Am 1. April 2019 trat das Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH) in Kraft. Es ist für alle Vergabeverfahren anzuwenden, die nach diesem Datum begonnen werden.
Link zum Gesetzestext (Juris)
Musterdatei: Erklärung zu § 4 VGSH
Das Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH) regelt einen Vergabemindestlohn von 9,99 Euro. Nach § 4 Absatz 4 VGSH müssen öffentliche Auftraggeber entsprechende Vertragsbedingungen verwenden. Dafür ist es erforderlich, dass diese Bedingungen in die Vergabeunterlagen aufgenommen werden. Unberührt bleiben selbstverständlich gesetzlich (z.B. Bundesmindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), ab dem 01.07.2022 10,45 Euro, ab 01.10.2022 voraussichtlich 12 Euro), tarif- oder arbeitsvertraglich geschuldete höhere Entgelte. Das Muster kann als gesondertes Formblatt oder als Textbaustein in die Angebots-/Vergabeunterlagen eingebunden werden. Im Interesse einer möglichst geringen Fehleranfälligkeit sollte es das Ziel sein, dass „eine Unterschrift für alles“ genügt. Unter Ziffer 3 sind vom Auftraggeber zwei Prozentangaben zu der Vertragsstrafe einzutragen. Von der Rechtsprechung gezogene Grenzen müssen dabei in eigener Verantwortung berücksichtigt werden.
Das Wirtschaftsministerium stellt nachstehende bearbeitbare Muster-Datei den Vergabestellen in Schleswig-Holstein als Handreichung und unverbindlichen Vorschlag zur Verfügung:
Erklärung zu § 4 VGSH - Musterdatei Word
(docx, 25KB, Datei ist barrierefrei ⁄ barrierearm)