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Thema : Kassensicherungssysteme

Mitteilungen über die elektronischen Aufzeichnungssysteme - Meldeverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung

Letzte Aktualisierung: 12.12.2024

Nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO) sind Steuerpflichtige, die aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems (eAs) erfassen, verpflichtet, ihrem zuständigen Finanzamt Mitteilungen über die elektronischen Aufzeichnungssysteme zu erstatten (Anschaffung und Außerbetriebnahme).

Wichtige Fristen für die Mitteilung von eAs: 2025 und darüber hinaus

Ab dem 1. Januar 2025 können Steuerpflichtige ihre Mitteilung elektronisch über „Mein ELSTER“ oder eine Drittanbietersoftware via der ERIC-Schnittstelle mittels des Formulars „Mitteilungsverfahren nach § 146a Absatz 4 AO“ an die Finanzverwaltung übermitteln.

Für vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme ist die Mitteilung bis zum 31. Juli 2025 zu erstatten. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte oder außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme mitzuteilen.

Für weitere Informationen besuchen sie bitte die Webseite des Bundesministeriums der Finanzen.

Den Link zu der Ausfüllanleitung für die Mitteilung eines elektronischen Aufzeichnungssystems finden Sie hier.

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