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Thema : Enteignung

Enteignung

Eine Enteignung darf nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Diese Seite gibt einen Überblick über die Rolle der Enteignungsbehörde, die Rechte und Pflichten von Vorhabenträgern und Betroffenen sowie über die Rechtsgrundlagen, Vorschriften und Hintergründe zum Verfahren.

Letzte Aktualisierung: 27.08.2026

Voraussetzungen

Artikel 14 des Grundgesetzes besagt:

  • Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.
  • Sie darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen.
  • Die Enteignung muss in einem Gesetz zugelassen sein, wo auch Art und Ausmaß der Entschädigung geregelt sein müssen.

Enteignung ist ein staatlicher Eingriff in das Eigentum. Sie kommt nur in Betracht, wenn private Flächen oder Rechte für eine Maßnahme benötigt werden, die dem Wohl der Allgemeinheit dient – etwa bei Infrastruktur- oder Städtebauvorhaben. Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn eine Einigung über den Erwerb der benötigten Flächen nicht zustande kommt und das Vorhaben ohne die betreffenden Grundstücke nicht umgesetzt werden kann. Die Betroffenen erhalten dafür eine angemessene Entschädigung.

Wer ist zuständig?

Zuständige Enteignungsbehörde in Schleswig-Holstein ist das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport. Die Enteignungsbehörde arbeitet ähnlich wie ein Gericht. Sie ist in ihren Entscheidungen an Recht und Gesetz gebunden und stets zur Neutralität angehalten. Sie ist verpflichtet, in jeder Phase des Verfahrens auf eine Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Die Behörde ist der gerichtlichen Überprüfung ihrer Entscheidungen unterworfen.

Der Vorhabenträger stellt den Antrag auf Enteignung bei der Enteignungsbehörde. Er muss nachweisen, dass zuvor Verhandlungen zum Erwerb geführt wurden und gescheitert sind, obwohl ein angemessenes Angebot unterbreitet wurde.

Beispiel für Enteignung

Beispielsweise werden bei vielen Infrastrukturmaßnahmen wie dem Bau von Straßen, Schienen, Flughäfen oder Energieversorgungsleitungen oder der Städtebauplanung private Grundstücke benötigt, um das Vorhaben durchzuführen. Kommt keine Einigung über den Erwerb der benötigten Flächen zustande und könnte die geplante Maßnahme ohne die benötigten Flächen nicht realisiert werden, kann der Vorhabenträger, zum Beispiel der Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein oder ein privates Unternehmen mit einem Vorhaben, das der Allgemeinheit dient, bei der Enteignungsbehörde des Landes (dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport) einen Antrag auf Enteignung stellen.

Grundsätzlicher Ablauf

  1. Ausgangslage (Bedarf Flächen für Maßnahme)
    Für ein Vorhaben des Allgemeinwohls werden bestimmte Grundstücke oder Rechte benötigt. Wenn die Maßnahme ohne diese Flächen nicht realisiert werden kann und die Einigung in der Sache scheitert, kann das formelle Verfahren vorbereitet werden.
  2. Einigung/Erwerbsversuche
    Vor einer Enteignung steht der Einigungsversuch: Der Vorhabenträger führt Erwerbsverhandlungen und unterbreitet ein angemessenes Angebot. Nur wenn sich die Beteiligten nicht einigen, kommt ein Enteignungsantrag in Betracht.
  3. Antrag auf Enteignung durch Vorhabenträger
    Der Vorhabenträger beantragt die Enteignung bei der Enteignungsbehörde. Mit dem Antrag werden die rechtliche Notwendigkeit dargelegt und die erforderlichen Angaben sowie Unterlagen zu den betroffenen Grundstücken/Rechten vorgelegt. Vorhabenträger finden Informationen zu den erforderlichen Unterlagen unten auf dieser Seite.
  4. Beteiligung Betroffener
    Die Beteiligten werden angehört und erhalten die Gelegenheit, sich im Verfahren zu äußern.
  5. Gutachten
    Um eine Entscheidungsgrundlage für die Höhe der Entschädigung zu erhalten, holt die Enteignungsbehörde regelmäßig Gutachten von neutralen Sachverständigen ein. Die Beteiligten erhalten das Gutachten und können dazu Stellung nehmen.
  6. Mündliche Verhandlung oder Onlinekonsultation
    Regelmäßig findet eine mündliche Verhandlung mit den Beteiligten statt. In dieser können die Beteiligten nochmals ihre Standpunkte zu der Frage der Enteignung und zur Höhe der Entschädigung darlegen. Die Enteignungsbehörde bespricht dabei auch nochmals, ob eine einvernehmliche Lösung möglich ist. In geeigneten Fällen kann die mündliche Verhandlung durch eine Onlinekonsultation oder eine Videokonferenz ersetzt werden. Bei einer Onlinekonsultation können die Beteiligten ihre Standpunkte zu der Frage der Enteignung und zur Höhe der Entschädigung schriftlich oder zum Beispiel per E-Mail darlegen.
  7. Entscheidung/Bescheid
    Nach Durchführung des Verfahrens ergeht eine Entscheidung, die als Beschluss bezeichnet wird. Die Enteignungsbehörde entscheidet dabei darüber, ob und in welchem Umfang die beantragte Enteignung erfolgen soll. Zugleich entscheidet sie über die Höhe der Entschädigung.
  8. Rechtsschutz/gerichtliche Überprüfung
    Gegen die Entscheidungen im Enteignungsverfahren können die Beteiligten bei Gerichten vorgehen. Sie können beispielsweise gegen die Enteignung an sich klagen oder auch gegen die Höhe der Entschädigung. Welcher Rechtsbehelf wo einzulegen ist und welches Gericht zuständig ist, ist unterschiedlich. Informationen dazu können der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Beschluss der Enteignungsbehörde entnommen werden.

