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Thema : Ankommen in Schleswig-Holstein

Gesundheit



Letzte Aktualisierung: 04.03.2024

Medizinische Leistungen für Geflüchtete

Geflüchtete erhalten ärztliche bzw. medizinische Leistungen. Dafür bestehen unterschiedliche Regelungen. Der Umfang der Leistungen, für die die Kosten übernommen werden, kann je nach ausländerrechtlichem Status unterschiedlich sein. Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind grundsätzlich zunächst keine Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Ansprüche von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern werden gesetzlich im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geregelt.

Gesetzliche Grundlage

Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die sich noch nicht seit 36 Monaten geduldet im Bundesgebiet aufhalten, haben nur Anspruch auf einen eingeschränkten Leistungskatalog: Der Umfang wird in den §§ 4 und 6 AsylbLG definiert.

§ 4 AsylbLG legt fest, dass ein Behandlungsanspruch bei einer akuten Erkrankung oder Schmerzzuständen besteht. Eine akute Erkrankung ist eine plötzlich auftretende, schnell und heftig verlaufende Erkrankung. Chronische, also langsam sich entwickelnde oder langsam verlaufende Erkrankungen sind daher grundsätzlich nicht vom AsylbLG erfasst. Chronische Krankheiten können behandelt werden, wenn diese ohne Behandlung zu akuten Notfällen werden. Behandlungsbedürftige Schmerzzustände müssen nach ganz herrschender Meinung nicht akut sein; ein Behandlungsanspruch besteht sowohl bei akuten als auch bei chronischen Schmerzzuständen. In diesem Falle können erforderliche ärztliche oder zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen gewährt werden. § 6 AsylbLG besagt, dass sonstige medizinische Leistungen gewährt werden können, wenn dies „zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich” ist. Die Voraussetzung der Unerlässlichkeit der Leistung liegt nur dann vor, wenn sie zur Sicherung der Gesundheit oder des Lebens unumgänglich, also unverzichtbar ist. Diese Fallgruppe betrifft regelmäßig die Fälle, die über eine Akutversorgung hinausgehen. Von dem Leistungsumfang nach AsylbLG sind Behandlungsformen ausgenommen, die primär der Prophylaxe zuzurechnen sind. Der Anspruch auf Schutzimpfungen richtet sich nach den Empfehlungen und Maßgaben der Ständigen Impfkommission für Asylbewerberinnen und Asylbewerber.

Leistungsansprüche von Asylbewerberinnen und Asylbewerber

In Bezug auf die Leistungsansprüche gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung von Asylbewerberinnen und Asylbewerber gilt es grundsätzlich zwischen zwei Gruppen zu unterscheiden:

1. Flüchtlinge in Erstaufnahmeeinrichtungen.

Leistungsberechtigte, die verpflichtet sind, in Aufnahmeeinrichtungen oder anderen Einrichtungen und Unterkünften des Landes („Erstaufnahmeeinrichtungen“) zu wohnen, werden in der Regel auch dort medizinisch behandelt. Eine Behandlung außerhalb der Erstaufnahmeeinrichtung erfolgt grundsätzlich nur auf der Basis eines entsprechenden Behandlungsscheins bzw. einer Kostenübernahmeerklärung.

2. Leistungsberechtigte, die den Kreisen und kreisfreien Städten zugewiesen worden sind und nicht mehr in Erstaufnahmeeinrichtungen wohnen. An dieser Stelle wird nach Dauer des geduldeten Aufenthalts differenziert.

Leistungsberechtigte bis 36 Monate geduldeter Aufenthalt:

Eine Behandlung erfolgt grundsätzlich auf der Basis eines entsprechenden Behandlungsscheins bzw. Abrechnungsscheins, der vor der entsprechenden Diagnostik und Behandlung einzuholen ist. Der Behandlungsumfang ist eingeschränkt und ergibt sich aus §§ 4 und 6 AsylbLG.

Leistungsberechtigte seit 36 Monaten geduldeter Aufenthalt:

Ab diesem Zeitpunkt haben Leistungsberechtigte denselben Leistungsanspruch wie ein Sozialhilfeempfänger. Die Abrechnung erfolgt wie bei jedem anderen gesetzlich Krankenversicherten über die übliche elektronische Gesundheitskarte.

Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge:

Stehen minderjährige unbegleitete Flüchtlinge unter der Obhut der Kommunen, haben sie einen Behandlungsanspruch nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (§ 42 SGB VIII). Es besteht in diesem Fall ein weitgehend gleicher Behandlungsanspruch wie für GKV-Patienten. Der Behandlungsausweis kann durch den Jugendhilfeträger ausgestellt werden.

