KIEL. Das Oberverwaltungsgericht in Schleswig hat die Beschwerde gegen die Entnahme des Goldschakals auf der Insel Sylt im Eilverfahren zurückgewiesen. Der vorherige Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2025 wurde damit bestätigt. Somit steht fest, dass der Goldschakal auf Sylt von den Jagdberechtigten der Insel entnommen werden darf. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Hintergrund:
Nach mehreren Rissvorfällen auf Sylt hat das Landesamt für Umwelt (LfU) – nach Berücksichtigung der Stellungnahmen durch die Naturschutzverbände – am Abend des 4. Juni 2025 eine Allgemeinverfügung für die Entnahme eines Goldschakals veröffentlicht. Diese ist um 0 Uhr am Donnerstag, den 5. Juni 2025, in Kraft getreten.
Die Allgemeinverfügung finden Sie hier:
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