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Finanzministerium : Thema: Ministerien & Behörden

Dr. Silke Schneider

Ministerin für Finanzen

Aktuelles aus der Steuerverwaltung zum Jahreswechsel 2025/2026

Wann muss ich meine Steuererklärung abgeben und wann wird sie bearbeitet?

Letzte Aktualisierung: 07.01.2026

Bearbeitungsbeginn der Einkommensteuererklärungen 2025

Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr ist grund­sätzlich ab dem 1. Januar des Folgejahres möglich. Allerdings werden sämtliche Erklärun­gen, die elektronisch oder auf Papier vor Mitte März für das Vorjahr eingehen, in den Fi­nanzämtern zunächst gesammelt und noch nicht bearbeitet. Hintergrund ist, dass die Finanzämter des Landes Schleswig-Holstein – so wie alle Fi­nanzämter bundesweit – frühestens Mitte März 2026 mit der Bearbeitung der Steuererklärungen für das Jahr 2025 beginnen können. Arbeitgeber, Versicherungen und weitere Institutionen übermitteln elektronisch bis zum letzten Tag im Februar an die Fi­nanzämter relevante Daten für das Vorjahr wie Lohnsteuerbescheinigungen oder Rentenbezugsmitteilungen. Anschließend werden diese Daten aufbereitet, bevor die Bearbeitung der Steuererklärungen beginnen kann.

Tipp: Wenn Ihnen zu Beginn des Folgejahres noch nicht alle notwendigen Daten vorliegen (z. B. zu Lohn, Lohnersatzleistungen oder Versicherungsbeiträgen), übernehmen Sie bitte nicht einfach die Werte aus dem Vorjahr. Warten Sie mit der Abgabe der Erklärung, bis Sie die richtigen Angaben haben. Vollständige und korrekte Daten helfen, Ihre Erklärung schneller zu bearbeiten.

Warum variiert die Bearbeitungsdauer? 

Die Bearbeitung der Steuererklärungen erfolgt teilweise automatisiert. Vollautomatisiert bearbeitete Erklärungen (sogenannte Autofälle) können innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen werden. Die elektronische Abgabe der Steuererklärung über ELSTER erhöht die Chance, dass die Erklärung zum Autofall wird, da bereits vor der Übermittlung eine Plausibilitäts­prüfung erfolgt. Papiererklärungen müssen hingegen erst digitalisiert werden, was die Be­arbeitung verzögert. Bei einigen Erklärungen ist zudem eine personelle Nachbearbeitung erforderlich, die in der Reihenfolge des Eingangs erfolgt.

Welche Fristen zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen sind zum Jahres­wechsel und im Jahr 2026 zu beachten?

Für den Besteuerungszeitraum 2024 gelten letztmalig allgemeine Fristverlängerungen für die Abgabe von Steuererklärungen, die mit Unterstützung einer Steuerberatung erstellt wurden. Diese Corona-Sonderregelungen werden ab dem Besteuerungszeitraum 2025 nicht mehr gewährt. Die gesetzlichen Regelungen in §§ 109, 149 Abgabenordnung gelten damit wieder uneingeschränkt.

Das bedeutet: Steuerpflichtige ohne steuerlichen Berater haben ihre Steuererklärung für das Jahr 2025 grundsätzlich bis zum 31. Juli 2026 abzugeben. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, hat noch bis Ende 2029 Zeit, eine Steuererklärung für das Jahr 2025 abzu­geben (Veranlagung auf Antrag).

Die Abgabefristen für Veranlagungen auf Antrag für das Jahr 2020 laufen zum 31.12.2025 und für das Jahr 2021 zum 31.12.2026 ab.

Für steuerlich beratene Steuerpflichtige, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, läuft die Frist für das Jahr 2024 zum 30.04.2026 ab.

Digitaler Steuerbescheid: Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe (§ 122a AO)


Wer seinen Steuerbescheid in digitaler Form erhalten möchte, muss dieses Jahr letztmalig aktiv dazu einwilligen. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein wirbt dafür, von der elektronischen Bekanntgabe in ELSTER Gebrauch zu machen.

Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden als Regelfall wurde bundesweit auf den 1. Januar 2027 verschoben. Ab diesem Zeitpunkt stellt das Finanzamt Steuerbescheide und andere Schreiben automatisch über ELSTER zum Abruf bereit, wenn Steuerpflichtige die entsprechende Steuererklärung zuvor über ELSTER eingereicht haben. Mit der Verschiebung des Anwendungszeitpunkts soll allen Beteiligten ausreichend Zeit eingeräumt werden, sich auf die Umstellung von der postalischen Bekanntgabe in Papierform auf die elektronische Bereitstellung des Steuerbescheides einzustellen.


Für 2026 gilt durch diese Verschiebung noch die Regelung der Vorjahre: Wer seinen Steuerbescheid in digitaler Form erhalten möchte, muss in diesem Jahr letztmalig aktiv dazu einwilligen. Ab 2027 gilt: Wer für eine elektronisch übermittelte Steuererklärung eine Bekanntgabe des Bescheids per Post in Papierform möchte, muss der elektronischen Bekanntgabe ab 2027 aktiv widersprechen. Für in Papierform eingereichte Steuererklärungen ist ein solcher Antrag nicht notwendig.

Was bedeutet das konkret für Steuerpflichtige?

  • Wer bereits in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt hat oder im Jahr 2026 einwilligen wird, erhält grundsätzlich einen elektronischen Steuerbescheid. Wer nicht einwilligt, erhält auch im Jahr 2026 weiterhin einen Steuerbescheid in Papierform.

  • Wer auch nach 2026 den Steuerbescheid in Papierform erhalten möchte, muss dies beantragen. Eine entsprechende elektronische Antragsmöglichkeit wird im Laufe des Jahres 2026 zur Verfügung gestellt. Erforderlich ist dieser Antrag erst ab dem
    1. Januar 2027.

  • Kein Antrag auf Papierform des Steuerbescheids ist notwendig für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung in Papierform abgeben haben: Steuerpflichtige, die weder steuerlich beraten noch selbst bei ELSTER registriert sind, erhalten ihren Steuerbescheid auch nach neuer Rechtslage weiterhin ohne Antrag postalisch in Papierform.

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