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Thema : Reaktorsicherheit

Fragen und Antworten zu Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerks Brunsbüttel

Letzte Aktualisierung: 01.04.2015

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1. Warum soll das Kernkraftwerk Brunsbüttel stillgelegt und abgebaut werden?

Aufgrund einer Atomgesetzänderung hat das Kernkraftwerk Brunsbüttel im August 2011 die Berechtigung zum Leistungsbetrieb verloren. Die Anlage darf somit kraft Gesetzes keinen Strom mehr produzieren. Im Dezember 2011 erklärte der Vattenfall-Konzern gegenüber der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde folgerichtig, dass das Kernkraftwerk Brunsbüttel sich in der Nachbetriebsphase befinde und dass die Stilllegung vorbereitet werde. Diese Nachbetriebsphase reicht bis zur Inanspruchnahme einer Stilllegungsgenehmigung durch die Betreibergesellschaft und dauert immer noch an. Der Nachbetrieb ist noch von der Betriebsgenehmigung von 1983 mit umfasst. Die Stilllegung des Kernkraftwerks und sein Abbau bedürfen demgegenüber nach den Regelungen des Atomgesetzes (§ 7 Abs. 3 AtG) einer gesonderten Genehmigung. Den dafür notwendigen Antrag hat die Vattenfall-Betreibergesellschaft am 1. November 2012 bei der schleswig-holsteinischen Reaktorsicherheitsbehörde gestellt und am 19. Dezember 2014 noch einmal präzisiert und ergänzt.

2. Vattenfall hat für das Kernkraftwerk Brunsbüttel die Stilllegung und den Abbau beantragt. Heißt das, dass es verschiedene Genehmigungsverfahren geben wird?

Die Kernkraftwerk Brunsbüttel (KKB) GmbH & Co. oHG hat mit Schreiben vom 1. November 2012 und vom 19. Dezember 2014 die Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes (AtG) zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerks Brunsbüttel beantragt. Gegenstand des Antrages ist der Restbetrieb der Anlage Kernkraftwerk Brunsbüttel und der Abbau von nicht mehr benötigten Systemen und Anlagenteilen (Abbauphase 1).

Nach Herstellung der vollständigen Kernbrennstofffreiheit ist von der Betreibergesellschaft des KKB in einer 2. Abbauphase der Abbau von Reaktordruckbehälter, Biologischem Schild und weiteren aktivierten Anlagenteilen sowie der Bereiche um das Brennelement-Lagerbecken, den Abstell- und den Reaktorraum vorgesehen. Weiterhin soll in dieser Phase das Restfreiräumen der Räume im Kontrollbereich und der Nachweis der Freigabefähigkeit von Gebäuden und des Geländes mit dem Ziel der Entlassung des KKB aus der atomrechtlichen Überwachung erfolgen.

Die beiden geplanten Phasen können sich überlappen und laufen teilweise parallel ab.

3. Kann Vattenfall den Stilllegungsantrag auch wieder zurückziehen?

Kernkraftwerksbetreiber sind nach endgültiger Betriebseinstellung bzw. Verlust der Berechtigung zum Leistungsbetrieb zur ordnungsgemäßen Stilllegung ihrer Anlagen verpflichtet. Das Atomgesetz enthält indes keine expliziten Regelungen, in welchem zeitlichen Rahmen Betreibergesellschaften Anträge auf Erteilung einer Stilllegungsgenehmigung stellen und eine Stilllegung abwickeln müssen. Es enthält auch keine Regelung, dass ein einmal gestellter Antrag nicht zurückgezogen werden könnte. Gerade wegen dieser Defizite hatte die schleswig-holsteinische Landesregierung im Jahre 2012 eine Bundesratsinitiative zur Änderung des Atomgesetzes auf den Weg gebracht. Ziel dieser Gesetzesinitiative war es, die Stilllegungspflichten der Kernkraftwerksbetreiber zu präzisieren und zu modifizieren sowie das Durchsetzungsinstrumentarium der Atombehörden zu stärken. Leider fand diese Initiative im Bundesrat keine Mehrheit.

