Härtefallkommission
link Fragen und Antworten
link Verfahrensgrundsätze
info Während der Corona-Pandemie ist die Anrufung der Härtefallkommission selbstverständlich weiterhin möglich.
Stellen die Kommissionsmitglieder fest, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe den weiteren Aufenthalt des oder der vollziehbar ausreisepflichtigen Betroffenen im Bundesgebiet rechtfertigen, kann die Kommission ein Härtefallersuchen an das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein richten. Durch ein Härtefallersuchen erhält das Innenministerium als oberste Landesbehörde die Möglichkeit, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzuordnen, abweichend von den im Aufenthaltsgesetz geregelten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen, Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.
Rechtliche Grundlagen für die Einrichtung und Arbeit der Härtefallkommission sind neben § 23a Aufenthaltsgesetz die §§ 10 bis 17 der Landesverordnung zur Regelung von Aufgaben und Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und bei der Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie ausländischen Flüchtlingen und zur Einrichtung und dem Verfahren einer Härtefallkommission (Ausländer- und Aufnahmeverordnung – AuslAufnVO). Daneben haben die Kommissionsmitglieder noch Verfahrensgrundsätze beschlossen.
Bitte schicken Sie uns Ihre Unterlagen möglichst per Post. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
Kontakt
Härtefallkommission beim Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein