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Thema : Klimaschutz Förderprogramm

Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger


Mit Hilfe des Förderprogrammes "Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger" soll der Ausbau der Erneuerbaren Energien sowie die Energieeinsparung im privaten Bereich gesteigert werden. Durch die Förderung sollen die Bürgerinnen und Bürger bei derartigen Vorhaben unterstützt und Ihre Abhängigkeit von fossilen Energien verringert werden. Insbesondere im Wärmebereich besteht ein hoher Handlungsbedarf zur Umstellung auf Erneuerbare Energien, so dass ein Schwerpunkt der Förderung dieses Programms auf diesem Bereich liegt. Auf dieser Seite finden Sie die Förderrichtlinien sowie häufig gestellte Fragen und deren Beantwortung.


Aktuelle Pressemitteilung zum Förderprogramm „Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger“

Letzte Aktualisierung: 25.08.2023

Die Förderrichtlinien für das Förderprogramm "Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger" wurden am 03.07.2023 im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht:

Förderrichtlinie nicht-fossile Heizsysteme (PDF, 103KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Förderrichtlinie steckerfertige PV-Balkonanlagen (PDF, 99KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Förderrichtlinie stationäre und nicht öffentlich zugängliche Ladestationen (PDF, 103KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Förderrichtlinie Batteriespeicher (PDF, 108KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Eine Antragstellung ist seit dem 16.01.2023 im Serviceportal des Landes Schleswig-Holstein unter folgender Adresse möglich:

Serviceportal: Einstiegsseite Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger

Zahlreiche Fragen zum geplanten Programm werden durch die Förderrichtlinien beantwortet.

Fragen und Antworten zum neuen Förderprogramm

Wie viele Antragszahlen sind für dieses Quartal maximal vorgesehen?

Stationäre und nicht öffentlich zugängliche Ladestationen: 220 Anträge

Batteriespeicher: 350 Anträge

PV-Balkonanlagen: 10.000 Anträge

Wann wird eine Antragstellung für die Fördergegenstände möglich sein?

Ab dem 16.08.2023 können gestaffelt Anträge für die einzelnen Fördergegenstände im Onlineportal gestellt werden.

Nicht-fossile Heizsystemeab 16.08.2023
Stationäre und nicht öffentlich zugängliche Ladestationenab 17.08.2023
PV-Balkonanlagenab 05.09.2023

Die maximale Antragszahl für die Förderung von Batteriespeichern ist für dieses Quartal erreicht. Eine Antragstellung auf Förderung von Batteriespeichern ist im nächsten Quartal wieder möglich.

Kann auch ein Antrag per Mail oder schriftlich per Post gestellt werden?

Nein, die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das Serviceportal Schleswig-Holstein. Eine Antragstellung per Mail oder Post ist daher nicht möglich.

Welche Voraussetzung muss ich für eine Förderung erfüllen?

Die Voraussetzungen sind in den oben aufgeführten Förderrichtlinien je Fördergegenstand aufgeführt. Bitte lesen Sie sich diese vor der Antragstellung aufmerksam durch. Im Antragsverfahren werden die Voraussetzungen erneut abgefragt.

Welche Nachweise habe ich vorzulegen?

Die Nachweise unterscheiden sich je Fördergegenstand

Welche Nachweise habe ich vorzulegen?

PV-Balkonanlage

Es müssen folgende Unterlagen für einen vollständigen Antrag eingereicht werden:

  • Zahlungsnachweis(e)/Rechnung(en)
  • Technische Datenblätter

Gemeinnützige Organisationen haben darüber hinaus folgende Unterlagen einzureichen:

  • Aktueller Auszug aus dem Vereins- bzw. Handelsregister
  • Aktueller Feststellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes bzgl. der Gemeinnützigkeit

Sofern Sie sich nicht mit dem Servicekonto Plus, bei Unternehmen mit dem Servicekonto in Verbindung mit der ElsterID, angemeldet haben, ist der ausgedruckte und unterschriebene Datenbegleitschein (wird am Ende der Antragsstellung erstellt) per Post an die IB.SH zu senden.