4. Warum hat Vattenfall nicht auch gleich einen Stilllegungsantrag für das Kernkraftwerk Krümmel gestellt?

Die Energiewende in Deutschland wird von einer breiten Mehrheit in Gesellschaft und Politik unterstützt. Auch die großen Energieunternehmen, u.a. der Vattenfall-Konzern, haben öffentlich ihre Unterstützung erklärt. Energiewende bedeutet, dass fossile und nukleare Energiequellen nach und nach durch Erneuerbare Energien ersetzt werden. Zu diesem Prozess gehörte die Atomgesetzänderung im Jahr 2011. Während neun Kernkraftwerke zu jeweils unterschiedlichen Zeitpunkten bis Ende 2022 endgültig vom Netz gehen werden, haben acht Kernkraftwerke bereits ihre Berechtigung zum Leistungsbetrieb verloren und sind damit geordnet stillzulegen. Zu diesen acht zählen die Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel. Es gibt nach Auffassung der schleswig-holsteinischen Reaktorsicherheitsbehörde insofern keinen Anlass und keine Berechtigung zu differenzieren, indem zwar für Brunsbüttel ein Stilllegungsantrag gestellt wird, für Krümmel aber nicht. Eine rechtliche Verpflichtung, einen Stilllegungsantrag in einem bestimmten Zeitraum zu stellen, besteht für die Kernkraftwerksbetreiber jedoch nicht.

5. Wie lange dauert das Genehmigungsverfahren und wie ist es strukturiert?

Nach den Erfahrungen mit derartigen Genehmigungsverfahren ist von einem mehrjährigen Prozess auszugehen. Dieser wird maßgeblich davon bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Betreibergesellschaft die erforderlichen Unterlagen vorlegt, die für Prüfung und Bewertung der Gesamtmaßnahme durch die Genehmigungsbehörde bestimmend sind.

Die Vattenfall-Betreibergesellschaft hat einen Antrag auf Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Brunsbüttel nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes (AtG) gestellt. Die Errichtung und der Betrieb eines Lagers für schwach- und mittelradioaktive Abfälle und Reststoffe (LasmA) wurde aus dem Gesamtvorhaben ausgekoppelt, da das Lager vorlaufend zum Beginn des Abbaus des KKB errichtet werden soll.

Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Brunsbüttel

Vattenfall hat angekündigt, dass die Stilllegung und der Abbau von Anlagenteilen in "sinnvoll aufeinander abgestimmten Teilschritten, sog. Abbauphasen" erfolgen sollen. Dafür sind nach Darstellung der Betreibergesellschaft "mindestens zwei Phasen auf der Grundlage unabhängiger atomrechtlicher Genehmigungen" vorgesehen.

Gegenstand des vorgelegten Antrages vom 1. November 2012 / 19. Dezember 2014 ist der Restbetrieb des Kernkraftwerks Brunsbüttel und der Abbau von nicht mehr benötigten Systemen und Anlagenteilen (Abbauphase 1).

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

Der Genehmigungsantrag, der Sicherheitsbericht über die Stilllegung und den Abbau des Kernkraftwerks Brunsbüttel, die Kurzbeschreibung, die Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) und die Betrachtung der Umweltauswirkungen beim konventionellen Abbruch der Gebäude des Kernkraftwerks Brunsbüttel werden in der Zeit vom 24. Februar 2015 bis einschließlich 24. April 2015 im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein und bei der Stadt Brunsbüttel zur Einsichtnahme ausgelegt. Die ausgelegten Unterlagen beschreiben u. a die Eckpunkte des Stilllegungsverfahrens.

Die Unterlagen sind auch im Internet unter http://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/R/reaktorsicherheit.html verfügbar.

Einwendungen gegen das Vorhaben können gemäß § 7 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) innerhalb der Auslegungsfrist erhoben werden.

Zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen das Vorhaben findet gemäß § 8 AtVfV ab Montag, dem 6. Juli 2015, im Elbeforum Brunsbüttel, ein Erörterungstermin mit dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, statt. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Der den Erörterungstermin leitende Vertreter der Genehmigungsbehörde (Verhandlungsleiter) entscheidet gemäß § 12 AtVfV darüber, wer außer dem Antragsteller und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, an dem Termin teilnimmt. Der Erörterungstermin soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird der für die Abbauphase 1 festgelegte Rahmen mit technischen Unterlagen untersetzt. Neben der rein fachlichen Prüfung wird im Genehmigungsverfahren auch darauf geachtet, dass die im Sicherheitsbericht und der Umweltverträglichkeitsuntersuchung beschriebenen Eckpunkte eingehalten werden. Die Einwendungen aus dem Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit werden in die Entscheidung über den Genehmigungsantrag einbezogen.

Die Begutachtung von Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerks Brunsbüttel übertrug die Reaktorsicherheitsbehörde auf der Grundlage eines EU-weiten Ausschreibungsverfahrens einem Konsortium unter Führung des TÜV NORD.

Lager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle und Reststoffe (LasmA)

Zur Errichtung des Lagers für schwach- und mittelradioaktive Abfälle und Reststoffe (LasmA) hat die Betreibergesellschaft des KKB einen Bauantrag bei der Unteren Baubehörde (Stadt Brunsbüttel) gestellt. Für den Betrieb des LasmA wurde nach § 7 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) eine Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen in einem neu zu errichtenden Lager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle und Reststoffe beantragt.

Auch im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen der Errichtung und des Betriebes des LasmA auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

Die Genehmigungsanträge für das LasmA, der Sicherheitsbericht des LasmA, die Kurzbeschreibung, die Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) und relevante Auszüge der Unterlagen zum Bauantrag werden in der Zeit vom 24. Februar 2015 bis einschließlich 24. April 2015 im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein und bei der Stadt Brunsbüttel zur Einsichtnahme ausgelegt. Die ausgelegten Unterlagen enthalten u. a die entscheidungsrelevanten Angaben zur Errichtung, zum Betrieb des LasmA und zu vorgesehenen Schutzvorkehrungen.

Die Unterlagen sind auch im Internet unter http://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/R/reaktorsicherheit.html verfügbar.

Einwendungen gegen das Vorhaben können gemäß § 7 Abs. 1 AtVfV innerhalb der Auslegungsfrist erhoben werden. Die Einwendungen aus dem Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit werden in die Entscheidung über den Genehmigungsantrag einbezogen.

6. Was ist bei einem seit Jahren stillstehenden Kernkraftwerk überhaupt so schwierig zu prüfen, so dass es mehrere Jahre dauern kann?

Der Umfang der Prüfungen bei einem Stilllegungs- und Abbauantrag ist hoch komplex und in Analogie zu dem Prüfumfang im Rahmen des Aufbaus einer Anlage zu sehen. Die Betreibergesellschaft muss darlegen, in welchen Schritten welche Maßnahmen zum Abbau vorgesehen und welche Randbedingungen dabei zu gewährleisten sind.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens erfolgt die Prüfung der Angaben der Betreibergesellschaft auf Vollständigkeit und auf formale und sachliche Richtigkeit. Hierzu gehören u.a die Überprüfung hinsichtlich technischer, radiologischer, organisatorischer und rechtlicher Aspekte, z.B.:

  • Einhaltung der Schutzziele im Restbetrieb der Anlage und bei den geplanten Abbaumaßnahmen,
  • Berücksichtigung der relevanten gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen
  • Regelungen, die die Minimierung der Dosisleistungen für das Personal sicherstellen,
  • geplante Vorkehrungen zur Verhinderung unzulässiger Freisetzungen aus der Anlage in die Umgebung im Normalbetrieb und bei zu betrachtenden Ereignissen
  • Nachweise zur Einhaltung vorgegebener Grenzwerte
  • geplante Maßnahmen zur Überwachung der Abgabe radioaktiver Stoffe in die Umgebung
  • Eignung vorgesehener Abbau- und Dekontaminationsverfahren
  • Erfordernis besonderer Schutzvorkehrungen für einzelne Abbauschritte oder -verfahren
  • Fachkunde des Personals, Organisation, Qualitätssicherung, Dokumentation sowie
  • Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen eines solchen Vorhabens auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter, sowie Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern. Das Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil des Verfahrens zur Erteilung einer Genehmigung im Sinne des § 7 Abs. 3 Atomgesetz.

