Endet das Beamtenverhältnis durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand, entsteht ein Anspruch auf Beamtenversorgung. Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 hat Schleswig-Holstein das Altersgeld eingeführt. Werden Beamtinnen und Beamten auf eigenen Antrag entlassen, haben sie grundsätzlich die Möglichkeit, Ansprüche auf Alterssicherung aus dem Beamtenverhältnis mitzunehmen. Endet das Beamtenverhältnis aus anderen Gründen, besteht keine Anwartschaft auf Versorgung, sondern ist die Beamtin oder der Beamte in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern. Mehr lesen: Versorgungsrecht
Die Entlassung tritt in unmittelbar durch Gesetz ein, wenn die Beamtin oder der Beamte die für die Beamtenernennung vorausgesetzte Staatsangehörigkeit verliert (Mehr lesen: Einstellung und Ernennung) oder in der Regel, wenn die Beamtin oder der Beamte ein öffentlich- rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn begründet, der Dienstherrnwechsel also nicht durch eine Versetzung erfolgt (§ 22 Beamtenstatusgesetz).
Ferner ist die Entlassung durch den Dienstherrn im Wege eines Verwaltungsverfahrens möglich, z.B. bei fehlender Bewährung in der Probezeit. Darüber hinaus können Beamtinnen und Beamte jederzeit ihre Entlassung verlangen (§ 23 Beamtenstatusgesetz). §§ 30 bis 32 Landesbeamtengesetz enthalten ergänzende Bestimmungen und Verfahrensregelungen über die Entlassung.
Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt nach Erreichen der Altersgrenze (§ 25 Beamtenstatusgesetz). Die Altersgrenze ist in § 35 Landesbeamtengesetz geregelt. Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung wird sie nach dem Ende der Übergangsphase bei 67 Jahren liegen. In der Übergangsphase ist die Altersgrenze nach Geburtsjahrgängen gestaffelt. Für das Geburtsjahr 1960 zum Beispiel wird die Altersgrenze mit Vollendung von 66 Jahren und vier Monaten erreicht.
Für Bereiche mit besonderen Anforderungen an die gesundheitliche Eignung wie den Polizeivollzugsdienst, die Berufsfeuerwehr und den Justizvollzugsdienst gelten niedrigere Altersgrenzen.
Vorzeitiger Ruhestand
Auf eigenen Antrag können Beamtinnen und Beamte nach Vollendung des 63. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden. Für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte ist dies nach dem Ende der Übergangsphase nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich. Während der Übergangsphase gelten niedrigere Altersgrenzen in Abhängigkeit vom jeweiligen Geburtsjahr. Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, die im Jahr 1965 geboren sind, können zum Beispiel nach Vollendung von 61 Jahren und vier Monaten auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden (§ 36 Landesbeamtengesetz).
Bei der Versetzung in den Ruhestand auf eigenen Antrag wird die Versorgung nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes um Versorgungsabschläge gemindert.
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
Beamtinnen und Beamte werden nach den §§ 26 bis 29 Beamtenstatusgesetz außerdem in den Ruhestand versetzt, wenn sie dauernd dienstunfähig sind. Diese Entscheidung wird auf der Grundlage eines vom Dienstherrn veranlassten ärztlichen Gutachtens getroffen. Die Prüfung der Dienstunfähigkeit setzt ein sorgfältiges und an den Umständen des Einzelfalles orientiertes Vorgehen voraus. Die Rechtsprechung hat hierzu detaillierte Vorgaben entwickelt. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang eine wirkungsvolle Gesundheitsprävention, die dazu beitragen kann, dass es gar nicht erst zum Eintritt von Dienstunfähigkeit kommt.
Nähere Vorgaben und Hinweise zu Dienstunfähigkeit und Prävention:
§ 45 Landesbeamtengesetz sieht ergänzende Regelung zum Ruhestand vor. Das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist in §§ 41 bis 44 Landesbeamtengesetz näher ausgestaltet. Für den Ruhestand von schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten enthält die Integrationsvereinbarung weitere Hinweise.
Die Beendigung des Beamtenverhältnisses wird durch Verwaltungsakt verfügt bzw. festgestellt. Begleitend dazu erhält die Beamtin oder der Beamte nach der Ernennungsrichtlinie in den dort genannten Fällen eine Urkunde.
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