Aufgaben
Der Landesjugendhilfeausschuss erörtert in seinen Sitzungen vor allem aktuelle Problemlage junger Menschen und ihrer Familien. Er schlägt Maßnahmen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, der Jugendhilfeplanung und der Förderung der freien Jugendhilfe vor.
Der Landesjugendhilfeausschuss wirkt anregend und fördernd mit bei den Aufgaben der Jugendhilfe nach § 85 Absatz 2 SGB VIII, dem Jugendförderungsgesetz, dem Kinderschutzgesetz und dem Kindertagesstättengesetz. In diesem Rahmen fasst er Beschlüsse. Seine Beschlüssen richtet er an die Leitung der Verwaltung des Landesjugendamtes.
Vorstand des Landesjugendhilfeausschusses
Vorstandsvorsitzender: Michael Saitner (Der PARITÄTISCHE Wohlfahrtsverband Schleswig-Holstein)
Stellvertreterin: Marion Marx (Städteverband Schleswig-Holstein)
Drittes Mitglied: Anne-Gesa Busch (Landesjugendring Schleswig-Holstein)
Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
Die 16 stimmberechtigten Mitglieder - sowie deren Abwesenheitsvertretungen - und seine derzeit zwölf beratenden Mitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie sind an Weisungen der vorschlagsberechtigten oder entsendenden Stellen nicht gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Wohl der Allgemeinheit geleiteten Überzeugung aus (§ 53 Abs. 1 Jugendförderungsgesetz).
Der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes,
Thorsten Wilke - Sozialministerium, Abteilung VIII 3 - Kinder, Jugend, Familie / Landesjugendamt - nimmt als beratendes Mitglied an den Sitzungen des Ausschusses teil.
Die achte Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses hat am 1. Juli 2020 begonnen. Sie beträgt vier Jahre. Die Mitglieder werden für diesen Zeitraum berufen.
Die Sitzungen finden in der Regel montags ab 9:30 Uhr in Kiel statt.
Sitzungstermine
8. Amtsperiode:
16. Sitzung | 12.02.2024 |
17. Sitzung | 27.05.2024 |
9. Amtsperiode:
1. konstituierende Sitzung
| 16.09.2024 |
2. Sitzung | 25.11.2024 |
Beschlüsse des LJHA in der 7. Amtsperiode
Beschlüsse
Beschlüsse des LJHA in der 8. Amtsperiode
Beschlüsse
Rechtliche Grundlagen
Die Aufgaben des Landesjugendamtes nach § 70 Absatz 3 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)/Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Jugendförderungsgesetz (JuFöG) und dem Kindertagesstättengesetz (KiTaG) sowie dem Gesetz zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Kinderschutzgesetz) nehmen der Landesjugendhilfeausschuss und das Sozialministerium als Verwaltung des Landesjugendamtes wahr (zweigliedrige Verwaltung).
Der Landesjugendhilfeausschuss wird bei dem Sozialminister gebildet.
Geschäftsordnung des LJHA und seiner Unterausschüsse