7. Wie wird in dem Genehmigungsverfahren die Öffentlichkeit beteiligt?

Die Öffentlichkeitsbeteiligung stellt eine wichtige Säule des gesamten Genehmigungsverfahrens dar.

Scoping

Gemäß Atomrechtlicher Verfahrensverordnung unterrichtet die Genehmigungsbehörde den Antragsteller (hier: die Vattenfall-Betreibergesellschaft) über die beizubringenden Unterlagen. Vor dieser Information gibt die Behörde dem Antragsteller und den zu beteiligenden Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Gebietskörperschaften, deren Zuständigkeit berührt ist, Gelegenheit zu einer Besprechung über den Inhalt und den Umfang der Unterlagen.(Scoping-Termin). Zu dieser Besprechung können Sachverständige und Dritte hinzugezogen werden.

Der Scoping-Termin für das Gesamtvorhaben Stilllegung und Abbau des KKB fand am 18.12.2013 im Elbeforum Brunsbüttel statt. An dem Scoping-Termin nahmen neben der Betreibergesellschaft, der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde, den atomrechtlichen Sachverständigen und den beteiligten Behörden (Innenministerium und Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Kreis Dithmarschen, Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Stadt Cuxhaven, Stadt Brunsbüttel) auch Verbände und Bürgerinitiativen (BUND Landesverband Schleswig-Holstein, Bürgerinitiative Brokdorf-AKUT, NABU Schleswig-Holstein, ROBIN WOOD) teil.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Scoping-Termins hat die atomrechtliche Genehmigungsbehörde die Betreibergesellschaft über Art und Umfang der beizubringenden Unterlagen unterrichtet.

Am 19. Dezember 2014 hat die Betreibergesellschaft des KKB die gemäß der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung für die Auslegung erforderlichen Unterlagen (Antrag, Kurzbeschreibung, Sicherheitsbericht, Umweltverträglichkeitsuntersuchung) eingereicht.
Die atomrechtliche Genehmigungsbehörde legt die eingereichten Unterlagen nach Überprüfung, ob Art und Inhalt der Unterlagen den Vorgaben der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung entsprechen, bei dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und der Stadt Brunsbüttel zur Einsichtnahme aus. Innerhalb der Auslegungsfrist vom 24.Februar 2015 bis 24. April 2015 können Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich vorgebracht werden.

Erörterungstermin

Nach der öffentlichen Auslegung der Unterlagen werden die fristgemäß erhobenen Einwendungen von der Genehmigungsbehörde zunächst gesichtet, geprüft und zur Vorbereitung eines anschließenden Erörterungstermins inhaltlich gegliedert.

Zur mündlichen Erörterung der Einwendungen findet am 6. Juli 2015 (ggf. mit Fortsetzung am 7. Juli und am 8. Juli 2015) im Elbeforum Brunsbüttel ein Erörterungstermin mit der Antragstellerin und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, statt. Der Erörterungstermin dient dazu, denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit zu geben, ihre Einwendungen zu erläutern und dadurch die Informations- und Entscheidungsgrundlage der Behörde zu verbreitern. Über den Ablauf des Erörterungstermins muss eine Niederschrift – in der Regel ist dies ein Wortprotokoll – erstellt werden. Die Ergebnisse des Erörterungstermins fließen in das weitere Prüfverfahren ein.

Bekanntmachung der Entscheidung

Die Genehmigungsbehörde fällt ihre Entscheidung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens. Wenn die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, wird die Genehmigung erteilt und dem Antragsteller und den Einwendern zugestellt. Außerdem wird die Entscheidung im Bundesanzeiger und in der regionalen Presse öffentlich bekannt gemacht.