Nicht-fossile Heizsysteme (Wärmepumpe, Solarkollektoranlage, Anschluss an ein Wärmenetz, Biosmasseheizungen)

Bei der Förderung nicht-fossiler Heizsysteme handelt es sich um ein dreistufiges Förderverfahren. Es müssen folgende Unterlagen für die einzelnen Stufen eingereicht werden:

1. Stufe - Für den vollständigen Erstantrag ("Initialantrag"):

  • Nachweis über den Antrag auf eine Zuwendung nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) (im Folgenden: BAFA-Initialantrag)
  • Angebot für die Maßnahme (optional)
  • Sofern Sie sich nicht mit dem Servicekonto Plus, bei Unternehmen mit dem Servicekonto in Verbindung mit der ElsterID, angemeldet haben, ist der ausgedruckte und unterschriebene Datenbegleitschein (wird am Ende der Antragsstellung erstellt) per Post an die IB.SH zu senden.

2. Stufe - Für den BAFA-Zuwendungsbescheid:

  • Unmittelbar nach Erhalt des Bescheids über eine Zuwendung nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BAFA-Zuwendungsbescheid) ist dieser online im Antragsportal einzureichen (Frist: Innerhalb eines Jahres nach Antragsstellung). Die fachliche Prüfung Ihres Antrages erfolgt erst nach Einreichung aller zuvor genannten Dokumente.

3. Stufe – Für den Verwendungsnachweis nach Umsetzung der Maßnahme

  • Bescheid über die Auszahlung einer Zuwendung nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM)
    (im Folgenden: BAFA-Auszahlungsbescheid)
  • Zahlungsnachweis/Rechnung(en)

Gemeinnützige Organisationen haben darüber hinaus folgende Unterlagen im Erstantrag einzureichen:

  • Aktueller Auszug aus dem Vereins- bzw. Handelsregister
  • Aktueller Feststellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes bzgl. Der Gemeinnützigkeit

Batteriespeicher

Bei der Förderung der Batteriespeicher handelt es sich um ein zweistufiges Förderverfahren. Es müssen folgende Unterlagen für die einzelnen Stufen eingereicht werden:

1. Stufe - Für den vollständigen initialen Antrag:

  • Nachweis über die Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage
  • Technische Datenblätter
  • Sofern Sie sich nicht mit dem Servicekonto Plus, bei Unternehmen mit dem Servicekonto in Verbindung mit der ElsterID, angemeldet haben, ist der ausgedruckte und unterschriebene Datenbegleitschein (wird am Ende der Antragsstellung erstellt) per Post an die IB.SH zu senden.

2. Stufe - Für den Verwendungsnachweis nach Abschluss der Maßnahme:

  • Rechnungen und Zahlungsnachweis
  • Nachweis fachgerechte Installation
  • Nachweis Kombination mit Stromerzeugungsanlage auf Basis Erneuerbarer Energien

Gemeinnützige Organisationen haben darüber hinaus folgende Unterlagen einzureichen:

  • Aktueller Auszug aus dem Vereins- bzw. Handelsregister
  • Aktueller Feststellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes bzgl. Der Gemeinnützigkeit

Stationäre und nicht öffentlich zugängliche Ladestationen

Bei der Förderung stationärer und nicht öffentlich zugänglicher Ladestationen handelt es sich um ein zweistufiges Förderverfahren. Es müssen folgende Unterlagen für die einzelnen Stufen eingereicht werden:

1. Stufe - Für den vollständigen Erstantrag ("Initialantrag"):

  • Technische Datenblätter
  • Sofern Sie sich nicht mit dem Servicekonto Plus, bei Unternehmen mit dem Servicekonto in Verbindung mit der ElsterID, angemeldet haben, ist der ausgedruckte und unterschriebene Datenbegleitschein (wird am Ende der Antragsstellung erstellt) per Post an die IB.SH zu senden.

