Richtlinie für die Vergabe von Zuwendungen aus dem Programm "Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger"
Präambel
Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium folgende Richtlinie:
Der Klimawandel und die Erderwärmung sind die drängendsten Probleme unserer Zeit. Deutschland hat sich verpflichtet, die Pariser Klimaschutzziele zu erreichen und Schleswig-Holstein wird seinen Beitrag hierzu leisten. Um im Land Impulse für den Klimaschutz zu setzen und die Bürgerinnen und Bürger bei ihren Klimaschutzanstrengungen zu unterstützen, fördert das Land direkte Investitionen in den Klimaschutz. Die Förderung soll den Bürgerinnen und Bürgern unmittelbar zu Gute kommen, denn jeder Beitrag zum Klimaschutz durch den Einzelnen trägt dazu bei, die gemeinsamen Ziele zu erreichen.
1. Förderziel und Zuwendungszweck
1.1 Ziel des Förderprogramms "Klimaschutz für Bürgerinnen und Bürger" ist es, dass die Bürgerinnen und Bürger in ihren eigenen Klimaschutzbemühungen unterstützt werden und möglichst unkompliziert einen Zuschuss vom Land erhalten, wenn sie selbst eine Investition in den Klimaschutz tätigen.
1.2 Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe
- dieser Richtlinie,
- der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO),
- der Landeshaushaltsordnung,
- der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P--Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung),
Zuwendungen für die unter Ziffer 2 genannten Vorhaben.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Die nachfolgend genannten Anschaffungen und Maßnahmen können unter den Voraussetzungen der Nummern 4.1 bis 4.13 nach Maßgabe der Nummern 5.2.1 bis 5.2.8 dieser Richtlinie gefördert werden:
2.1 Lastenfahrräder
2.2 Errichtung eines Ladepunktes zur Ladung von Elektrofahrzeugen (Wallbox)
2.3 Stromspeicher
2.4 PV-Balkonanlagen
2.5 Solarthermieanlagen
2.6 Installation einer nichtfossilen Heizungsanlage
2.7 Errichtung eines Fernwärmeanschlusses
2.8 Errichtung eines Gründaches
2.9 Regenwasserzisternen
3. Zuwendungsempfänger, Zuwendungsempfängerin
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die ihren Erstwohnsitz in Schleswig-Holstein haben. Es darf keine wirtschaftliche (gewerbsmäßige) Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Gegenstand dieser Förderung ausgeübt werden. Pro Person ist nur ein Antrag für dieselbe Maßnahme gem. Ziffer 2 möglich. Dieselbe Maßnahme kann nicht mehrfach gefördert werden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Lastenfahrräder im Sinne dieser Richtlinie sind alle Fahrräder, welche eine feste Vorrichtung am Rahmen des Fahrrades aufweisen, welche zum Transport sperriger Güter und großer Lasten geeignet und bestimmt ist. Ein förderfähiges Lastenfahrrad zeichnet sich dabei durch eine Zuladung (ohne Fahrer) von mindestens 100 kg aus und kann auch dem Zweck des Transports von Kindern oder Kleintieren dienen. Nicht gefördert werden Fahrräder, die mit einem fossilen Hilfsmotor angetrieben werden, Fahrradrikschas, Tandems und Fahrräder, die ausschließlich zur Personenbeförderung gedacht sind sowie Fahrradanhänger.
4.2 Ladepunkt im Sinne dieser Richtlinie ist die für die Stromversorgung eines Elektrofahrzeugs bestimmte Einrichtung, an der Strom mit einer Ladeleistung von mindestens 11 kW und höchstens 22 kW an ein Elektromobil übertragen werden kann.
4.3 Stromspeicher im Sinne dieser Richtlinie sind Einrichtungen, die das Einspeichern von elektrischer Energie gewährleisten sowie das Speichern und Entladen der elektrischen Energie ermöglichen. Dabei können verschiedene Technologien zum Einsatz kommen, beispielhaft zu nennen sind hier Batteriespeicher, Salzwasserbatterie und Redox-Flow-Systeme, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist. Der Stromspeicher muss mindestens eine Kapazität von 3 kWh besitzen.
Voraussetzung für die Förderung eines Stromspeichers ist das Vorhandensein oder die Neuerrichtung einer Gebäude-PV-Anlage mit einer Mindestleistung von 5 kWpatt peak und deren Anschluss an den Stromspeicher.
