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Thema : Teilhabe

Informationen über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe ab 2020

Leistungsberechtigten und ihren Angehörigen, die in stationären Wohneinrichtungen der Eingliederungshilfe leben, stellen sich viele Fragen dazu, welche praktischen Auswirkungen und Folgen das Bundesteilhabegesetz für sie haben wird, wenn sie zur Sicherung ihres Lebensunterhalts ab dem 1. Januar 2020 Leistungen der Grundsicherung erhalten.

Letzte Aktualisierung: 01.07.2019

Zum 1. Januar 2020 tritt die dritte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes in Kraft. Die Leistungserbringung in der Eingliederungshilfe wird dann nicht mehr mit einer bestimmten Wohnform verbunden. Die bisherige Unterscheidung zwischen stationären, teilstationären und ambulanten Maßnahmen entfällt. Die Fachleistungen der Eingliederungshilfe werden von den existenzsichernden Leistungen, also den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich des Wohnens, getrennt.

Die Fachleistung der Eingliederungshilfe ist die Leistung, die eine Person aufgrund ihrer Behinderung benötigt. Diese orientiert sich zukünftig wohnformunabhängig allein am individuellen Bedarf. Die erforderliche Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich des Wohnens wird gesondert erbracht.

Dieser Fragen- und Antwortkatalog soll eine Orientierung bieten. Er ist nicht abschließend und wird im Laufe des Jahres weiterentwickelt. Es empfiehlt sich daher, regelmäßig nach zu schauen, ob Neuerungen oder Ergänzungen eingestellt worden sind.

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Welche Leistungen gibt es zur Sicherung des Lebensunterhalts?

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dienen der Sicherstellung des Existenzminimums und der Bedarfsdeckung im Einzelfall. Sie setzen sich zusammen aus

  • dem Regelsatz,
  • den zusätzlichen Bedarfen und
  • den Bedarfen für Unterkunft und Heizung.

Der Regelsatz stellt eine pauschale Geldleistung dar, mit der die dafür abzudeckenden Bedarfe zu finanzieren sind. Über deren Verwendung entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich. Die Höhe des Regelsatzes ist abhängig von der jeweiligen Regelbedarfsstufe, die sich aus der Anlage zu § 28 SGB XII ergibt.

Der Regelsatz wird einzelfallunabhängig gezahlt. Daneben können zusätzliche Bedarfe bewilligt werden. Von besonderer Bedeutung sind hierbei die Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII und § 42b SGB XII. Sie dienen der Ergänzung der Regelsätze, indem besondere individuelle Lebensumstände in die Bedarfsermittlung einfließen. So sieht das SGB XII z.B. Mehrbedarfe für Personen vor, die die Feststellung des Merkzeichens G im Schwerbehindertenausweis nachweisen oder aufgrund ihrer Behinderung einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen. Ferner wird ab 2020 für Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in Werkstätten für behinderte Menschen ein Mehrbedarf anerkannt.

Darüber hinaus werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 42a SGB XII) als Bedarf berücksichtigt, soweit diese angemessen sind.

Welche Leistungen sind aus dem Regelsatz zu finanzieren?

Ab 2020 löst die sogenannte „besondere Wohnform“ die heutige stationäre Einrichtung ab. Für die dort lebenden Personen gilt dann die Regelbedarfsstufe 2 (2020 = 389 Euro). Die Regelsätze werden jährlich fortgeschrieben und zum 1. Januar eines Jahres angepasst.

Aus diesem Regelsatz sowie der ggf. zusätzlich bewilligten Mehrbedarfe ist der notwendige Lebensunterhalt, wie z.B. Ernährung, Kleidung, Körperpflege, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens etc., zu bestreiten. Daneben werden bestimmte Bedarfe, die andere Leistungsberechtigte durch den Regelbedarf abdecken müssen (wie z.B. Haushaltsstrom, Instandhaltung, Gebühren für Telekommunikation) über die Kosten der Unterkunft abgedeckt.

Über die Verwendung des Geldes kann der Leistungsberechtigte frei verfügen. So können auch allgemeine Serviceleistungen (z.B. Verpflegung und Reinigung) vom Leistungserbringer in Anspruch genommen werden. Im Rahmen der Gesamtplanung wird gemeinsam darüber beraten, welchen Anteil vom Regelsatz der Leistungserbringer für seine Leistungen erhält und welcher Anteil dem Leistungsberechtigten verbleibt. Der verbleibende Betrag sind die sogenannten Barmittel.

Erhalte ich weiterhin einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung?

Mit der Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen wird es den Barbetrag in der bisherigen Form nicht mehr geben (derzeit 114,48 Euro). Der Leistungsberechtigte erhält den in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung maßgeblichen Regelsatz (siehe oben). Insoweit erfolgt eine Gleichstellung mit Menschen die in einer eigenen Wohnung leben, die auch heute schon einen monatlichen Regelsatz erhalten.

