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Thema : Blindengeld und Blindenhilfe

Blindengeld und Blindenhilfe

Informationen zur Höhe, Voraussetzungen und dem Verfahrensablauf

Letzte Aktualisierung: 01.07.2024

In Anerkenntnis der schweren Beeinträchtigung eines Menschen durch Blindheit in seiner gesamten Existenz gewährt das Land Schleswig-Holstein ein Landesblindengeld als Einordnungshilfe in die Gesellschaft.

Blindenhund läuft mit Person über Zebrastreifen
Blindengeld und Blindenhilfe

Das Landesblindengeld wird unabhängig von den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen an Zivilblinde mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Schleswig-Holstein gewährt. Sofern das Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreitet, kann für blinde Menschen ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bestehen.

Landesblindengeld

Seit dem 01. Januar 2013 beträgt das Landesblindengeld:

• Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 200,00 Euro/mtl.
• Nach Vollendung des 18. Lebensjahres 300,00 Euro/mtl.
• Für Taubblinde 400,00 Euro/mtl.

Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften, wie z.B. Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), werden auf das Blindengeld angerechnet. Das Blindengeld wird nur auf Antrag gewährt.

Weitere Informationen

Blindenhilfe nach dem SGB XII

Die Blindenhilfe beträgt derzeit monatlich (Stand: 01.07.2024)

  • nach Vollendung des 18. Lebensjahres 880,28 Euro
  • vor Vollendung des 18. Lebensjahres 440,90 Euro

Sie verändert sich nach § 72 Abs. 2 SGB XII jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.

Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Vorrangige Leistungen, wie zum Beispiel nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Landesblindengeldgesetz, werden in voller Höhe angerechnet.

Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI -Soziale Pflegeversicherung- werden in Abhängigkeit von dem jeweiligen Pflegegrad prozentual angerechnet.

Einkommens- und Vermögensgrenzen

Die Blindenhilfe wird dem blinden Menschen nur dann gewährt, wenn dessen Einkommen und Vermögen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.
Die Einkommensgrenze wird nach den Bestimmungen des § 85 Absatz 1 SGB XII wie folgt berechnet (Stand 01.01.2023):

  • Der Grundbetrag beträgt das zweifache der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (1.004,00 Euro)
  • Der Familienzuschlag (für jede weitere zum Haushalt gehörende Person) beträgt 70% der Regelbedarfsstufe 1, aufgerundet auf volle Euro (352,00 Euro)
  • Die Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang nicht übersteigen.

Das einzusetzende Vermögen bestimmt sich nach der Vorschrift des § 90 SGB XII. Nach der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sind folgende kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte nicht anzurechnen (Stand: 01.01.2023)

  • für die nachfragende Person ein Vermögen in Höhe von 10.000 Euro
  • für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner ebenfalls 10.000 Euro
  • für jede weitere Person, wenn diese vom Antragsteller überwiegend unterhalten wird, erhöht sich der Betrag um 500,00 Euro (z.B. Kinder)

Medizinische Voraussetzungen

Einen Anspruch auf Blindenhilfe und Blindengeld haben blinde Menschen. Gem. § 72 Abs. 5 SGB XII stehen blinden Menschen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleich zu achtende, nicht vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

Die Inhaber eines Ausweises für schwerbehinderte Menschen nach § 69 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) mit dem Merkzeichen Bl erfüllen die medizinischen Voraussetzungen. Ist das Merkzeichen Bl bei Ihnen noch nicht festgestellt, können Sie beim Landesamt für soziale Dienste einen Antrag nach dem Schwerbehindertenrecht stellen.

Verfahrensablauf

Anträge auf Landesblindengeld und Blindenhilfe nach dem SGB XII sowie weitere Auskünfte erhalten Sie direkt bei dem Sozialamt/Fachbereich Soziales bei der für Ihren Wohnort zuständigen Stadt– oder Kreisverwaltung (als örtlicher Träger der Sozialhilfe). Dort wird man Sie gerne beraten, Ihnen Antragsformulare aushändigen und bei der Antragstellung behilflich sein.

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