8. Ist Vattenfall nach Erteilung der Genehmigung verpflichtet, das Kernkraftwerk abzubauen oder kann sich die Betreibergesellschaft das noch mal überlegen?

Stilllegung und Abbau eines Kernkraftwerkes bedürfen grundsätzlich einer atomrechtlichen Genehmigung. Erst nach Erteilung der Genehmigung dürfen die beantragten Maßnahmen ausgeführt werden. Es liegt im Grundsatz allerdings beim Antragsteller, ob bzw. wann er von dieser Genehmigung Gebrauch macht. Auch diese Lücke im Atomgesetz wollte die schleswig-holsteinische Landesregierung mit ihrer leider gescheiterten Bundesratsinitiative zur Änderung des Atomgesetzes schließen, um damit den Atombehörden das notwendige Durchsetzungsinstrumentarium an die Hand zu geben, die Stilllegung und den Abbau von Kernkraftwerken auch gezielt und effektiv durchzusetzen.

9. Werden beim Abbau des Kernkraftwerks radioaktive Stoffe an die Umwelt abgegeben?

Wie im bestimmungsgemäßen Leistungsbetrieb der Anlage können beim Abbau des KKB radioaktive Stoffe mit Fortluft und Abwasser bis zu genehmigten Höchstgrenzen abgegeben werden. Diese Höchstwerte erfüllen die Anforderungen der Strahlenschutzverordnung. Im Rahmen der Stilllegung und des Abbaus der Anlage ist gegenüber dem Leistungsbetrieb mit deutlich niedrigeren Emissionen radioaktiver Stoffe zu rechnen. Die Betreibergesellschaft hat für die Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Fortluft für die Phasen der Stilllegung und des Abbaus deutlich niedrigere Werte beantragt als im Leistungsbetrieb. Die Ableitung radioaktiver Stoffe mit dem Abwasser ist in der wasserrechtlichen Erlaubnis geregelt. Diese Erlaubnis ist unabhängig von der atomrechtlichen Genehmigung zu Stilllegung und Abbau.

10. Sind Vattenfall bis zur Erteilung der Abbaugenehmigung die Hände gebunden, oder können einzelne Abbaumaßnahmen auch schon vorher durchgeführt werden?

Der Abbau der Anlage oder aber auch der Abbau von Anlagenteilen bedürfen grundsätzlich einer atomrechtlichen Stilllegungsgenehmigung gemäß § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes. Ausgenommen sind solche Maßnahmen, die unwesentlich oder bereits im Rahmen einer Errichtungs- oder Betriebsgenehmigung oder auch einer atomaufsichtlichen Anordnung nach § 19 Absatz 3 des Atomgesetzes zugelassen worden sind.

11. Wie lange wird es dauern, bis der Standort des Kernkraftwerks Brunsbüttel wieder eine grüne Wiese ist?

Der Vattenfall-Konzern schätzt, dass der Abbau 12 bis 18 Jahre dauern kann, gerechnet vom Datum der Genehmigungserteilung.

12. Ist alles, was abgebaut werden muss, radioaktiv verseucht?

Nein, neben den Bereichen des Kernkraftwerkes, in denen radioaktive Stoffe vorhanden sind, gibt es auch Gebäudebereiche, in denen keine radioaktiven Stoffe enthalten sind.

Bei der in dem Kernkraftwerk vorhandenen Radioaktivität ist in drei Gruppen zu unterscheiden:

