Die Beauftragung oder Einrichtung einer gesonderten Wasserrettungseinheit, sei es durch die Feuerwehr oder durch eine Hilfsorganisation, kann vor allem dann angezeigt sein, wenn einerseits im Gemeindegebiet größere Gewässerflächen vorhanden sind, die typischerweise von Badenden, Ruderern, Seglern usw. genutzt werden, und andererseits regelmäßig Einsatzlagen zur Menschenrettung auftreten.
Die entsprechenden Beschlüsse zur Einrichtung / Beauftragung einer gesonderten Wasserrettungseinheit sind grundsätzlich nicht erforderlich zur Abwicklung von gewöhnlichen Einsätzen an und auf Gewässern, die dem allgemeinen Einsatz der Feuerwehr an und auf Gewässern im Sinne einer Hilfeleistung zuzuordnen sind. Hierzu zählen z.B. folgende Tätigkeiten:
- Tierrettung und -bergung
- Bergung von Gegenständen
- Aufbau von Wasserversorgungen
- Eisrettung
- Ölschadensbekämpfung
- Ggf. Brandbekämpfung
Auch die Rettung oder Bergung von Menschen kann im Einzelfall im Rahmen dieser gewöhnlichen Einsätze an und auf Gewässern erforderlich sein. Die zuständige Leitstelle alarmiert im Regelfall (insbesondere im Binnenland) die örtlich zuständige Feuerwehr, auch wenn diese keine Wasserrettungseinheit vorhält. Wird die örtlich zuständige Feuerwehr tätig, um z.B. erste Maßnahmen zu ergreifen, bevor eine Wasserrettungseinheit eintrifft, besteht für die Feuerwehrangehörigen grundsätzlich Versicherungsschutz.
Zur Bewältigung dieser genannten Einsatzlagen muss die Feuerwehr technisch und personell über eine Grundausstattung verfügen, z.B. über ein geeignetes Boot und persönliche Schutzausrüstung. Zudem müssen die Feuerwehrangehörigen entsprechend ausgebildet und unterwiesen sein.
Die Feuerwehr kann mit der durch ihren jeweiligen Träger zur Verfügung gestellten Ausrüstung, dazu zählen insbesondere auch Boote, im Rahmen einer erweiterten Technischen Hilfeleistung tätig werden. Feuerwehren, die die Leitstelle zu solchen Einsätzen alarmiert, sind zunächst auch verpflichtet, zu solchen Einsätzen auszurücken. Die Einsatzleitung muss dann an der Einsatzstelle gegebenenfalls entscheiden, ob und in welcher Weise eine Hilfeleistung mit der zur Verfügung stehenden Ausrüstung und auch in Abhängigkeit von der Ausbildung und Qualifikation der Einsatzkräfte möglich und verantwortbar ist. Soweit die Einsatzlage eine Alarmierung einer anerkannten und örtlich zuständigen Wasserrettungseinheit erfordert, kann die Feuerwehr bis zu deren Eintreffen erweiterte Technische Hilfe leisten.
Auch Feuerwehren soll es auf freiwilliger Basis und auf Grundlage der bestehenden Strukturen möglich sein, als Wasserrettungseinheit anerkannt zu werden. Die Voraussetzungen sind in der "Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein für die Anerkennung der Wasserrettungseinheiten, die Ausbildungs- und Ausstattungsstandards sowie die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen" beschrieben.
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein für die Anerkennung der Wasserrettungseinheiten, die Ausbildungs- und Ausstattungsstandards sowie die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen