Das Gesetz zur Förderung des Sports in Schleswig-Holstein (SportFG SH) vom 7. März 2022 knüpft an die Sportentwicklungsplanung "Sportland Schleswig-Holstein" (LT-Drs. 19/255) an, die der Landtag einstimmig beschlossen hat. Mit dem Gesetz konkretisiert das Land sein Staatsziel der Förderung des Sports nach Art. 13 Abs. 3 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein.
Zu den Zwecken der Sportförderung gehören unter anderem die Stärkung der Angebote sportlicher Betätigung und deren Entwicklung, der Sportorganisationen unter anderem durch die Verbesserung der Sportinfrastruktur sowie des Ehrenamts. Erstmals steht die Sportförderung – unter Wahrung der Autonomie des organisierten Sports – auf einer gesetzlichen und verlässlichen Rechtsgrundlage. Der Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV) erhält mit dem Gesetz eine institutionelle Finanzierungsgarantie. Damit werden der LSV und seine Vereine und Verbände in die Lage versetzt, ein landesweites, vielfältiges und sozialverträgliches Sportangebot anzubieten.
Gesetz zur Förderung des Sports in Schleswig-Holstein (SportFG SH) vom 7. März 2022