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Thema : Menschen mit Behinderungen

Menschen mit Behinderungen

Die Landesregierung richtet die Weiterentwicklung der Politik für Menschen mit Behinderungen in Schleswig-Holstein in den kommenden Jahren an der Leitorientierung "Inklusion" aus.

Letzte Aktualisierung: 04.04.2023

Die Politik für Menschen mit Behinderungen hat in der Arbeit der Landesregierung in Schleswig-Holstein einen hohen Stellenwert.

Vertragsrecht der Eingliederungshilfe

Der Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein wurde am 12. August 2019 von damaligen Minister Dr. Garg, den Verbänden der Leistungserbringer sowie den Kreisen und kreisfreien Städten unterzeichnet. An der Entstehung des Vertrages waren die Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderungen maßgeblich beteiligt.

Der Landesrahmenvertrag ist Grundlage für die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen den kommunalen Trägern der Eingliederungshilfe und den Leistungsanbietern.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2022 wurde der Landesrahmenvertrag durch die „Landesverordnung über Inhalte des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein“, die bis zum 31. Dezember 2023 befristet ist, ergänzt.

Den Vertragstext des Landesrahmenvertrags mit Anlagen finden Sie hier.

Neues Landesbehindertengleichstellungsgesetz (LBGG) in Kraft getreten

Zeichnung: Kopf über einem Buch
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Das Landesbehindertengleichstellungsgesetz in Leichter Sprache finden Sie hier

Das LBGG wurde erstmals im Jahr 2002 verabschiedet und seitdem einige Male angepasst. Begleitet von einem ausführlichen Beteiligungsprozess mit Menschen mit Behinderungen und ihren Verbänden wurde das Gesetz nun umfangreich überarbeitet und im April 2022 vom Landtag verabschiedet.

Das LBGG regelt den Kontakt zwischen Menschen mit Behinderungen und den Trägern der öffentlichen Verwaltung in Schleswig-Holstein. Das Gesetz normiert dabei keine Sonderrechte für Menschen mit Behinderungen, sondern soll sie in die Lage versetzen, ihre allgemeinen Menschen- und Teilhaberechte ebenso wie Menschen ohne Behinderungen ausüben zu können.

Den Gesetzestext finden Sie hier.

Hinweis: Die Rechtsverordnungen zum LBGG (Kommunikationshilfen und Schlichtungsstelle) werden demnächst erarbeitet. Die Landesverordnung über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen finden Sie hier.

Selbstbestimmungsstärkungsgesetz

Zeichnung: Kopf über einem Buch
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Informationen zu den Regeln im Selbstbestimmungs·stärkungs·gesetz in Leichter Sprache finden Sie hier

Das Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung (Selbstbestimmungsstärkungsgesetz – SbStG) trat am 1. August 2009 in Kraft (GVOBl. Schl.-H. S. 402). Das Gesetz hat das Heimgesetz des Bundes in Schleswig-Holstein abgelöst.
Die Aufsicht über stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz ist in Schleswig-Holstein Aufgabe der Kreise und kreisfreien Städten. Eine vorrangige Aufgabe dabei ist die Information und Beratung. Sie sind Ratgeber und Partner für den im Gesetz genannten Personenkreis. Die Informations- und Beratungspflicht über die Rechte und Pflichten der Bewohnerinnen und Bewohner umfassen insbesondere

  • Fragen zum einseitigen Vorgehen von Einrichtungsträgern und
  • Beschwerderecht, Mitwirkung und Tagesstrukturierung.

Eine weitere Aufgabe der örtlichen Aufsichtsbehörden nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz ist die Prüfung von Einrichtungen. Hierbei nimmt die Aufsichtsbehörde ordnungsrechtliche Aufgaben wahr, indem sie darauf achtet, dass die Einrichtungen ihre Aufgaben und Verpflichtungen erfüllen. Es werden grundsätzlich unangemeldete Prüfungen vorgenommen. Prüfungen sollen mindestens einmal jährlich stattfinden.

Am 24.03.2022 hat der Landtag Änderungen am Selbstbestimmungsstärkungsgesetz beschlossen. Die Entwicklungen der Wohnpflege- und Betreuungslandschaft der vergangenen Jahre und diverse Klarstellungsbedarfe hatten dazu geführt, dass neu entstandene Versorgungsformen für Menschen mit Pflegebedarf und Menschen mit Behinderungen nicht mehr in die Systematik des bisher geltenden Selbstbestimmungsstärkungsstärkungsgesetzes passen.

Die wichtigsten Änderungen im Selbstbestimmungsstärkungsgesetz für Menschen mit Behinderungen im Überblick:

  • Konkret ist die frühere leistungsrechtliche Unterscheidung nach ambulanten, teilstationären und vollstationären Leistungen in Folge der Reform der Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz entfallen. Es gibt aber weiterhin gemeinschaftliche Wohnformen, in denen Menschen mit Behinderungen vertraglich miteinander gekoppelte Wohn- und Teilhabeleistungen in Anspruch nehmen. Der Schutz der Selbstbestimmung ist durch die Regelungen des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes also unverändert sicherzustellen. Die Neuregelungen beseitigen mögliche Regelungslücken und sichern ein gleichbleibend hohes Schutzniveau für Menschen mit Behinderungen.
  • Darüber hinaus sind im Gesetz zahlreiche Anregungen der Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen aufgenommen worden. Die Mitwirkungsrechte des Bewohnerbeirats wurden mittels Unterstützung durch eine unabhängige Assistenz gestärkt. Auch wurden Aspekte der Barrierefreiheit aufgegriffen, um Informationen zielgruppengerecht zugänglich zu machen. Zudem wurde geschlechtsspezifischen Belangen durch eine geschlechtsparitätische Besetzung des Bewohnerbeirats verstärkt Rechnung getragen.

Ziel: Gleichberechtigte Teilhabe

Alle Menschen mit Behinderungen müssen ihren Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft verwirklichen können. Dies ist gemeinsames Ziel in Politik und Gesellschaft. Menschen mit Behinderungen sollen selbstverständlich in der Mitte unserer Gesellschaft leben und am täglichen Zusammenleben teilhaben. Eine wesentliche Voraussetzung hierfür sind die Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.

Ein Rollstuhlfahrer in einer Fußgängerzone

"Inklusion" als Leitgedanke

Die Landesregierung richtet ihre Politik für Menschen mit Behinderung in Schleswig-Holstein in den kommenden Jahren an der Leitorientierung "Inklusion" aus. Diese Leitorientierung nimmt die zentralen Gedanken des Neunten und Zwölften Buches der Sozialgesetzbücher ebenso auf wie die Forderungen in den Grundsatzprogrammen der Vereinten Nationen und der Europäischen Union. Der Blick wird vom Fürsorgegedanken stärker auf Kompetenz und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen gelenkt. Die speziellen Leistungen für Menschen mit Behinderungen schaffen die Voraussetzungen, unter denen Selbstbestimmung und Teilhabe erst möglich sind.

Aufgabe für die Gesellschaft

Inklusion bedeutet: Alle Menschen haben die gleichen Rechte und Pflichten in der Gesellschaft. Niemand wird ausgegrenzt. Inklusion umsetzen heißt, dass in der Gesellschaft eine Veränderung im Denken und Handeln angestoßen wird, damit Menschen mit Behinderung anerkannt und selbstverständlich angenommen werden. Menschen mit Behinderungen sollen in ihren Fähigkeiten und in ihrem Recht auf Selbstvertretung gestärkt und in ihren individuell unterschiedlichen Bedarfen unterstützt werden.

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