4.4 PV-Balkonanlagen im Sinne dieser Richtlinie sind Anlagen, welche eine installierte Leistung von min. 250 Wp--Watt peak und eine installierte Leistung von max 600 Wp--Watt peak aufweisen und welche die Voraussetzungen nach VDE-AR-N 4105 erfüllen müssen. Gem VDE-AR-N 4105 unterliegen Anlagen mit einer max Gesamtanschlussleistung von 600 VA je Anschlussnutzeranlage den vereinfachten Anschluss- und Meldevorgaben. Ferner darf für die eingespeiste Strommenge keine EEG-Vergütung oder sonstige Vergütung in Anspruch genommen werden[1].
4.5 Solarthermieanlagen im Sinne dieser Richtlinie sind Solarkollektoranlagen zur thermischen Nutzung, die der Warmwasserbereitung, der Raumheizung oder einer kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung dienen. Nicht förderfähig sind Solaranlagen mit Kollektoren ohne transparente Abdeckung auf der Frontseite (z.B. Schwimmbadabsorber).
Solarkollektoren sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Zertifizierungszeichen Solar-Keymark tragen. Das Solar-Keymark Zertifikat sowie der dem Zertifikat zugrundeliegende Prüfbericht nach EN 12975-1 oder EN 9806 eines nach ISO 17025 akkreditierten Prüfinstituts müssen bei der Antragstellung hochgeladen werden.
Die Solarthermieanlage muss eine Mindestfläche von 3 m² aufweisen. Die Solarthermieanlage muss sich an der Wohnanschrift des Antragstellers befinden. Dabei kann es sich auch um ein Mehrfamilienhaus mit mehreren Wohneinheiten handeln.
4.6 Nichtfossile Heizungsanlagen im Sinne dieser Richtlinie sind Anlagen zur Erzeugung von Wärme auf Basis Erneuerbarer Energien. Hierzu zählen u.a. Wärmepumpen sowie Pellet- und Hackschnitzelanlagen sofern sie zur alleinigen Wärmeerzeugung eingesetzt werden. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Direkte Stromheizungen sind von der Förderung ausgeschlossen. Wird Strom zur Wärmeerzeugung eingesetzt, so muss die Stromlieferung als 100 % Grünstrom gemäß Energiewirtschaftsgesetz ausgewiesen sein. Dafür müssen Herkunftsnachweise für Strom aus Erneuerbaren Energien aus dem Herkunftsnachweisregister des Umweltbundesamtes verwendet und entwertet werden [2].
4.7 Die Errichtung eines Fernwärmeanschlusses im Sinne dieser Richtlinie ist die Herstellung der tatsächlichen Voraussetzungen für einen neuen Anschluss an ein bestehendes oder neues Nah- oder Fernwärmenetz, welches aus mindestens 10 Anschlusspunkten besteht. Davon umfasst sind die Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses inklusive der Wärmeübergabestation, der Baukostenzuschuss sowie notwendige Installationsarbeiten. Zuwendungsfähig sind nur die auf den Antragsteller entfallenden Kosten.
4.8 Die Herstellung eines Gründaches im Sinne dieser Richtlinie ist die Neuerrichtung eines Gründaches auf einem Wohnhaus. Nicht umfasst sind Gründächer auf Garagen, Carports oder Gartenhäusern. Gefördert werden nur freiwillige Maßnahmen. Nicht gefördert werden Maßnahmen, welche aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung oder gesetzlichen Verpflichtung, wie z.B. Auflagen im Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen, durchgeführt werden müssen oder für die ein Bebauungsplan Festsetzungen zur Dachbegrünung enthält. Es werden nur Dachbegrünungen gefördert, die von einer Fachfirma durchgeführt werden. Die Begrünung muss auf Dauer angelegt sein.
4.9 Eine Regenwasserzisterne im Sinne dieser Richtlinie sind alle Vorrichtungen und Behältnisse, welche zum Zwecke der Speicherung von Regenwasser errichtet werden und ein Mindestfassungsvermögen von 2.500 l besitzen. Die Regenwasserzisterne muss auf einem privaten Grundstück des Zuwendungsempfängers errichtet werden.
4.10 Der Standort des geförderten Projektes i.S.v.--im Sinne von 2.2.-2.9. muss in Schleswig-Holstein liegen.
4.11 Es darf sich bei den geförderten Gegenständen weder um einen Eigenbau, einen Prototyp, eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung handeln.
