Nach den Erfahrungen mit derartigen Genehmigungsverfahren ist von einem mehrjährigen Prozess auszugehen. Dieser wird maßgeblich davon bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Betreibergesellschaft die erforderlichen Unterlagen vorlegt, die für Prüfung und Bewertung der Gesamtmaßnahme durch die Genehmigungsbehörde bestimmend sind.
Die Vattenfall-Betreibergesellschaft hat einen Antrag auf Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Brunsbüttel nach § 7 Abs. 3 des Atomgesetzes (AtG) gestellt. Die Errichtung und der Betrieb eines Lagers für schwach- und mittelradioaktive Abfälle und Reststoffe (LasmA) wurde aus dem Gesamtvorhaben ausgekoppelt, da das Lager vorlaufend zum Beginn des Abbaus des KKB errichtet werden soll.
Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerkes Brunsbüttel
Vattenfall hat angekündigt, dass die Stilllegung und der Abbau von Anlagenteilen in "sinnvoll aufeinander abgestimmten Teilschritten, sog. Abbauphasen" erfolgen sollen. Dafür sind nach Darstellung der Betreibergesellschaft "mindestens zwei Phasen auf der Grundlage unabhängiger atomrechtlicher Genehmigungen" vorgesehen.
Gegenstand des vorgelegten Antrages vom 1. November 2012 / 19. Dezember 2014 ist der Restbetrieb des Kernkraftwerks Brunsbüttel und der Abbau von nicht mehr benötigten Systemen und Anlagenteilen (Abbauphase 1).
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
Der Genehmigungsantrag, der Sicherheitsbericht über die Stilllegung und den Abbau des Kernkraftwerks Brunsbüttel, die Kurzbeschreibung, die Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) und die Betrachtung der Umweltauswirkungen beim konventionellen Abbruch der Gebäude des Kernkraftwerks Brunsbüttel werden in der Zeit vom 24. Februar 2015 bis einschließlich 24. April 2015 im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein und bei der Stadt Brunsbüttel zur Einsichtnahme ausgelegt. Die ausgelegten Unterlagen beschreiben u. a die Eckpunkte des Stilllegungsverfahrens.
Die Unterlagen sind auch im Internet unter http://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/R/reaktorsicherheit.html verfügbar.
Einwendungen gegen das Vorhaben können gemäß § 7 Abs. 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) innerhalb der Auslegungsfrist erhoben werden.
Zur mündlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen das Vorhaben findet gemäß § 8 AtVfV ab Montag, dem 6. Juli 2015, im Elbeforum Brunsbüttel, ein Erörterungstermin mit dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, statt. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Der den Erörterungstermin leitende Vertreter der Genehmigungsbehörde (Verhandlungsleiter) entscheidet gemäß § 12 AtVfV darüber, wer außer dem Antragsteller und denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, an dem Termin teilnimmt. Der Erörterungstermin soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird der für die Abbauphase 1 festgelegte Rahmen mit technischen Unterlagen untersetzt. Neben der rein fachlichen Prüfung wird im Genehmigungsverfahren auch darauf geachtet, dass die im Sicherheitsbericht und der Umweltverträglichkeitsuntersuchung beschriebenen Eckpunkte eingehalten werden. Die Einwendungen aus dem Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit werden in die Entscheidung über den Genehmigungsantrag einbezogen.
Die Begutachtung von Stilllegung und Abbau des Kernkraftwerks Brunsbüttel übertrug die Reaktorsicherheitsbehörde auf der Grundlage eines EU-weiten Ausschreibungsverfahrens einem Konsortium unter Führung des TÜV NORD.
Lager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle und Reststoffe (LasmA)
Zur Errichtung des Lagers für schwach- und mittelradioaktive Abfälle und Reststoffe (LasmA) hat die Betreibergesellschaft des KKB einen Bauantrag bei der Unteren Baubehörde (Stadt Brunsbüttel) gestellt. Für den Betrieb des LasmA wurde nach § 7 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) eine Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen in einem neu zu errichtenden Lager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle und Reststoffe beantragt.
Auch im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen der Errichtung und des Betriebes des LasmA auf Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
Die Genehmigungsanträge für das LasmA, der Sicherheitsbericht des LasmA, die Kurzbeschreibung, die Umweltverträglichkeitsuntersuchung (UVU) und relevante Auszüge der Unterlagen zum Bauantrag werden in der Zeit vom 24. Februar 2015 bis einschließlich 24. April 2015 im Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein und bei der Stadt Brunsbüttel zur Einsichtnahme ausgelegt. Die ausgelegten Unterlagen enthalten u. a die entscheidungsrelevanten Angaben zur Errichtung, zum Betrieb des LasmA und zu vorgesehenen Schutzvorkehrungen.
Die Unterlagen sind auch im Internet unter http://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/R/reaktorsicherheit.html verfügbar.
Einwendungen gegen das Vorhaben können gemäß § 7 Abs. 1 AtVfV innerhalb der Auslegungsfrist erhoben werden. Die Einwendungen aus dem Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit werden in die Entscheidung über den Genehmigungsantrag einbezogen.