2. Stufe - Für den Verwendungsnachweis nach Abschluss der Maßnahme:

  • Rechnungen und Zahlungsnachweis
  • Nachweis über die fachgerechte Installation

Gemeinnützige Organisationen haben darüber hinaus folgende Unterlagen im Erstantrag einzureichen:

  • Aktueller Auszug aus dem Vereins- bzw. Handelsregister
  • Aktueller Feststellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes bzgl. Der Gemeinnützigkeit

und können den jeweiligen Förderrichtlinien entnommen werden. Bitte halten Sie in jedem Fall Ihre Steuer-ID für Privatpersonen (nicht Steuernummer) bzw. Ihre Steuernummer bei gemeinnützigen Organisationen bereit.

Welche Anforderungen werden an die Dokumente geknüpft, die im Antragsprozess hochzuladen sind?

Bitte beachten Sie, dass die Größe der hochzuladenden Dateien aus technischen Gründen auf maximal 15 MB je Förderantrag begrenzt werden muss.  Als Dateitypen sind PDF, PNG, JPG und JPEG zulässig. Die Länge der Dateinamen darf höchstens 90 Zeichen inklusive der Dateiendungen betragen. Erlaubt sind alle Buchstaben des deutschen Alphabetes, einschließlich der Umlaute und ß. Zudem dürfen alle Ziffern und die Zeichen Unterstrich „ _ ”, Minus „ - ” und Punkt „ . ” genutzt werden. Es dürfen keine Leerzeichen enthalten sein.

An wen kann ich mich bei weiteren Fragen wenden?

Die Investitionsbank Schleswig-Holstein ist mit der Abwicklung des Förderprogrammes beauftragt und beantwortet weitere Fragen hierzu. Die Hotline ist dienstags und donnerstags von 9 bis 12 Uhr und mittwochs 14-17 Uhr erreichbar:

Tel. 0431 9905 5500

AntragKlimaschutz3@ib-sh.de

Welche Unterlagen muss ich einreichen, um die erhöhte Zuwendungssumme aufgrund des Bezuges von Grundsicherung, Bürgergeld oder Wohngeld zu erhalten?

Als Nachweis ist die Angabe Ihrer Bescheidnummer und der Bezugszeitraum im Onlineantragsverfahren erforderlich. Bitte reichen Sie keine Bescheide ein!

Wo kann ich meinen Antrag stellen?

Die Antragstellung ist im Serviceportal des Landes Schleswig-Holstein (https://serviceportal.schleswig-holstein.de) möglich. Sofern das jeweils vorgesehene Budget in einem Quartal erschöpft ist, wird eine Antragstellung im nächsten Quartal wieder möglich sein.

Wo finde ich die Förderrichtlinie?

Die Förderrichtlinien stehen auf dieser Seite zum Download bereit.

Wer darf einen Antrag stellen?

Das Förderprogramm richtet sich an Privatpersonen und gemeinnützige Organisationen. Bei der Förderung für Batteriespeichern sind zusätzlich auch Kleinst- und Kleinunternehmen sowie freiberuflich tätige Personen antragsberechtigt.

Gibt es eine Förderberatung?

Sollte es konkrete Fragen zu der Antragstellung geben, können diese gestellt werden, sobald die Antragstellung möglich ist. Nähere Informationen und Ansprechpersonen erhalten Sie auf der Seite der Antragstellung: https://serviceportal.schleswig-holstein.de/Verwaltungsportal/

Darüber hinaus ist eine kostenpflichtige Beratung zu den Themen energetische Sanierung und Heizungsoptimierung durch zertifizierte Energieberater möglich.

Darf ich schon mit dem Vorhaben beginnen auch wenn ich die Förderung in Anspruch nehmen möchte?

