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Thema : Wohnen

Weiterentwicklung der Sozialen Wohnraumförderung

Die Soziale Wohnraumförderung ist nach wie vor stark nachgefragt. Um möglichst viele Projekte teilhaben zu lassen, wurden 2024 neue Kriterien eingeführt, und auch das Förderverfahren hat sich verändert. Hier sind wesentliche Punkte sowie Fragen und Antworten für das Verfahren in 2025 zusammengefasst.

Letzte Aktualisierung: 02.04.2025

Wichtige Termine

ab dem 1. Juni 2025

Beginn der Vorqualifizierung der Projekte für das Förderjahr 2026 durch die IB.SH.

bis zum 1. September 2025

Kommunen teilen dem Innenministerium mit der Vorhabenliste Bauvorhaben mit.

bis zum 1. Oktober 2025

Vorhabenlisten können noch angepasst werden.

ab dem 1. Oktober 2025

Anträge können für Projekte, die 2026 gefördert werden sollen, gestellt werden.

Terminanfragen für das Erstgespräch bei der ARGE können formlos bei der IB.SH gestellt werden.

Ende November/Anfang Dezember 2025

Voraussichtlich Entscheidung, welche Vorhaben die Möglichkeit auf eine Förderung 2026 erhalten.

In den Jahren 2023 und 2024 hat das Land mit mehr als 2.000 bzw. 1.800 Wohneinheiten neue Höchstzahlen bei den Förderzahlen erreicht.

Wegen der hohen Nachfrage hatte die Landesregierung die Fördermittel im Herbst des Jahres 2023 um 175 Millionen Euro aufgestockt. So wurden 2023 insgesamt 403,3 Millionen Euro gebunden. Im Jahr 2024 wurden noch einmal zusätzliche 100 Millionen Euro freigegeben. Damit wurde ein Fördervolumen von insgesamt 403,1 Millionen Euro erreicht.

Um mit der Sozialen Wohnraumförderung auch in den Folgejahren bedarfsangemessen auf den Wohnungsbaumarkt stabilisierend einzuwirken, wurde im vergangenen Jahr die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) ermächtigt, insgesamt weitere 200 Millionen Euro am Finanzmarkt aufzunehmen und im Rahmen der Sozialen Wohnraumförderung 100 Millionen Euro für 2025 und 100 Millionen Euro für 2026 zusätzlich zur Verfügung zu stellen.

Damit steht im Jahr 2025 wieder ein Fördervolumen von rund 400 Millionen Euro bereit. Die Förderentscheidungen für dieses Jahr wurden den Investorinnen und Investoren sowie den betreffenden Kommunen Ende November 2024 mitgeteilt. Änderungen können sich nur noch im Einzelfall durch ein Nachrücken von der Warteliste ergeben. In diesen Fällen informieren wir Sie.

Aus diesem Grund können Fördermittel erst wieder für Projekte beantragt werden, die im Jahr 2026 verwirklicht werden sollen. Das dazugehörige Verfahren ist nachfolgend beschrieben. 

Förderkriterien

Förderkriterien

  • 70 Prozent maximale Förderquote
  • mindestens sechs und maximal 80 geförderte Wohneinheiten
  • Nur noch der Regelstandard wird gefördert

Voraussichtlich wird auch 2026 die Zahl der Anträge die zur Verfügung stehenden Darlehen und Zuschüsse übersteigen. Um dennoch möglichst viele Projekte an der Sozialen Wohnraumförderung teilhaben zu lassen, gelten seit dem Jahr 2024 neue Kriterien:

  • Es sollen nicht mehr als 80, aber auch nicht weniger als 6 Wohneinheiten in einem Vorhaben gefördert werden.
  • In einem Vorhaben sollen maximal 70 Prozent der Wohneinheiten gefördert werden.
  • Förderfähig sind bei den Gesamtkosten des Bauvorhabens nur die Kosten des Regelstandards "Erleichtertes Bauen". (Es kann auch mit höheren Standards gebaut werden, allerdings sind diese Kosten dann nicht förderfähig.)

Regelstandard Erleichtertes Bauen (PDF, 135KB, Datei ist barrierefrei)

Die Förderintensität bleibt indes unverändert.

Förderverfahren

Eintrag in kommunaler Vorhabenliste

Um einen Termin für ein Erstgespräch bei der Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e.V. (ARGE) zu erhalten und somit die Voraussetzung für den Einstieg ins Förderverfahren zu schaffen, brauchen Investorinnen und Investoren nicht nur eine positive kommunale Stellungnahme, sondern auch einen Eintrag in der sogenannten kommunalen Vorhabenliste. Außerdem muss das Projekt, nachdem es bei der IB.SH beantragt worden ist, sowohl innerhalb von sechs Monaten so weit konkretisiert werden, dass eine Förderzusage erteilt werden kann, als auch 2026 begonnen werden.

Die kommunale Vorhabenliste ist ein im Jahr 2024 eingeführtes Instrument, mit dem in Zusammenarbeit mit den Kommunen die Verteilung der Fördermittel gesteuert werden soll, mit dem es jedoch keine Garantie auf Förderung gibt. Die Kommunen sind aufgerufen, dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport bis 1. September 2025 die ihnen bekannten Bauvorhaben mitzuteilen, die vor allem 2026 begonnen und nach Möglichkeit gefördert werden sollen. Sie können ein entsprechendes Muster dafür im Referat für Wohnraumförderung anfordern.