Rechte und Mitwirkung für Betroffene

Wenn Ihr Grundstück für ein Vorhaben benötigt wird und Verhandlungen/Verfahrenshandlungen laufen, werden Sie als Beteiligter in das Verfahren einbezogen. Betroffene werden zu gegebener Zeit beteiligt und können ihre Sicht einbringen.

Weitere Informationen zum Verfahren

Die Enteignungsentschädigung

Nach Artikel 14 Absatz 3 des Grundgesetzes ist eine Enteignung nur gegen Entschädigung zulässig. In der Regel wird die Entschädigung in Geld gewährt, ausnahmsweise kann die Entschädigung auch durch die Bereitstellung von Ersatzland erfolgen. Die Entschädigung für Grundstücke bemisst sich nach deren Verkehrswert. Dieser wird in der Regel durch einen von der Enteignungsbehörde mit einem Wertermittlungsgutachten beauftragten neutralen Sachverständigen ermittelt. Die Enteignungsentschädigung ist kein Schadensersatz, sondern ein Wertausgleich für einen erlittenen Rechtsverlust und umfasst daher nicht die durch die Enteignung möglicherweise entgangenen Chancen und Gewinne.

Immobilienwertermittlungsverordnung

Das Entschädigungsfeststellungsverfahren

Ist der Grundstückseigentümer zum Verkauf einer für ein Vorhaben benötigten Fläche grundsätzlich bereit, kann sich mit dem Vorhabenträger aber nicht über den Preis einigen, so kann ein Kaufvertrag mit Mindestentschädigung geschlossen werden, in dem sich der Vorhabenträger verpflichtet, zur Ermittlung des tatsächlichen Verkehrswertes des Grundstücks einen Entschädigungsfeststellungsantrag bei der Enteignungsbehörde des Landes Schleswig-Holstein – dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport – zu stellen. In dem Entschädigungsfeststellungsverfahren wird dann nur noch die Höhe der zu leistenden Entschädigung ermittelt und im Entschädigungsfeststellungsbeschluss festgesetzt. Auf diese Weise kann eine Enteignung verhindert werden. Gegen den Entschädigungsfeststellungsbeschluss kann gegebenenfalls auch noch vor Gericht vorgegangen werden.

Das Besitzeinweisungsverfahren

Durch das Besitzeinweisungsverfahren wird der Vorhabenträger bei eilbedürftigen BauVorhaben in die Lage versetzt, schon vor dem Eigentumswechsel den Besitz an dem zu enteignenden Grundstück zu erlangen und das Bauvorhaben beginnen zu können. Das Besitzeinweisungsverfahren dient der beschleunigten Verwirklichung des dem Allgemeinwohl dienenden Enteignungszwecks und ist nur bei Vorliegen der folgenden gesetzlichen Voraussetzungen möglich:

  • Der sofortige Baubeginn muss geboten sein.
  • Der Eigentümer und/oder der Besitzer weigern sich, dem Vorhabenträger das Grundstück unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen.
  • Die planungsrechtlichen Voraussetzungen (beispielsweise ein vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss) müssen vorliegen.
  • In Fällen nach dem Baugesetzbuch muss bereits ein Enteignungsantrag gestellt sein.