  1. Kernbrennstoffe und Spaltprodukte
    Diese hochradioaktiven Stoffe sind in den Brennstäben der Brennelemente enthalten. Die Brennelemente sollen in Castor-Behälter geladen und standortnah zwischengelagert werden.
  2. Aktivierte Komponenten
    Komponenten aus der Nähe des Reaktors können durch den Beschuss mit Neutronen selbst radioaktiv geworden sein. Bestimmte Materialien, die z.B. in Rohrleitungsstählen verwendet wurden, werden durch Beschuss mit Neutronen selbst zu radioaktiven Strahlern. Diese aktivierten Komponenten müssen abgeschirmt, mittels mechanisierter Abbauverfahren demontiert und als (schwach- oder mittel-) radioaktiver Abfall bis zur Verbringung in ein Bundesendlager zwischengelagert werden.
  3. Kontaminierte Komponenten
    Bei diesen Komponenten sind die Oberflächen durch radioaktive Stoffe verschmutzt. Für die Reinigung der Oberflächen stehen verschiedene Möglichkeiten wie Spülen, mechanische und chemische Reinigungsverfahren zur Verfügung. Je nach Verschmutzungsgrad und Oberflächenart wird das jeweils geeignete Verfahren ausgewählt. Ziel der Dekontamination ist, nach Reinigung der Oberflächen das restliche Material konventionell entsorgen zu können. Das ist erst möglich, wenn Messungen ergeben haben, dass die Radioaktivität der Abfälle so gering ist, dass sie konventionellen Abfallbereichen zugerechnet werden können.

13. Was geschieht mit den radioaktiven Stoffen (Brennelementen, aktivierten Komponenten und sonstigen radioaktiven Stoffen) aus dem Kernkraftwerk?

Lagerung hochradioaktiver Stoffe

Im Kernkraftwerk Brunsbüttel befinden sich gegenwärtig 517 Brennelemente im Reaktordruckbehälter. Im Brennelement-Lagerbecken befindet sich noch ein Köcher mit 13 Defektstäben. Ansonsten ist das Lagerbecken brennstofffrei. Bedingung für den Beginn der Arbeiten zu Stilllegung und Abbau des KKB ist antragsgemäß die Brennelementfreiheit der Anlage. Das bedeutet, dass alle Brennelemente aus dem Kernkraftwerk entfernt sein müssen.

Für eine Entladung des Reaktordruckbehälters stehen gegenwärtig nicht ausreichend Castor-Behälter zur Verfügung. Sobald ausreichend neue Castor-Behälter verfügbar sind, sollen in einem nächsten Schritt die Brennelemente aus dem Reaktordruckbehälter entladen und standortnah zwischengelagert werden. Die Verfügbarkeit von Castor-Behältern ist wesentlich von der Behälterherstellung bei der betreibereigenen Gesellschaft für Nuklearservice (GNS) abhängig.

Lagerung schwach- und mittelradioaktiver Stoffe

Die sonstigen radioaktiven Stoffe werden zunächst in Lagereinrichtungen auf dem Kernkraftwerksgelände gelagert. Dabei handelt es sich um zwei Transport-Bereitstellungshallen.
Aktivierte Komponenten aus dem Kernkraftwerk können zerlegt und verpackt oder vorlaufend zunächst einer sog. Abklinglagerung am Standort unterzogen werden. Radioaktive Betriebsabfälle und Reststoffe werden ebenfalls vor ihrer Zwischenlagerung bearbeitet und verpackt (konditioniert).

Bis zur Inbetriebnahme eines Bundesendlagers für schwach- und mittelradioaktive Stoffe müssen die verpackten bzw. konditionierten schwach- und mittelradioaktiven Abfälle aus dem Abbau der Anlage am Standort zwischengelagert werden. Die Kapazität der vorhandenen Lager ist für die Aufnahme aller anfallenden Abfälle nicht ausreichend. Deshalb muss zusätzliche Lagerkapazität geschaffen werden (siehe Antworten auf die Fragen 15 und 16, "LasmA").

14. Trifft es zu, dass der Abbau nur dann stattfinden kann, wenn für die schwach- und mittelaktiven Abfälle das Endlager "Konrad" in Salzgitter zur Verfügung steht?

Nein. Abgesehen von den am Standort Brunsbüttel vorhandenen Transportbereitstellungshallen besteht die Möglichkeit, dort zusätzliche Lagermöglichkeiten einzurichten (siehe Antworten auf die Fragen 15 und 16, "LasmA").

