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Thema : Bewährungshilfe

Berufsbild: Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer

Die hauptamtlichen Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sind den vier Landgerichten Flensburg, Itzehoe, Kiel und Lübeck zugeordnet. Die Dienstaufsicht obliegt der jeweiligen Landgerichtspräsidentin beziehungsweise dem jeweiligen Landgerichtspräsidenten.

Letzte Aktualisierung: 27.03.2015

Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer stehen den zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten (Probanden) während der Bewährungszeit helfend und betreuend zur Seite. Sie haben die Erfüllung der gerichtlichen Auflagen und Weisungen zu überwachen und dem Gericht hierüber sowie über die Lebensführung und Entwicklung der Verurteilten zu berichten. Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer geben den Probanden Hilfestellung im täglichen Leben (Wohnung- und Arbeitssuche, Regelung der finanziellen Probleme und vieles mehr) und sollen diese vor neuen Straftaten bewahren. Zur Erreichung dieses Zieles arbeiten sie mit anderen Einrichtungen und Stellen zusammen, die an der Eingliederung von Straftätern in die Gesellschaft mitwirken. Die Betreuung und Beaufsichtigung von Probanden unter Führungsaufsicht erfordert besondere berufliche Erfahrungen in der Bewährungshilfe.

Berufliche Anforderung und Einstellungsvoraussetzung

Bewerberinnen und Bewerber für die Bewährungs- und Gerichtshilfe sollten unter anderem folgende Fähigkeiten besitzen:
Lebenserfahrung, Menschenkenntnis, psychische Belastbarkeit, Realitätssinn, Einfühlungsvermögen, Durchsetzungsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Teamfähigkeit, Fähigkeiten, eine Arbeitsbeziehung zu Probanden aufzubauen und zu erhalten, Bereitschaft zu Fortbildung und Supervision, zeitgemäße IT-Kenntnisse.

Einstellungsvoraussetzung

Die übliche Einstellungsvoraussetzung ist das erfolgreich abgeschlossene Studium an einer Fachhochschule für Sozialwesen mit den Abschlüssen Sozialpädagogin / Sozialpädagoge (FH) oder Sozialarbeiterin / Sozialarbeiter (FH) mit staatlicher Anerkennung. Alternativ kommen auch Studienabschlüsse der pädagogischen, psychologischen und/oder kriminologischen Fachrichtungen in Frage.

Ein Studienschwerpunkt "Resozialisierung und Arbeit mit Straffälligen" ist nicht Einstellungsvoraussetzung, jedoch für eine Tätigkeit in der Bewährungs- und Gerichtshilfe sinnvoll. Berufserfahrung in anderen Sozialberufen ist erwünscht.

Beschäftigung im Angestellten- beziehungsweise Beamtenverhältnis

Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sowie Gerichtshelferinnen und Gerichtshelfer werden, wenn die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, in das Beamtenverhältnis berufen.
Ist eine Berufung in das Beamtenverhältnis nicht oder noch nicht möglich, erfolgt die Beschäftigung im Angestelltenverhältnis nach den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der Entgeltgruppe 10.

Für die Übernahme in das Beamtenverhältnis müssen die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen und die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Sozialdienstes vorliegen:

  • Besitz der deutschen oder einer EU-Staatsangehörigkeit,
  • charakterliche Eignung,
  • gesundheitliche Eignung (Nachweis durch amtsärztliches Zeugnis).

Die Übernahme ist nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich.

Nach der Landesverordnung über die Laufbahnen besonderer Fachrichtungen ist als Laufbahnbefähigung neben der Einstellungsvoraussetzung des Studium und der staatlichen Anerkennung eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Sozialpädagogin / Sozialpädagoge oder Sozialarbeiterin / Sozialarbeiter erforderlich, wobei mindestens ein Jahr dieser Tätigkeit im öffentlichen Dienst geleistet werden muss.
Die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgt als Sozialinspektorin oder Sozialinspektor zur Anstellung in der Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung. Ernennungen zur Sozialoberinspektorin oder Sozialoberinspektor in die Besoldungsgruppe A 10 der Bundesbesoldungsordnung des Bundesbesoldungsgesetzes erfolgen als 'Regelbeförderung'. Abhängig von den dienstlichen Leistungen und den zur Verfügung stehenden Planstellen sind weitere Ernennungen
zur Sozialamtfrau oder zum Sozialamtmann (Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsordnung Bundesbesoldungsgesetzes) und
zur Justizamtsrätin oder zum Justizamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung des Bundesbesoldungsgesetzes) möglich.

Bewährungshilfe: Führungsaufsicht

Hauptamtliche Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justiz. Organisatorisch sind sie in Schleswig-Holstein den Landgerichten zugeordnet. Die Dienstaufsicht obliegt dem jeweiligen Landgericht.

Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer werden auch im Rahmen der Führungsaufsicht tätig. Führungsaufsichten treten aufgrund richterlicher Anordnung oder Kraft Gesetz ein.

Es handelt sich im Rahmen der Führungsaufsicht unter anderem um Probanden, bei denen die Vollstreckung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt zur Bewährung ausgesetzt wurde, und um Probanden, die aus dem Vollzug einer Sicherungsverwahrung oder der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt zur Bewährung entlassen wurden. Wurde eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat beziehungsweise von mindestens einem Jahr wegen einer der in § 181b Strafgesetzbuch (StGB) genannten Straftaten vollständig vollstreckt, so tritt mit der Entlassung aus dem Strafvollzug ebenfalls Führungsaufsicht ein, sofern das Gericht nicht den Wegfall dieser Maßregel anordnet.

Unter Führungsaufsicht stehende Probandinnen und Probanden zeichnen sich gegenüber der "nur unter Bewährungsaufsicht" stehenden Klientel tendenziell durch eine negative Sozialprognose, mehrfache strafrechtliche Vorbelastungen sowie mitunter massive Problembelastungen aus.

Die Dauer einer Führungsaufsicht beträgt mindestens zwei und höchstens fünf Jahre.

Gesetzliche Grundlagen: §§ 68, 68a, 67b, 67c, 67d, 68c, 68e (StGB)

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