Vor dem Hintergrund des aktuellen dynamischen Geflügelpestgeschehens im Land hat das Landwirtschaftsministerium heute eine Allgemeinverfügung zur Festlegung von sogenannten Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen erlassen. Damit wird eine einheitliche Grundlage für die Einhaltung von Hygienevorschriften für Geflügelhalterinnen und -halter im Land geschaffen. Die Allgemeinverfügung tritt morgen, am 24. November 2021, in Kraft und ist für alle gewerblichen und privaten Geflügelhalter in Schleswig-Holstein verbindlich.
Die Allgemeinverfügung gilt für alle privaten sowie gewerblichen Halterinnen und Halter von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln, Wachteln, Enten und Gänsen sowie Vögeln anderer Arten, die der Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern, sonstigen Erzeugnissen sowie der Wiederaufstockung von Wildbeständen oder der Zucht für die genannte Erzeugung dienen oder aus anderen Gründen gehalten werden. Sie gilt somit auch für Vögel, die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen, Turnierkämpfe, zur Zucht oder zum Verkauf gehalten werden. Ausgenommen von der Regelung sind Heimtiere.
Zu den Biosicherheitsmaßnahmen gehört unter anderem, dass in den Haltungen gesonderte Schutzkleidung inklusive getrenntem Schuhwerk getragen werden muss. Alle Geflügelhaltungen müssen vor den Eingängen zu den Stallungen Desinfektionsmatten oder -wannen zur Schuhdesinfektion einrichten. Personen müssen unmittelbar vor Betreten der Haltung ihre Hände waschen und desinfizieren. Transportmittel wie Fahrzeuge und Behältnisse sind nach jeder Verwendung unmittelbar zu reinigen und zu desinfizieren. Zudem ist die Aufnahme von Geflügel über Märkte, Börsen oder den mobilen Handel verboten.
Die Allgemeinverfügung zur Festlegung von vorbeugenden Biosicherheitsmaßnahmen ist einsehbar unter:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/Themen/Landwirtschaft/Gefluegelpest/Gefluegelpest/gefluegelpest.html