Termine für das Erstgespräch bei der ARGE

Um in das Förderverfahren aufgenommen zu werden, wird der erste Schritt in diesem Jahr sein, dass eine Vorqualifizierung durch die IB.SH erfolgt und im Anschluss daran ein sogenanntes ARGE-Erstgespräch durchgeführt worden ist.

Bereits ab dem 1. Juni 2025 wird durch die IB.SH eine Vorqualifizierung der Projekte für das Förderjahr 2026 stattfinden. Für diese Vorqualifizierung benötigt die IB.SH folgende Informationen, die hauptsächlich durch die Investorinnen und Investoren vorgelegt werden:

  • Aktuelle Kommunale Stellungnahme mit Bestätigung des Bedarfs an gefördertem Wohnraum
  • Aufnahme des Bauvorhabens in die Kommunale Vorhabenliste
  • Einhaltung der Förderkriterien
  • Projektinformationen (Kostenschätzung, Anzahl der Wohnungen und Wohnflächen aufgeteilt nach gefördert und frei finanziert)
  • Informationen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der bzw. des zukünftigen Kreditnehmerin bzw. Kreditnehmers

Eine Vorqualifizierung durch die IB.SH ist die Voraussetzung, damit Termine für Erstgespräche bei der ARGE vereinbart werden können. Terminanfragen für diese Erstgespräche bei der ARGE können ab dem 1. Oktober 2025 formlos bei der IB.SH angefragt werden.

Fragen und Antworten

Die FAQ werden fortlaufend ergänzt. Sie haben weitere Fragen? Melden Sie sich gern bei uns!

1. Förderverfahren

1.1. Wie kann ich einen Termin für ein ARGE-Erstgespräch erhalten?

Terminanfragen für das ARGE-Erstgespräch können ab dem 1. Oktober 2025 formlos bei der IB.SH angefragt werden. Wenden Sie sich hierfür an Ihre zuständige Ansprechperson oder alternativ den Bereich Mietwohnungsbau bei der IB.SH (Soziale Wohnraumförderung für Mietwohnungsmaßnahmen). 

1.2. Gibt es wieder ein Formular für die Terminanfrage zu einem ARGE-Erstgespräch?

Nein, im Gegensatz zum vergangenen Jahr gibt es in diesem Jahr kein Anfrageformular. Terminanfragen für das Erstgespräch bei der ARGE können ab dem 1. Oktober 2025 formlos bei der IB.SH angefragt werden.

1.3. Was ist die Voraussetzung, um einen Termin für ein ARGE-Erstgespräch zu erhalten?

Voraussetzung für einen Termin für ein ARGE-Erstgespräch ist eine Vorqualifizierung des Vorhabens durch die IB.SH. Diese findet bereits ab dem1. Juni 2025 statt. Für diese Vorqualifizierung benötigt die IB.SH folgende Informationen, die hauptsächlich durch die Investorinnen und Investoren vorgelegt werden:

  • Aktuelle Kommunale Stellungnahme mit Bestätigung des Bedarfs an gefördertem Wohnraum
  • Aufnahme des Bauvorhabens in die Kommunale Vorhabenliste
  • Einhaltung der Förderkriterien
  • Projektinformationen (Kostenschätzung, Anzahl der Wohnungen und Wohnflächen aufgeteilt nach gefördert und frei finanziert)
  • Informationen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der bzw. des zukünftigen Kreditnehmerin bzw. Kreditnehmers

2. Vorhabenlisten

2.1. Wo erhalte ich das Muster für die Vorhabenliste 2026?

Das Muster wurde an die Kommunen in Schleswig-Holstein per Rundmail verschickt, kann jedoch auch bei Iris Maas () und Madleen Bergmann () per Email angefragt werden.

2.2. An wen wird das Muster für die Vorhabenliste 2026 vergeben?

Das Muster wird nur an Kommunen vergeben.

2.3. An wen schicke ich die Vorhabenliste?

Kreisfreie Städte schicken die Vorhabenliste per Email im Excel-Format an .

Kreisangehörige Kommunen übersenden die Vorhabenliste an .

Frist ist der 1. September 2025, Änderungen können noch bis zum 1. Oktober 2025 vorgenommen werden.

2.4. Wer reicht die Vorhabenliste ein?

Die Vorhabenlisten sind ausschließlich durch die Kommunen einzureichen.

2.5 Müssen Vorhaben, die bereits im vergangenen Jahr auf der Liste standen, erneut in der Liste aufgeführt werden?

Wenn das Vorhaben keine Fördermittel erhalten hat bzw. Fördermittel nicht in Aussicht gestellt wurden und Sie dieses Vorhaben als Kommunen weiterhin gefördert sehen möchten, dann sollten Sie dieses wieder in der Vorhabenliste aufführen.

2.6 Wie kann ich deutlich machen, welche Vorhaben besonders wichtig sind und im Rahmen der Sozialen Wohnraumförderung gefördert werden sollten?

Die Nummerierung der Vorhabenliste bildet die Bearbeitungsreihenfolge ab. Zusätzlich können Sie die Bedeutung bei Bedarf über die Spalte "Anmerkung" kenntlich machen.

2.7 Ich möchte eine Vorhabenliste einreichen, allerdings steht für ein Vorhaben die Anzahl der Wohneinheiten noch nicht fest. Wie gehe ich damit um?

Sie können die Vorhabenliste trotzdem einreichen und einen entsprechenden Vermerk in der Spalte "Anmerkungen" machen. Änderungen in den Vorhabenlisten sind zudem noch bis zum 1. Oktober möglich.

2.8 Kann ich auch das alte Muster für die Vorhabenliste verwenden?

Nein. Bitte verwenden Sie das neue Muster.

Kontakt

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel

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