15. Warum soll ein Lager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle und Reststoffe (LasmA) auf dem Kraftwerksgelände des Kernkraftwerks Brunsbüttel entstehen?

Gemäß § 78 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) sind bis zur Inbetriebnahme einer Anlage des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Abfälle aus Kernkraftwerken die abzuliefernden radioaktiven Abfälle vom Ablieferungspflichtigen, d.h. in diesem Falle von der Betreibergesellschaft des Kernkraftwerks Brunsbüttel, zwischenzulagern. Da die Kapazität der vorhandenen Lager für die Aufnahme aller anfallenden Abfälle nicht ausreichend ist, muss zusätzliche Lagerkapazität geschaffen werden.

16. Was soll dort eingelagert werden?

Im Lager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle und Reststoffe am Standort Brunsbüttel sollen im Einzelnen folgende radioaktive Stoffe eingelagert werden:

  • Abfälle und Reststoffe aus dem Betrieb und dem Abbau des Kernkraftwerks Brunsbüttel einschließlich der in den Stauräumen, u.a. den Kavernen, gelagerten Abfälle und Reststoffe
  • Abfälle und Reststoffe aus den Transportbereitstellungshallen I und II am Standort Brunsbüttel einschließlich der dort genehmigten Kapazitäten für Betriebsabfälle aus dem Kernkraftwerk Krümmel
  • Bereits am Standort aufbewahrte Abfälle aus der belgischen kerntechnischen Anlage Mol
  • Großkomponenten (z.B. Teile der Turbinenanlage, Pumpen, Abschirmriegel)
  • Sonstige radioaktive Stoffe aus dem Betrieb des LasmA, der Transportbereitstellungshallen und des Standortzwischenlagers
  • Prüfstrahler.

17. Wie wird die Sicherheit von Bevölkerung und Umwelt sichergestellt?

Die Vattenfall-Betreibergesellschaft plant, die radioaktiven Abfälle und Reststoffe in geeigneten Verpackungen aufzubewahren. Der sichere Einschluss der radioaktiven Stoffe soll dabei durch die Wahl der Konditionierung und der Verpackung für die gesamte Lagerzeit gewährleistet sein. Es soll der Nachweis erbracht werden, dass die zulässigen Werte gemäß Strahlenschutzverordnung deutlich unterschritten werden.

Im Übrigen erfolgt durch die atomrechtliche Genehmigungsbehörde eine eigenständige Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für die beantragte Lagerung von radioaktiven Stoffen, die die Auswirkungen der Errichtung und des Betriebes eines Lagers für schwach- und mittelradioaktive Stoffe auf die Schutzgüter Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter, sowie Wechselwirkungen zwischen den genannten Schutzgütern im Blick hat.

Die atomrechtliche Genehmigungsbehörde wird bei ihrer Bewertung des Genehmigungsantrags insbesondere prüfen, ob die radiologischen Schutzziele der Strahlenschutzverordnung sowohl für den bestimmungsgemäßen Betrieb des Lagers als auch für anzusetzende Störfälle eingehalten werden. Sie wird dabei als Prüfmaßstab insbesondere die "Leitlinien für die Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung" der Entsorgungskommission (ESK) des Bundes zu Grunde legen. Bei Einhaltung dieser Anforderungen wird der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor den schädlichen Wirkungen der Radioaktivität im Sinne des § 1 Atomgesetz (AtG) nach dem Stand von Wissenschaft und Technik sichergestellt.

18. Wie lange werden die radioaktiven Stoffe voraussichtlich dort lagern?

Die Lagerung der schwach- mittelradioaktiven Stoffe am Standort Brunsbüttel soll entsprechend den Vorgaben der Strahlenschutzverordnung bis zur Inbetriebnahme eines Bundesendlagers für schwach- und mittelradioaktive Abfälle sichergestellt werden. Die Reaktorsicherheitsbehörde legt ihrer Bewertung für die längerfristige Zwischenlagerung die Leitlinien der Entsorgungskommission (ESK) des Bundes für die Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung zu Grunde.

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