Krankenhauseinweisungen:

Für die Krankenhauseinweisung eines Leistungsberechtigten benötigt dieser – von Notfällen abgesehen – eine Kostenübernahmeerklärung durch den zuständigen Kostenträger (Sozialamt) oder aber eine elektronische Gesundheitskarte (eGK). Die Kostenübernahmeerklärung bzw. elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist bei der Aufnahme im Krankenhaus vorzulegen.

Elektronische Gesundheitskarte (eGK)

Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG erhalten die elektronische Gesundheitskarte (eGK) nach der Zuweisung in die betreuende Kommune. Eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) erhält also nicht, wer (noch) in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes untergebracht ist. Am Leistungsanspruch beziehungsweise am Leistungsumfang ändert die elektronische Gesundheitskarte (eGK) nichts. Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) dient lediglich zur leichteren Abrechnung der Leistungen für Ärztinnen und Ärzte sowie weiteres medizinisches Fachpersonal.

Hilfen für die Kommunikation zwischen Ärzten und Geflüchteten

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung hat Anamnesebögen in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten entwickelt und evaluiert. Er ist in Deutsch, Englisch, Französisch und Arabisch sowie in verschiedenen Varianten für unterschiedliche Einsatzzwecke verfügbar. Der Anamnesebogen soll Gesundheitspersonal bei der Verständigung mit Patientinnen und Patienten, die nicht Deutsch sprechen, insbesondere Geflüchtete, unterstützen. Über diesen [Link] können die Anamnesebögen heruntergeladen werden.

Für Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer wurde eine Interpretationshilfe für das Asylbewerbergesetz in Kooperation des Institutes für Ärztliche Qualität in Schleswig-Holstein (Ärztekammer Schleswig-Holstein, Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein und Krankenhausgesellschaft Schleswig-Holstein) und dem Ministerium für Justiz und Gesundheit abgestimmt.

Fremdsprachige Gesundheitsinformationen

QR-Code zu den DRK-Filmen
QR-Code zu den DRK-Filmen

Scannen Sie den QR-Code mit Ihrem Smartphone oder Tablet, um sofort auf Videos zuzugreifen, die Ihnen einen umfassenden Einblick in das deutsche Gesundheitssystem in verschiedenen Sprachen bieten.

Über diesen Link können auf mehrsprachige Gesundheitsinformationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu diversen Themen zugegriffen werden.

Über diesen Link kann auf Medien der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zugegriffen werden. Diese können sowohl für Migrantinnen und Migranten als auch in die medizinische Versorgung involvierte Personen relevant sein.

Ratgeber Gesundheit für Asylsuchende in Deutschland

Der Ratgeber des Bundesgesundheitsministeriums informiert Asylsuchende in Deutsch, Englisch, Arabisch, Kurdisch, Farsi, Dari und Pashto über die Grundzüge unserer Gesundheitsversorgung und das Verhalten bei Erkrankung. Er enthält Hinweise zum Schutz der eigenen Gesundheit sowie zur notwendigen und verpflichtenden Erstuntersuchung nach der Ankunft in Deutschland. Außerdem können Informationen zur medizinischen Versorgung bei Schwangerschaft oder von Kindern und Jugendlichen entnommen werden. Innerhalb der einzelnen Kapitel sind Dokumente zum Download in verschiedenen Sprachen hinterlegt. 

Ratgeber Gesundheit für Asylsuchende in Deutschland

Arztsuche 116117 der KBV

Auf der Webseite 116117.de (Link: https://arztsuche.116117.de/#)  können Sie nach Ärzten oder Psychotherapeuten suchen, die von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) anerkannt sind. Mit der Arztsuche können Sie nach bestimmten Kriterien suchen, wie zum Beispiel der Fachrichtung der Ärztin oder des Arztes oder der Entfernung zur Praxis. Sie können auch nach anderen Dingen suchen, zum Beispiel ob die Praxis barrierefrei ist oder ob sie besondere Leistungen anbietet. Auf der Webseite 116117.de haben Sie auch die Möglichkeit, nach Praxen zu suchen, in denen bestimmte Fremdsprachen gesprochen werden. Das bedeutet, dass Sie nach Ärzten oder Psychotherapeuten suchen können, die Sprachen sprechen, die Sie möglicherweise besser verstehen. Das ist besonders hilfreich, wenn Sie sich besser auf eine Sprache verständigen können als auf eine andere. Es ist eine gute Idee, bevor Sie die Praxis besuchen, mit dieser per E-Mail Kontakt aufzunehmen und Informationen über sich selbst, Ihre Krankheit und andere wichtige Dinge für die Behandlung zu geben. So können Sie sicherstellen, dass die Praxis Ihnen helfen kann und gut auf Ihren Besuch vorbereitet ist.

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