Hierbei ist zwischen den jeweiligen Fördergegenständen zu unterscheiden.

Bei steckerfertigen PV-Balkonanlagen muss das Datum des Kaufvertrages oder der verbindlichen Bestellung nach dem 16.01.2023 liegen. Der Antrag auf Förderung ist nach dem Kauf zu stellen und die Rechnungen sind mit einzureichen.

Bei nicht-fossilen Heizsystemen, Batteriespeicher und Ladestationen muss der Förderantrag gestellt werden, bevor mit dem Vorhaben begonnen wird. Für die Antragstellung sollte Ihnen ein Angebot vorliegen. Als Beginn des Vorhabens ist der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages anzusehen.

Was gilt als Beginn des Vorhabens?

Als Beginn des Vorhabens ist der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages, also bspw. die verbindliche Bestellung, anzusehen.

Kann ich einen Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn stellen?

Nein, eine Beantragung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns ist nicht möglich.

Wird es eine rückwirkende Förderung geben?

Bei PV-Balkonanlagen erfolgt eine Förderung für Anlagen, die nach dem 16.01.2023 gekauft wurden und somit auch rückwirkend.

Bei nicht-fossilen Heizsystemen, Batteriespeicher und Ladestationen ist keine rückwirkende Förderung möglich.

Was wird gefördert?

Es werden Heizungsanlagen auf Basis Erneuerbarer Energien, Batteriespeicher, nicht öffentlich zugängliche Ladestationen und steckerfertige PV-Balkonanlagen gefördert.

Zu den förderfähigen Heizungsanlagen zählen Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Solarkollektoranlagen und der Anschluss an Wärmenetze.

Welche Erneuerbaren Energien im Wärmebereich werden gefördert?

a) Wärmepumpe,

b) Anschluss an ein Wärmenetz,

c) Solarkollektoranlagen,

d) Biomasseheizungen.

Voraussetzung für die Förderung der oben genannten Fördergegenstände ist die Förderfähigkeit im Rahmen der Bundesförderung effiziente Gebäude, kurz BEG.

Wird die Liste der Fördergegenstände noch erweitert?

Am 03.07.2023 wurden die Förderrichtlinien für Batteriespeicher und nicht öffentlich zugängliche Ladestationen im Amtsblatt veröffentlicht. Eine weitere Erweiterung der Fördergegenstände ist gegenwärtig nicht geplant.

Was ist bei der Förderung von Batteriespeichern zu beachten?

Es können nur Anträge für die Anschaffung oder Installation eines Batteriespeichers mit einer nutzbaren Kapazität von mindestens 2 kWh und einer Kopplung mit einer Stromerzeugungsanlage auf Basis Erneuerbarer Energien gestellt werden. Die Stromerzeugungsanlage ist nicht förderfähig. Weitere Anforderungen werden in der Förderrichtlinie aufgeführt.

Gibt es eine Förderung für PV-Anlagen?

Wenn Sie aktuell Photovoltaikmodule auf Ihrem Dach errichten, dann können Sie eine Einspeisevergütung über das Erneuerbare-Energien-Gesetz für den Strom in Anspruch nehmen, den Sie nicht selbst verbrauchen und in das Netz einspeisen. Eine darüberhinausgehende Förderung ist nicht möglich.

Was passiert, wenn die Mittel ausgeschöpft sind?

Im Förderprogramm werden pro Quartal Förderzeiträume mit begrenztem Budget eingerichtet. Sofern für einen Fördergegenstand die geplante maximale Antragszahl in einem Antragszeitfenster erreicht ist, wird keine Antragstellung in diesem Zeitfenster mehr möglich sein. Eine erneute Antragstellung kann im nächsten Zeitfenster erfolgen. Bei zusätzlichen Antragsfenstern wird die Öffentlichkeit rechtzeitig informiert.

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