Die Grundsicherung ist eine Leistung der Sozialhilfe. Diese werden grundsätzlich nur dann bewilligt, wenn das Einkommen und Vermögen der Leistungsberechtigten nicht ausreicht, den vorhandenen Bedarf ganz oder teilweise selbst zu decken.
Zum Einkommen im Sinne des SGB XII gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, so z.B. Arbeitseinkommen (auch aus geringfügiger Beschäftigung), Renten, Kindergeld und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Nicht zum Einkommen gehören z.B. die Leistungen nach dem SGB XII und die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Auch das Arbeitsförderungsgeld bleibt nach § 59 Abs. 2 SGB IX als Einkommen unberücksichtigt.
Für Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ist ein Freibetrag festgelegt, der von der Anrechnung ausgenommen ist. Dieser beträgt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 (derzeit 53 Euro) zuzüglich 50 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Entgelts (Beispiel: von einem WfbM-Entgelt in Höhe von 200 Euro bleiben 126,50 Euro anrechnungsfrei; Berechnung: 200 Euro abzüglich 53 Euro (1/8 Regelbedarfsstufe 1) = 147 Euro; 50 % von 147 Euro = 73,50 Euro + 53 Euro = 126,50 Euro).
Zum Vermögen im Sinne des SGB XII gehört das gesamte verwertbare Vermögen. Von der Verwertung des Vermögens sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte in Höhe von 5.000 Euro ausgenommen. Auch ein Fahrzeug oder eine selbstgenutzte Immobilie kann unter Umständen von einer Verwertung ausgenommen sein. Da es hierbei auf die jeweiligen individuellen Verhältnisse ankommt, wird empfohlen sich vom zuständigen Sozialhilfeträger beraten zu lassen.