Der in der Gesamtplanung ermittelte Anteil des Regelsatzes, der als Barmittel verbleibt, steht dem Leistungsberechtigten unabhängig von den an den Leistungserbringer zu zahlenden Leistungen zur persönlichen Verfügung. Für die Überleitung der Leistungen bei Leistungsberechtigten, die derzeit in einer stationären Einrichtung leben, ist beabsichtigt, dass ihnen auch ab 1. Januar 2020 unverändert Barmittel in Höhe des jetzigen Barbeitrags zuzüglich eines angemessen Betrags für Bekleidung zur Verfügung stehen. Eine gesetzliche Vorgabe zur Höhe der Barmittel gibt es jedoch nicht. Sofern es dem Wunsch des Leistungsberechtigten entspricht, dass seine Bedarfe weitestgehend durch den Leistungserbringer gedeckt werden, können die Barmittel auch geringer ausfallen.

Wie sieht die Nachfolgeregelung zur stationären Wohnform aus?

Stationäre Wohneinrichtungen werden leistungsrechtlich zu „besonderen Wohnformen“. Diese Wohnform ist ab dem 1. Januar 2020 in § 42a Abs. 2 Nr. 2 SGB XII geregelt. Zudem sieht eine Übergangsregelung (§ 139 SGB XII) vor, dass bis Jahresende 2019 bestehende stationäre Einrichtungen ab Jahresbeginn 2020 als besondere Wohnform gelten.

Welche Kosten der Unterkunft werden finanziert?

Der Leistungsberechtigte schließt über den von ihm genutzten Wohnraum einen Vertrag mit dem Leistungserbringer. Dieser Vertrag ist dem Sozialhilfeträger vorzulegen. Auf Grundlage dieses Vertrages werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung finanziert, sofern diese angemessen sind. Die tatsächlichen Aufwendungen gelten als angemessen, wenn sie die Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des zuständigen Sozialhilfeträgers nicht übersteigen. Die Angemessenheitsgrenze ermittelt jeder Sozialhilfeträger für seinen Zuständigkeitsbereich und kann dort erfragt werden.

Sofern die tatsächlichen Kosten die angemessenen Kosten um bis zu 25 Prozent übersteigen, werden diese unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls finanziert. Hierzu muss der vorzulegende Vertrag ausweisen, dass die vereinbarte Warmmiete die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung übersteigt und die höheren Aufwendungen sich ergeben durch gesondert auszuweisende Kosten für

  • Zuschläge für Möblierung,
  • Wohn- und Wohnnebenkosten, die im Verhältnis zu vergleichbaren Wohnformen angemessen sind,
  • Haushaltsstrom, Instandhaltung der genutzten Räumlichkeiten sowie Ausstattung mit Haushaltsgeräten oder
  • Gebühren für Telefon, Rundfunk, Fernsehen und Internet.

Der Vertrag muss nicht nur die Höhe der zusätzlichen Kosten ausweisen, sondern auch deren Verteilung nach der in einem Gebäude lebenden Personen zu gleichen Teilen. Die Möblierungszuschläge sind hiervon ausgenommen.

Der zuständige Sozialhilfeträger wird keine Angemessenheitsprüfungen im Einzelfall oder Kostensenkungsverfahren vornehmen. Das bedeutet, dass der Leistungsberechtigte nicht zur Senkung seiner Unterkunftskosten z.B. durch Wohnungswechsel aufgefordert wird.

Was passiert, wenn diese Leistungen nicht ausreichen, das Wohnen in der Wohnstätte zu finanzieren?

Das Bundesteilhabegesetz enthält auch eine Regelung, wenn die angemessene Warmmiete im Einzelfall um mehr als 25 Prozent überschritten werden sollte. In diesem Fall übernimmt der Träger der Eingliederungshilfe die Kosten, sofern zwischen ihm und dem Anbieter der besonderen Wohnform eine entsprechende schriftliche Vereinbarung besteht.

Wenn es die stationären Einrichtungen nicht mehr gibt, muss ich dann aus meiner Wohnstätte ausziehen?

Nein, gemeinschaftliche Wohnformen wird es auch zukünftig geben. Des Weiteren wird sich für bereits bestehende Wohngemeinschaften in einer Wohnung nach dem 1. Januar 2020 nichts ändern.

In der Eingliederungshilfe sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände einschließlich der gewünschten Wohnform angemessen zu berücksichtigen. Wenn Leistungsberechtigte wünschen, in einer Wohnung oder in einer Wohngemeinschaft zu leben, ist dem der Vorzug zu geben. In gleicher Weise werden Wünsche berücksichtigt, wenn Leistungsberechtigte weiter in einer Wohnstätte leben wollen. In der Gesamtplankonferenz, die mit Zustimmung der oder des Leistungsberechtigten durchgeführt werden kann, ist auch über die gewünschte Wohnform zu beraten.

