachung (am besten schriftlich) ist auf die staatliche Anerkennung als Bildungsfreistellungsveranstaltung hinzuweisen. Bitte lassen Sie sich deshalb bei allen Veranstaltungen von dem Anbieter versichern, dass die von Ihnen ausgewählte Veranstaltung auch tatsächlich als Bildungsfreistellung anerkannt ist. Der Veranstalter sollte Ihnen ggf. eine Kopie des Anerkennungsbescheides als Nachweis zur Vorlage beim Arbeitgeber übersenden.
Die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung ist dem Arbeitgeber auf Wunsch nachzuweisen. Deshalb lassen Sie sich bitte nach Veranstaltungsende eine Teilnahmebescheinigung aushändigen.
Kann der Arbeitgeber die Freistellung ablehnen?
Der Arbeitgeber kann die Freistellung ablehnen, wenn betriebliche bzw. dienstliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Das bedeutet, nur wenn ein ordnungsgemäßer Betriebsablauf nicht gewährleistet ist, kann Ihnen die Teilnahme versagt werden. Der Arbeitgeber hat Ihnen unverzüglich die Ablehnung schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
Bei einer Ablehnung soll der Betriebs- oder Personalrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz bzw. nach dem Mitbestimmungsgesetz beteiligt werden.
Bei einer Ablehnung verfällt der Anspruch auf Bildungsfreistellung nicht. Wurde die Freistellung für das laufende Kalenderjahr versagt, ist der Anspruch auf das folgende Jahr zu übertragen. Versagungsgründe können dann nicht mehr entgegengehalten werden.
Gibt es Fördermöglichkeiten?
Das Land Schleswig-Holstein fördert mit dem Weiterbildungsbonus Schleswig-Holstein Seminarkosten der beruflichen Weiterbildung für Erwerbstätige.
Der Zuschuss zur beruflichen Weiterbildungsmaßnahme umfasst bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Seminarkosten, höchstens jedoch 1.500 Euro pro Antragstellenden und Kalenderjahr. Die verbleibenden 60 Prozent der Seminarkosten sind von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber oder der/dem selbstständig Erwerbstätigen zu übernehmen. Kosten für Weiterbildungsmaßnahmen unter 16 Zeitstunden sind nicht zuwendungsfähig.
Der Weiterbildungsbonus Schleswig-Holstein ist Teil des Landesprogramms Arbeit 2021-2027 und wird aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus finanziert.
Für individuelle Fragen zum Thema Weiterbildung und Förderung können Sie sich an die Beraterinnen und Berater das Beratungsnetzwerk Weiterbildung wenden. Kontaktdaten und Standorte finden Sie hier: weiterbilden-sh.de/beratung/standorte-kontakte/
Formulare und Merkblätter
Auf den Seiten der IB.SH haben Sie die Möglichkeit die aktuellen Formulare
Angaben zum Veranstalter
Anschriften der zuständigen Behörden
Bericht über die Durchführung einer Bildungsfreistellung
Hinweisblatt für Veranstalter zur Anerkennung von Weiterbildungsveranstaltungen
Antrag auf Anerkennung einer Bildungsfreistellung
Merkblatt zu Online- und Hybridveranstaltungen
Bildungsfreistellungsverordnung (BilFVO) Stand 02.08.2021
Sie möchten sich weiterbilden und wünschen eine Beratung zum Thema Bildungsfreistellung? Bitte wenden Sie sich an das Beratungsnetzwerk Weiterbildung. Die für Sie zuständige Weiterbildungsberatungsstelle finden Sie unter:
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