Europäische Hornissen, Hummeln und Wildbienen sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützt. Das Fangen und Töten dieser Arten sowie die Zerstörung ihrer Nester sind gesetzlich verboten (§ 44 Abs. 1 BNatSchG). Während die meisten Wildbienenarten einzelgängerisch leben, gehören Hornissen und Hummeln zu den staatenbildenden Insekten. Kommt es zu Konflikten mit diesen Arten, darf das Nest nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. Das Landesamt für Umwelt (LfU) des Landes Schleswig-Holstein erteilt nach Prüfung des Sachverhaltes solche Ausnahme-Genehmigungen für Schleswig-Holstein.
Um das Verfahren zu optimieren und den Antragstellenden eine Hilfestellung zu geben, hat das LfU ein Musterformular erstellt, das Sie herunterladen und nutzen können:
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