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Thema : Doppisches Haushaltsrecht

Rückstellungen, Sonderposten Gebührenausgleich

Letzte Aktualisierung: 03.12.2018

1.101 Rückstellungen, Sonderposten Gebührenausgleich

Frage: Die GemHVO Doppik sieht in § 24 Nr. 4 vor Rückstellungen für später entstehende Kosten zu bilden sowie nach § 50 Abs. 1 Kostenüberdeckungen als Sonderposten "Gebührenausgleich" anzusetzen.

Die GemHVO Kameral sieht die Verzinsung der entsprechenden "Rücklagen" vor.

Eine gleichartige Regelung in der GemHVO Doppik, auch in den Erläuterungen bzw. VV's konnten wir nicht finden.

In der Kameralistik hatten wir für diese Rücklagen eigene Sparbücher angelegt und die Zinsen entsprechend verbucht. Diese Sparbücher existieren auch in der Doppik weiter, so dass auch die Verzinsung weiterhin gegeben ist. Den Bestand der Sparbücher incl. Zinsen haben wir als Anfangsbestand der Rückstellungen in die Eröffnungsbilanz zum 01.01.2011 eingebucht.

Müssen wir die auflaufenden Zinsen in der Doppik auch den Rückstellungen zuführen und wenn ja über welchen Buchungsweg? Die Zinserträge werden ja über Produktgruppe 612 verbucht und nicht direkt bei der Produktgruppe 533 bzw. 538.

In der Kameralistik dienen die Rücklagen dazu, die angesammelten vereinnahmten Beträge im Rechnungswesen gesondert auszuweisen.

Die Doppik soll hingegen umfänglich die wirtschaftlichen Zusammenhänge abbilden. Der Unterschied wird insbesondere bei der 'Rückstellung für später entstehende Kosten' deutlich. Diese Rückstellung ist unabhängig von den tatsächlich erhobenen Gebühren, aber in Höhe der zu erwartenden Kosten zu bilanzieren. Insofern kann die Übernahme des Sparbuchbestandes als Anhalt für die Bemessung der Rückstellungshöhe vor diesem Hintergrund ggf. problematisch erscheinen. (Hinweis: Natürlich muss die Aktivseite der Bilanz auch den Sparbuchbestand als Vermögenswert unter den liquiden Mitteln beinhalten.)

Daneben ist die Abweichung des Haushaltsrechts zum Gebührenrecht stets zu beachten. Der Gebührenbedarf bemisst sich auf Basis einer Vorkalkulation. Die sich u. U. am Ende einer Periode ergebenden Gebührenüber- oder Unterschüsse lassen sich nur aus einer Nachkalkulation (Kostenrechnung) ermitteln. Das gemeindliche Rechnungswesen (Ergebnisrechnung) stellt nicht automatisch die (Nach-)Kalkulation im Sinne des Kommunalabgabengesetzes dar.

Die Rückstellung für später entstehende Kosten ist nur in Höhe des Betrages anzusetzen, der nach vernünftiger Beurteilung notwendig ist (§ 41 Abs. 6 GemHVO- Doppik).

Die notwendige Rückstellungshöhe bestimmt sich nach den zu erwartenden Kosten.

Beispiel Deponienachsorge: Da mit Beginn der Nachsorgephase verursachungsgerecht hierfür keine Deponiegebühren mehr erhoben werden können, muss zu den Zeitpunkten für die Nachsorge das erforderliche Kapital insgesamt zur Verfügung stehen. Die auf aktueller Preisbasis abschätzbaren Kosten werden folglich mit einem Preissteigerungsindex versehen werden müssen. Durch Abzinsung der in der Zukunft zu erwartenden Ausgabenbeträge erhält man den Betrag, der bis zum Ende der Verfüllzeit über die Deponiegebühren erwirtschaftet sein muss. Der Finanzbedarf ergibt sich folglich aus den angesammelten Gebühren zzgl. den Zinserträgen aus der Anlage dieser Gebührenanteile.

Einen ähnlichen Effekt erzielt man, wenn die zu erwartenden Nachsorgekosten nicht sogleich mit dem zukünftigen Preisniveau bewertet und anschließend abgezinst, sondern zum jeweiligen Bilanzstichtag an das aktuelle Preisniveau angepasst werden.

In beiden Fällen ergeben sich jährliche Zuführungen zur Erhöhung der Rückstellung (Kto. 5491).

Langfristig können sich finanzwirtschaftliche Probleme ergeben, wenn die Zinserträge (Kto. 461) dauerhaft geringer ausfallen als die Zuführungen an die Rückstellung (Kto. 5491). In diesem Fall muss später ggf. die Kommune mit allgemeinen Deckungsmitteln einspringen.

Gebührenüberschüsse werden in der Doppik in einem Sonderposten nachgewiesen (§ 50 Abs. 1 GemHVO-Doppik).

Sofern die Verzinsung der Gebührenüberschüsse abgabenrechtlich dem Gebührenzahler gutzubringen ist, könnten die Zinsanteile ebenfalls als Kostenüberdeckungen bzw. als Gebührenüberschüsse zu qualifizieren sein, wenn die Gebührenüberschüsse nicht bereits als Abzugskapital bei der Berechnung des zu verzinsenden Anlagekapitals Berücksichtigung fanden. In diesem Fall könnten sie aus Gründen der Transparenz als Zuführung an den Sonderposten (Kto. 5498) ausgewiesen werden oder aber sogleich gebührenmindernd im Ifd. Jahr eingesetzt werden.

Die Zuführungen an die Rückstellung bzw. den Sonderposten und die Zinserträge sollten in der betreffenden Aufgaben-Produktgruppe (Produktbereich 53) erscheinen. Nach den Zuordnungsvorschriften sind die Zinserträge in der Produktgruppe 612 auszuweisen, "soweit [diese] nicht einzelnen Aufgabenbereichen zuzuordnen" sind.

Sofern die Gebührenüberschüsse als Bestandteil des Abzugskapitals bei der Berechnung des zu verzinsenden Anlagekapitals behandelt werden, sollten die Zinserträge in der Produktgruppe 612 angesiedelt bleiben (andernfalls könnte eine doppelte Berücksichtigung drohen).

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