Wie erhalte ich Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn ich in einer besonderen Wohnform lebe?

Leistungen der Grundsicherung müssen beantragt werden. Der Antrag ist von der leistungsberechtigten Person bzw. vom gesetzlichen Vertreter zu stellen. Eine Antragstellung durch den Leistungserbringer ist nicht möglich. Personen, denen bereits in der Vergangenheit Grundsicherung bewilligt wurde, brauchen keinen erneuten Antrag zu stellen.

An der Zuständigkeit für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen ändert sich in Schleswig-Holstein nichts. Es sind weiterhin die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Sozialhilfeträger zuständig. Es bleibt der örtliche Sozialhilfeträger zuständig, in dessen Bereich der Leistungsberechtigte vor Einzug in die stationäre Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, also gewohnt hat.

Im Zweifelsfall wird den Leistungsberechtigten empfohlen, mit dem für sie zuständigen Sozialhilfeträger Kontakt aufzunehmen, um dort ggf. einen Antrag auf Grundsicherung zu stellen. Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen sind den dort erhältlichen Antragsformularen zu entnehmen.

Wer unterstützt und berät mich bei der Antragsstellung?

Nach § 11 SGB XII können Informationen bei den zuständigen Trägern der Sozialhilfe eingeholt werden. Zudem sind die Leistungsberechtigten, soweit erforderlich, bei der Geltendmachung ihrer Rechte zu beraten und zu unterstützen. Auch die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, über die Leistungsvoraussetzungen zu informieren und bei der Antragstellung auf Grundsicherung – insbesondere durch Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Träger der Sozialhilfe – zu helfen.

Welches Einkommen und Vermögen wird auf die Grundsicherung angerechnet?

Die Grundsicherung ist eine Leistung der Sozialhilfe. Diese werden grundsätzlich nur dann bewilligt, wenn das Einkommen und Vermögen der Leistungsberechtigten nicht ausreicht, den vorhandenen Bedarf ganz oder teilweise selbst zu decken.

Zum Einkommen im Sinne des SGB XII gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, so z.B. Arbeitseinkommen (auch aus geringfügiger Beschäftigung), Renten, Kindergeld und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Nicht zum Einkommen gehören z.B. die Leistungen nach dem SGB XII und die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Auch das Arbeitsförderungsgeld bleibt nach § 59 Abs. 2 SGB IX als Einkommen unberücksichtigt.

Für Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) ist ein Freibetrag festgelegt, der von der Anrechnung ausgenommen ist. Dieser beträgt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 (derzeit 53 Euro) zuzüglich 50 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Entgelts (Beispiel: von einem WfbM-Entgelt in Höhe von 200 Euro bleiben 126,50 Euro anrechnungsfrei; Berechnung: 200 Euro abzüglich 53 Euro (1/8 Regelbedarfsstufe 1) = 147 Euro; 50 % von 147 Euro = 73,50 Euro + 53 Euro = 126,50 Euro).

Zum Vermögen im Sinne des SGB XII gehört das gesamte verwertbare Vermögen. Von der Verwertung des Vermögens sind kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte in Höhe von 5.000 Euro ausgenommen. Auch ein Fahrzeug oder eine selbstgenutzte Immobilie kann unter Umständen von einer Verwertung ausgenommen sein. Da es hierbei auf die jeweiligen individuellen Verhältnisse ankommt, wird empfohlen sich vom zuständigen Sozialhilfeträger beraten zu lassen.

An wen wird die bewilligte Grundsicherung ausbezahlt?

Die Grundsicherungsleistung wird grundsätzlich auf das Konto des Leistungsberechtigten überwiesen. Auf Wunsch kann der Leistungsberechtigte mit dem Sozialhilfeträger vereinbaren, dass dieser die erforderlichen Zahlungen direkt an den Leistungserbringer überweist.

Sofern Leistungsberechtigte bislang kein Konto haben, wird empfohlen eines zu eröffnen. Die Kontoeröffnung kann von Seiten der Bank nicht abgelehnt werden. Mit Inkrafttreten des Zahlungskontengesetzes (ZKG) hat jeder Verbraucher, der sich rechtmäßig in der EU aufhält, einen Anspruch auf die Einrichtung eines sogenannten Basiskontos. Das Basiskonto ist ein Zahlungskonto, das wie ein Girokonto genutzt wird. Zudem gelten besondere Schutzvorschriften für den Verbraucher.

Die Kontoeröffnung erfolgt durch Antragstellung mit einem dafür vorgesehenen Antragsformular. Ein gültiger amtlicher Ausweis ist bei der Beantragung mitzuführen. Sofern eine gerichtliche Betreuung besteht, ist der Antrag vom gesetzlichen Betreuer zu stellen.

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