4.12 Es werden lediglich Neuanschaffungen gefördert. Der Erwerb von gebrauchten Gegenständen ist nicht förderfähig.
4.13 Zubehörteile und Umbausätze werden nicht gefördert.
4.14 Das Datum der Rechnung (bzw. des Kaufvertrages oder des Kaufbelegs) muss zwischen dem 9.6.2020 und 31.12.2022 liegen. Abweichend hierzu muss für die Förderung i.S.v. 3. (Stromspeicher) das Datum der Rechnung (bzw. des Kaufvertrages oder des Kaufbelegs) zwischen dem 9.6.2020 und 17.01.2021 liegen. Das Datum der Rechnung (bzw. des Kaufvertrages oder des Kaufbelegs) entscheidet, ob eine Förderung gewährt werden kann. Für die Antragstellung sind weitere Dokumente erforderlich (siehe 8.2.).
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.2 Höhe der Zuwendung und Finanzierungsart
Die Zuwendung ergeht als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung von 50% bis zur Höhe der in den Nummern 5.2.1 bis 5.2.9 als Höchstfördersumme genannten Pauschalbeträge.
5.2.1 Die Höhe der Zuwendungen beträgt für Lastenfahrräder gem. Ziff. 2.1 in der Regel 400 €. Die Förderung ist auf 50% der förderfähigen Kosten, in diesem Fall die Anschaffungskosten, begrenzt.
5.2.2 Die Höhe der Zuwendungen beträgt für die Errichtung eines Ladepunktes (Wallbox) zur Ladung von Elektrofahrzeugen gem. Ziff. 2.2 in der Regel 300 € für die Wallbox und 400 € für die Installation- und Anschlusskosten sowie ggf. Herstellung oder Erweiterung des Netzanschlusses. Die Förderung ist auf 50% der förderfähigen Kosten, in diesem Fall die Anschaffungskosten, die Installations- und Anschlusskosten sowie die Kosten für die Herstellung oder Erweiterung des Netzanschlusses, begrenzt.
5.2.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt für Stromspeicher gem. Ziff. 2.3 in der Regel 800 € für den Stromspeicher und 200 € für die Installations- und Anschlusskosten. Die Förderung ist auf 50% der förderfähigen Kosten, in diesem Fall die Anschaffungskosten sowie die Installations- und Anschlusskosten, begrenzt. Für den Fall, dass der Stromspeicher gemeinsam mit einer Neuinstallation einer PV-Dachanlage von mindestens 5 kWp errichtet wird, erhöht sich der Förderbetrag für den Stromspeicher auf 75% der förderfähigen Kosten, begrenzt auf maximal 1.200 €. Eine gemeinsame Errichtung liegt vor, wenn die Errichtung innerhalb von 90 Tagen erfolgt ist. Maßgeblich ist hierfür das Rechnungsdatum.
5.2.4 Die Höhe der Zuwendung für PV-Balkonanlagen gem. Ziff-Ziffer. 2.4. beträgt 200 €. Die Förderung ist auf 50% der förderfähigen Kosten, in diesem Fall die Anschaffungskosten, begrenzt.
5.2.5 Die Höhe der Zuwendung für eine Solarthermieanlage gem. Ziff-Ziffer. 2.5. beträgt 500 €. Die Förderung ist auf 50% der förderfähigen Kosten begrenzt.
5.2.6 Die Höhe der Zuwendung für eine nichtfossile Heizungsanlage gem. Ziff. 2.6. beträgt 500 €. Die Förderung ist auf 50% der förderfähigen Kosten begrenzt. Bei der Installation einer Erdwärmepumpe werden zusätzlich 400 € für die erforderliche Bohrung oder Verlegung der Erdwärmesonden gewährt.
5.2.7 Die Höhe der Zuwendung für den Fernwärmeanschlusses gem. Ziff. 2.7. beträgt 500 €. Die Förderung ist auf 50% der förderfähigen Kosten begrenzt. Für den Fall, dass der zuständige Energieversorger einen Anschlussbonus oder eine Förderung gewährt, so wird die Förderung nur in der Höhe gewährt, dass die Summe aus Bonus und Förderung die vom Zuwendungsempfänger zu zahlenden Kosten nicht überschreiten.
5.2.8 Die Höhe der Zuwendung für die Errichtung eines Gründaches gem. Ziff. 2.8. beträgt 500 €. Die Förderung ist auf 50% der förderfähigen Kosten begrenzt.
5.2.9 Die Höhe der Zuwendung für eine Regenwasserzisterne gem Ziff. 2.9. beträgt 400 €. Die Förderung ist auf 50% der förderfähigen Kosten begrenzt.
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die Anschaffungskosten sowie für die Ziffern 2.2.,2.3., 2.5.,2.7. auch die Installations- bzw. Anschlusskosten.
Ausgaben für eventuell erforderliche Genehmigungsprozesse und den Betrieb sind von einer Förderung ausgeschlossen.
