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Thema : Verfassungsschutz

Rechtsgrundlagen

Informationen und Hintergründe zum Landesverfassungsschutzgesetz

Letzte Aktualisierung: 21.07.2022

Am 27. Februar 2009 hat der Schleswig-Holsteinische Landtag das Landesverfassungsschutzgesetz umfassend novelliert. Der Gesetzgeber reagierte damit auf die Gefahren, welche vom internationalen Terrorismus ausgehen. Wie die Fälle der so genannten Kofferbomber und eines inzwischen verurteilten Terrorismuslogistikers gezeigt haben, ist die neue Bedrohung auch in Schleswig-Holstein gegenwärtig. Die Novelle soll es dem Verfassungsschutz ermöglichen, diese Gefahren - effizienter als bisher - bereits im Vorfeld aufzuklären.

Bei der Vorfeldaufklärung des internationalen Terrorismus war der Verfassungsschutz bislang auf die Beobachtung von Bestrebungen beschränkt, die sich gegen die Bundesrepublik bzw. gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richteten oder die im Ausland Gewalttaten vorbereiteten. Geistige Brandstifter, welche ihre politischen Gegner im Ausland bekämpften, ohne dabei konkrete Gewalttaten vorzubereiten, blieben unbeobachtet. Der Verfassungsschutz musste von Rechtswegen wegschauen, wenn von Deutschland aus z. B. das Existenzrecht Israels verneint worden ist. Hier schafft die Novelle mit der Einführung des Schutzgutes des Gedankens der Völkerverständigung Abhilfe. Dieses hat sich bereits im Vereinsrecht bewährt.

Ferner sieht die Novelle neue Befugnisse für den Verfassungsschutz vor. Jene sind auf die Vorgehensweise von Terroristen und ihres Unterstützerkreises abgestimmt: Zur Durchführung terroristischer Anschläge müssen Ressourcen bereitgestellt werden. So müssen beispielsweise Fahrzeuge, Wohnungen und Sprengmittel beschafft sowie das todbringende Know-how vermittelt werden. Dazu bedarf es einer Logistik des Terrors. Sie wird durch ein internationales Netzwerk vermittelt. Dieses Netzwerk wird durch Kommunikation zusammengehalten. Dem Internet kommt dabei eine wesentliche Bedeutung zu, aber auch Reisen, so z. B. zur Ausbildung in Terror-Camps. Ferner wird in dem Netzwerk Geld bewegt, um die Anschläge zu finanzieren. Die Novelle versetzt den Verfassungsschutz in die Lage, terroristische Netzwerke anhand ihrer Telekommunikation, ihrer Reisetätigkeit und ihrer Geldströme aufzuspüren. Dazu werden Privatunternehmen, wie Telefongesellschaften, Internet-Anbieter, Fluggesellschaften und Banken verpflichtet, die Kundendaten zu Terrorverdächtigen herauszugeben.

Bei seinen Ermittlungen muss der Verfassungsschutz mit der technischen Entwicklung Schritt halten. So werden Telefonate häufig nicht mehr über Festanschlüsse geführt, sondern über Mobiltelefone. Um ein Mobiltelefon abhören zu können, muss die Karten- oder Gerätenummer bekannt sein. Dies wird erschwert, wenn Karten und Geräte konspirativ getauscht werden. Die Novelle sieht daher die Befugnis vor, Mobiltelefone auf technischem Wege ausfindig zu machen, wobei auch der Standort des Telefons ermittelt werden kann.

Die Erweiterung des Beobachtungsauftrages und die neuen Befugnisse gehen auf die Terrorismusbekämpfungsgesetze des Bundes zurück, welche infolge der Anschläge des 11. September 2001 verabschiedet worden sind. Deren landesrechtliche Umsetzung erfolgte mit Augenmaß. Denn die neuen Befugnisse sind geeignet, erheblich in die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger einzugreifen, so z. B. beim Orten von Mobiltelefonen. Ein derart schwerwiegender Eingriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn dies eine ebenso schwerwiegende Gefahr erfordert. Ferner ist der Schutz der Berufsgeheimnisträger zu wahren, so beispielsweise bei Rechtsanwälten, Ärzten und Geistlichen. Last but not least ist die Intimsphäre tabu. Hier geht Menschenwürde vor Sicherheit.

Die Novelle bringt nicht nur ein Mehr an Sicherheit, sondern auch ein Mehr an Transparenz. In Abhängigkeit von der Intensität des jeweiligen Grundrechtseingriffs hat der Gesetzgeber detailliert festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsschutz in welcher Weise gegen wen ermitteln darf. Auf diese Weise sind nicht nur die neuen Befugnisse geregelt worden, sondern auch die bestehenden nachrichtendienstlichen Mittel. Zwar birgt diese Transparenz das Risiko, dass Extremisten und ausländische Nachrichtendienste die Arbeitsweise des Verfassungsschutzes ausforschen. Dieses Risiko ist der Gesetzgeber aber eingegangen, um das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Verfassungsschutz zu stärken.

Die Novelle stärkt überdies die parlamentarische Kontrolle. Dabei gilt der Grundsatz: je stärker der Verfassungsschutz in die Grundrechte eingreift, desto intensiver muss die parlamentarische Kontrolle sein. Diesem Grundsatz folgend sind die verfassungsschutzbehördlichen Berichtspflichten zu den neuen Befugnissen präzisiert worden. Weiterhin werden zwei der parlamentarischen Ausschüsse zur Kontrolle der Verfassungsschutzbehörde in einem Gremium zusammengefasst. Auf diese Weise wird Sachverstand gebündelt und dem Parlament ein besserer Überblick über die verfassungsschutzbehördliche Tätigkeit ermöglicht. Die G-10-Kommission bleibt von der Bündelung unberührt.

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