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Thema : Förderung in
Schleswig-Holstein

Förderprogramme zur Altlastenbearbeitung, Flächenrecycling und Flächenrevitalisierung

Letzte Aktualisierung: 24.01.2025

Zur finanziellen Unterstützung der Kreise, kreisfreien Städte sowie Städten, Ämter und (amtsfreien) Gemeinden für die Durchführung von Vorhaben der Altlastenuntersuchung und -sanierung sowie für Vorhaben des Flächenrecyclings (Nachnutzung der Fläche für Wohnen und/oder Gewerbe) und der Flächenrevitalisierung (höherwertige ökologische bzw. "grüne" Nachnutzung der Fläche) hat das Land Schleswig-Holstein zwei Förderrichtlinien erlassen:

Zweck und Ziel der Förderung:

Die Förderung für Vorhaben zur Altlastensanierung dient dem Ziel, von Altlasten ausgehende Gefahren für Mensch und Umwelt abzuwehren. Zur Wiedereingliederung altlastverdächtiger Flächen und Altlasten oder (teil-)versiegelter, mindergenutzter bzw. brachliegender Flächen in den Flächenwirtschafts- (Flächenrecycling) und Naturkreislauf (Flächenvitalisierung) können zudem über die beiden Förderrichtlinien auch Vorhaben gefördert werden, die im Hinblick auf sensiblere Nachnutzungen erforderlich werden und damit über die Gefahrenabwehr im Sinne von § 4 BBodSchG hinausgehen. Damit kann ein Beitrag zur Verminderung der Flächen-(neu)-inanspruchnahme bzw. dem nachhaltigen Flächenmanagement sowie der nachhaltigen und klimaangepassten Stadtentwicklung geleistet und somit zum Schutz von Boden- und Flächenressourcen beigetragen werden.

Was wird gefördert und wie hoch ist die Förderung?

Altlasten-Förderrichtlinie:

  • Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten
    Förderung von: Historische Erkundung, Orientierende Untersuchung, Detailuntersuchung
    Förderquote: bis max. 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Sanierung von Altlasten
    Förderung von: Sanierungsuntersuchung, Sanierungsplanung, Sanierung einschließlich der Planungsleistungen, Überwachungsmaßnahmen
    Förderquote: bis max. 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
  • Flächenrecycling (mit Ziel der Wiedernutzbarmachung der Fläche zu Wohn- und/oder Gewerbezwecken)
    Förderung von: Planungs- und Untersuchungsleistungen zur Feststellung und Bewertung potenzieller Gefahren bzw. Belastungen, Untersuchung und Dekontamination von Bausubstanz, Entsorgung kontaminierter Bauteile, oberirdischer sowie unterirdischer Gebäude- und Anlagenrückbau, Entnahme und Entsorgung von belastetem Bodenaushub und Wasser, besondere Anforderungen an die Baumaßnahme
    Förderquote: bis max. 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch stehen nur im begrenzten Umfang Fördermittel zur Verfügung; Anmerkung: Bei Einnahmen schaffenden Projekten müssen potentielle Einnahmen (zum Beispiel durch Verkauf oder Verpachtung) im Rahmen der Antragsprüfung berücksichtigt werden.

Die Zuwendungen werden aus Landesmitteln finanziert.

Flächenvitalisierungs-Förderrichtlinie:

  • Altlastensanierung (mit positivem Klimabeitrag bzw. Beitrag zur Klimaanpassung)
    Förderung von: Sanierung (Beseitigung bzw. Reduzierung) einer Umweltgefahr im Boden und/oder Grundwasser im Rahmen einer Sanierungsmaßnahme nach § 2 Abs. 7 und 8 Bundes-Bodenschutzgesetz sowie § 5 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
    Förderquote: bis max. 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Altlastensanierung in Verbindung mit der Wiedernutzbarmachung ungenutzter/ mindergenutzter (teil-)versiegelter Flächen zur wohnlichen/gewerblichen Nachnutzung (bei anteiliger Begrünung der Fläche)
    Förderung von: Untersuchungs- und Planungsleistungen, Altlastensanierung von Flächen mit erhöhten Schadstoffgehalten (auch unterhalb der Gefahrenschwelle), die zur Vorbereitung der Wiedernutzbarmachung der vorgentutzen Fläche zu wohnlichen oder gewerblichen Zwecken führt (oberirdischer und unterirdischer Anlagen-/Gebäuderückbau sowie Entsiegelung der Fläche können Fördergegenstand sein)
    Förderquote: bis max. 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
  • Flächenrevitalisierung (teil-)versiegelter, ungenutzter/mindergenutzter Flächen zur anschließenden höherwertigen ökologischen Nachnutzung (z.B. als Grün-/ Parkanlage, städtisches Grün)
    Förderung von: Untersuchungs- und Planungsleistungen, Sanierungsmaßnahmen (Dekontamination oder Sicherung) sofern diese für die Nachnutzung der Fläche erforderlich sind, Beseitigung von Bodenverunreinigungen, Untersuchung und Dekontamination von Bausubstanz, Entsorgung kontaminierter Bauteile, ober- und unterirdischer Gebäude- und Anlagenrückbau, Entsorgung von belastetem Bodenaushub und Wasser, besondere Anforderungen an die Baumaßnahme)
    Förderquote: bis max. 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Zuwendungen werden mit EU-Strukturfondsgeldern (EFRE) im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft
finanziert.

Wer wird gefördert?

Zuwendungsberechtigt nach Altlasten-Förderrichtlinie und Flächenrevitalisierungs-Förderrichtlinie sind Kreise, kreisfreie Städte, Städte, Gemeinden, amtsfreie Gemeinden und Ämter und zusätzlich im Rahmen der Altlasten-Förderrichtlinie unter gewissen Voraussetzungen und Vorgaben auch Gesellschaften (juristische Personen des privaten Rechts) mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung, deren Geschäftszweck auf den Erwerb, die Veräußerung oder die Verwaltung von Grundstücken gerichtet ist, in Schleswig-Holstein.

Antragsunterlagen, weitere Auskünfte und Beratung erhalten Sie

a) für die Förderung nach der Altlasten-Förderrichtlinie beim
Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur, Mercatorstraße 3, 24106 Kiel
Referat 42 "Boden, Altlasten, Grundwasserschutz und Grundwasserbewirtschaftung"
Ansprechpersonen: Steffi Popp, Oliver Hakemann
Telefon: 0431 / 988 -7105 oder -7319
E-Mail: ;

b) für die Förderung nach der Flächenrecycling-Förderrichtlinie bei der
Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH)
Zur Helling 5-6, 24143 Kiel
Ansprechpersonen: Beraterinnen und Berater der IB.SH
Tel. 0431 9905-2020
E-Mail:

Weitere Informationen zur EFRE-Fördermaßnahme "Flächenrevitalisierung und Altlastensanierung" sowie zur Antragsstellung finden Sie unter https://www.ib-sh.de/produkt/lpw21-27-flaechenrevitalisierung/

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