Diese Voraussetzungen verdeutlichen, dass der Eigentümer eine vorzeitige Besitzeinweisung des Vorhabenträgers verhindern kann, indem er diesem eine Bauerlaubnis unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche erteilt. Können die Beteiligten sich auch anschließend nicht einigen, entscheidet die Enteignungsbehörde über die Enteignung und/oder die Höhe der Entschädigung. Durch die Erteilung der Bauerlaubnis erfährt der Eigentümer keinen finanziellen Nachteil, da die später festzustellende Entschädigung ab Besitzüberlassung in der Regel pauschal mit 5 Prozent verzinst wird.

Für Vorhabenträger: Antragsunterlagen

Im Enteignungsverfahren werden grundsätzlich folgende Antragsunterlagen benötigt:

  • amtlich beglaubigte und vollständige Grundbuchauszüge oder ein amtlicher Ausdruck (dieser ist als solcher auf dem Ausdruck bezeichnet)
  • Auszug aus dem Liegenschaftskataster: Flurstücks- und Eigentumsnachweis mit Bodenschätzung
  • Auszug aus dem Liegenschaftskataster: Liegenschaftskarte, farbig
  • ein amtlich beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder ähnlichem, soweit juristische Personen oder Gesellschaften beteiligt sind (bei Stiftungen eine amtlich beglaubigte Vertretungsbescheinigung von der Stiftungsaufsichtsbehörde)
  • eine Ausfertigung des Planes (B-Plan, Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung)
  • die ladungsfähigen Anschriften aller Verfahrensbeteiligten (hierzu gehören auch Mieter, Pächter und alle Nebenberechtigten aus Abteilung II und III des Grundbuchs. Bei Verstorbenen sind die Erben zu ermitteln und deren ladungsfähige Anschrift muss mitgeteilt werden.)
  • einen Grunderwerbsplan mindestens im Maßstab 1:1000, in dem die verfahrensbetroffene Fläche farbig, am besten rot, dargestellt ist

Diese Auflistung ist nicht abschließend, da je nachdem, um welche Verfahrensart es sich handelt, gegebenenfalls weitere Antragsunterlagen vorgelegt werden müssen (wie Ausschreibungsunterlagen bei Besitzeinweisungsanträgen, Bauzeitenpläne etc.).

Grundsätzlich werden von den Antragsunterlagen (Antrag und Anlagen) neben dem jeweiligen Original Ablichtungen in der entsprechenden Anzahl der Verfahrensbeteiligten zuzüglich eines Exemplars für einen von der Enteignungsbehörde noch zu bestellenden Gutachter benötigt. Für den Gutachter und die übrigen Verfahrensbeteiligten reichen einfache Kopien aus.

Rechtsgrundlagen und Vorschriften

Artikel 14 des Grundgesetzes

Das Recht auf Eigentum wird durch Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich geschützt. Allerdings wird dem Eigentum in Artikel 14 Absatz 2 GG auch eine soziale Verpflichtung zugewiesen, indem es dort heißt: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Allgemeinwohl dienen.“ Artikel 14 Absatz 3 GG lässt unter bestimmten Voraussetzungen schließlich den Eingriff in das Eigentum zu:

  • Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.
  • Sie darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen.
  • Die Enteignung muss in einem Gesetz zugelassen sein, wo auch Art und Ausmaß der Entschädigung geregelt sein müssen.

Die wichtigsten Gesetze, die eine Enteignung zulassen

Baugesetzbuch

Bundesfernstraßengesetz (FstrG)

Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG

Luftverkehrsgesetz – LuftVG

Bundeswasserstraßengesetz - WastrG

Weitere Links mit Vorschriften, die für Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsverfahren in Schleswig-Holstein von Bedeutung sind

Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum (Landesenteignungsgesetz – LEnteignG) vom 11.6.1874 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971

Gesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26.7.1922 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971

Landesverordnung über die Durchführung des Baugesetzbuches durch die Enteignungsbehörde und die höhere Verwaltungsbehörde zur Festsetzung von Entschädigungen

Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein

Landesverordnung über Verwaltungsgebühren

Kontakt

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel

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