Ein Verfahren vor der Vergabekammer kann nur beantragt werden, wenn das Auftragsvolumen die jeweiligen EU-Schwellenwerte überschreitet. Für solche Vergaben öffentlicher Auftraggeber in Schleswig-Holstein ist die Vergabekammer Schleswig-Holstein beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus zuständig.
Die Vergabekammer darf nur auf Antrag tätig werden. Einen Antrag stellen in der Regel Unternehmen, die bei der Vergabe eines Auftrags nicht zum Zuge gekommen sind. Ist ein solcher Nachprüfungsantrages gestellt, darf der Auftraggeber den Zuschlag für den Auftrag bis zum Abschluss des Verfahrens nicht erteilen.
Die Vergabekammer entscheidet - im Regelfall nach einer mündlichen Verhandlung - über die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrages und ordnet in ihrem Beschluss die geeigneten Maßnahmen an. Die Verfahren vor der Vergabekammer sind für die Unterliegenden kostenpflichtig.
Gegen Beschlüsse der Vergabekammer Schleswig-Holstein kann das Rechtsmittel der Sofortigen Beschwerde beim Vergabesenat des Oberlandesgerichts in Schleswig eingelegt werden.
ACHTUNG:
Aufgrund der Corona-Krise bittet die Vergabekammer darum, Nachprüfungsanträge nicht nur schriftlich und/oder per Fax zu übersenden, sondern auf jeden Fall zusätzlich auch per Email an das Funktionspostfach: vergabekammer@wimi.landsh.de
Darüber hinaus raten wir Ihnen, die Übersendungen telefonisch anzukündigen:
0431 – 988 4542
Bleiben Sie gesund!
Ihre Vergabekammer Schleswig-Holstein
Vergabekammer Schleswig-Holstein
beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
Erreichbar montags bis freitags von 09:00 – 15:00 Uhr
(Ausnahmen: Gesetzliche Feiertage sowie 24.12. und 31.12. d. J.)
Hinweise:
Eine Prüfung und Bearbeitung von Nachprüfungsanträgen, die an Tagen der Erreichbarkeit nicht bis 14.30 Uhr eingehen, kann nicht gewährleistet werden.
Eine Vergabekammer darf nicht beraten und keine Rechtsauskunft erteilen.
Nachprüfungsanträge an die Vergabekammer können auf dem Postweg eingereicht werden (ggf. vorab per Telefax) oder über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) bzw. das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Das Übersenden einer einfachen E-Mail ist nicht ausreichend!
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