6. Kombination mit anderen Förderprogrammen
Die Kombination der Zuschüsse aus dem vorliegenden Förderprogramm mit Zuschüssen, Krediten und Zulagen aus anderen Förderprogrammen ist möglich, wenn die Richtlinien dieser Programme das zulassen.
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Das Einreichen eines Förderantrages beinhaltet das Einverständnis, dass alle hiermit zusammenhängenden Daten von der Bewilligungsstelle (oder der von ihr beauftragten Stelle) auf Datenträger gespeichert und von ihr oder der von ihr beauftragten Stelle zur Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet werden und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden dürfen.
7.2 Die beschafften und geförderten Gegenstände müssen mindestens zwei Jahre im Eigentum des Antragstellers verbleiben (Zweckbindungsfrist). Andernfalls widerruft die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsbescheid und die Zuwendung ist zu erstatten. Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist kann der Zuwendungsempfänger frei über die aus der Zuwendung erworbenen Gegenstände verfügen.
7.3 Durch die Erteilung eines Zuwendungsbescheides werden die aufgrund anderer Rechtsvorschriften bestehenden Verpflichtungen, für Vorhaben eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung einzuholen, nicht ersetzt.
7.4 Die Summe aller staatlichen Zuwendungen und zweckbestimmten Einnahmen darf die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
7.5 Härtefallregelung und besonderes landespolitisches Interesse
Ergibt sich bei der Anwendung dieser Richtlinie eine im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte oder liegen besondere landespolitische Interessen vor, können vom für die Energiewende zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zugelassen werden.
7.6 Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs aus § 91 LHO bleibt unberührt.
8 Verfahren
8.1 Bewilligungsstelle
8.1.1 Bewilligungsstelle ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein.
8.1.2 Die Bewilligungsstelle ist mit Fragen zur Antragstellung und der Abwicklung der Förderung beauftragt.
8.2 Verfahren
8.2.1 Antragsverfahren
Die Zuwendungen sind ausschließlich online über das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) unter folgender Adresse https://serviceportal.schleswig-holstein.de/Verwaltungsportal/Service/Entry/AFM_Klima zu beantragen. Für Bürger, die keinen eigenen Internetzugang besitzen, steht im Foyer des LLUR ein Arbeitsplatz für die Antragsstellung zur Verfügung. Eine vorherige telefonische Anmeldung ist notwendig, damit ein Sachbearbeiter einweisend und unterstützend zur Seite stehen kann.
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Das Antragsformular ist online vollständig auszufüllen und beinhaltet gleichzeitig den Verwendungsnachweis. Neben der Rechnung müssen je nach ausgewähltem Fördergegenstand die erforderlichen Unterlagen hochgeladen werden. Eine Reservierung der Fördermittel ist nicht möglich. Nach erfolgreichem Abschluss der Beantragung im Online-Portal wird ein Datenbegleitschein erstellt, der ausgedruckt und beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume eingereicht werden muss. Ohne den postalischen Eingang des Datenbegleitscheins oder der Abgabe des Datenbegleitscheins bei der Bewilligungsbehörde kann der Antrag nicht bearbeitet werden.
Anträge für Fördergegenstände gem. 2.3. (Stromspeicher) können nur bis zum 17.01.2021 gestellt werden.
8.2.2 Bewilligungsverfahren
Über den Förderantrag wird nach der Prüfung gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien entschieden.
8.2.3 Auszahlungsverfahren
8.2.3.1 Der Zuschuss wird nach Prüfung der eingereichten Unterlagen in einer Summe ausgezahlt.
8.2.3.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO sowie die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P--Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung) in Verbindung mit der entsprechenden Regelung des Landesverwaltungsgesetzes (§§ 116, 117, 117a LVwG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen werden.
9. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 16.11.2020 in Kraft und ist befristet bis zum 31.12.2022.
Fußnoten
[1] Der Anschluss der Anlagen darf nur über eine spezielle VDE--Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik-konforme Energiesteckvorrichtung unter Berücksichtigung der Anforderungen nach DIN VDE--Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik V 0100-551 und DIN VDE--Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik V 0100-551-1 erfolgen. Nur dann darf auch in vorhandene Verbraucherstromkreise eingespeist werden. Die Empfehlungen des VDE--Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik FNN für steckerfertige PV-Anlagen und die Vorgaben des zuständigen Netzbetreibers sind zu beachten. Weiterhin sind die Meldepflichten des zuständigen Netzbetreibers und für das Marktstammdatenregister zu berücksichtigen.
[2] Nähere Informationen finden Sie https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/erneuerbare-energien/herkunftsnachweisregister-hknr#ausland oder bei Ihrem Energieversorger.