KIEL. Das Kabinett hat heute (18. Juni) dem Entwurf der Novelle des Gesetzes über die Energiewende, den Klimaschutz und die Anpassung an die Folgen des Klimawandels (EWKG) zugestimmt. Mit der Novelle soll das im Koalitionsvertrag vereinbarte Ziel der Klimaneutralität 2040 gesetzlich festgeschrieben werden. Gleiches gilt für das Ziel von mindestens 45 Terawattstunden (TWh) Stromerzeugung an Land durch Erneuerbare Energien bis zum Jahr 2030. Die Landesregierung reagiert mit der Gesetzesänderung zudem auf veränderte Rahmenbedingungen im Bund. Durch die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sowie die Verabschiedung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG), des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) und des Klimaanpassungsgesetzes (KAnG) wurden weitreichende Gesetzesanpassungen notwendig.
„Schleswig-Holstein hatte noch vor dem Bund ein eigenes Klimaschutzgesetz und ist immer gut damit gefahren, aktiv und ambitioniert vorranzugehen. Diesen Weg gehen wir weiter. Klimaschutz ist längst mehr als ein Umweltthema, es geht um unser aller Sicherheit und wirtschaftliches Wohlergehen“
, betonte Klimaschutzminister Tobias Goldschmidt, der den Gesetzesentwurf heute gemeinsam mit Staatssekretär Joschka Knuth öffentlich vorstellte. Mit der EWKG-Novelle lege Schwarz-Grün ein Gesetz vor, welches in die Zeit passe: „Mit dem novellierten EWKG setzt Schleswig-Holstein die Segel klar auf Kurs Klimaneutralität. Wir setzen auf stringente Maßnahmen und lassen bei der Umsetzung Augenmaß walten“
, sagte Goldschmidt.
„Die weltweiten Extremwetterereignisse zeigen uns eindrücklich, dass wir beim Klimaschutz keine Zeit zu verlieren haben. Mit dieser Novelle tragen wir den klimapolitischen Notwendigkeiten Rechnung. Das Klimaziel 2040 und unser Ausbauziel für Erneuerbare Energien erhalten Gesetzesrang. Ganz konkret haben wir in die Novelle ein paar echte Klimaschutzbeschleuniger eingebaut – beispielsweise einen PV-Standard für Neubauten von Wohnhäusern und Parkplätzen.“
Gleichzeitig schaffe man Klarheit und Orientierung für die Menschen im Land und diejenigen, die die Wärmewende vor Ort umsetzen. „Wir wissen, dass die Wärmewende in unseren Kommunen viele Kräfte bindet. Mit diesem Gesetz geben wir ihnen Planungssicherheit und schaffen Vereinfachungsoptionen: von verkürzten Verfahren, über die Möglichkeit, die Wärmeplanung im sogenannten Konvoi-Verfahren zu erstellen, bis zur Option, die Wärmepläne erst ein halbes Jahr später vorzulegen. Unsere Kommunen erhalten viele Spielräume, die Wärmewende unbürokratisch und unkompliziert zu planen und sich rechtzeitig darauf einzustellen“
, sagte Goldschmidt. „Mit klaren landesrechtlichen Maßnahmen werden wir im Sinne unserer Verbraucherinnen und Verbraucher für mehr Transparenz bei den Fernwärmepreisen sorgen. Wärmenetze sind Möglichmacher für die klimaneutrale Wärmeversorgung und werden sich auf Dauer nur durchsetzen, wenn dort Wärme zu wettbewerbsfähigen Preisen angeboten wird.“
Erstmals findet das Thema Klimaanpassung Eingang in das Gesetz: „Die Starkwetterereignisse der letzten Wochen haben uns nochmal schonungslos vor Augen geführt: Ökologische Krisenmomente werden zunehmend zur Normalität; Naturkatastrophen kommen immer häufiger vor. Als Gesellschaft müssen wir deutlich mehr Vorsorge treffen – und das auf allen Ebenen. Klimaschutz und Klimaanpassung sind heute auch Sicherheitsthemen“
, sagte Goldschmidt.
Staatssekretär Knuth ergänzte: „Mit dem neuen EWKG legen wir klare Kriterien für die Klimaanpassungskonzepte fest, die die Kommunen zukünftig vorlegen müssen. Dabei lassen wir sie nicht allein, jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt erhält 150.000 Euro für die Konzepterstellung. Gemeinsam machen wir Schleswig-Holstein klimakrisenfest“
, sagte Knuth.
Nach dem heutigen Kabinettsbeschluss startet die Verbändeanhörung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Voraussichtlich direkt nach der parlamentarischen Sommerpause soll der Gesetzesentwurf dem Landtag zur Beratung und Beschlussfassung zugeleitet werden. Geklärtes Ziel der Landesregierung ist ein Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.01.2025.
Wichtige Neuregelungen der EWKG-Novelle
- Klimaziel: Das im Koalitionsvertrag vereinbarte Ziel der Klimaneutralität 2040 wird im neuen EWKG gesetzlich festgeschrieben;
- Ausbauziel für Erneuerbare Energien: Das Ziel von mindestens 45 Terawattstunden (TWh) Stromerzeugung aus Erneuerbare Energien an Land bis zum Jahr 2030 wird ebenfalls im EWKG gesetzlich festgeschrieben. Zum Vergleich: Im Jahr 2023 waren es 20,6 TWh; im Jahr 2012 nur 10,4 TWh.
- PV-Standards: Beim Neubau von Wohngebäuden und bei Parkplatzneubauten, -erweiterungen und -sanierungen ab 70 Stellplätzen besteht zukünftig eine PV-Verpflichtung;
- Transparente und faire Fernwärmeversorgung: Wärmenetzbetreiber werden mit dem neuen EWKG verpflichtet, jede Preisänderung in ein Meldeportal einzugeben. Darüber hinaus müssen Fernwärmeunternehmen, die aufgrund überdurchschnittlich hoher Betriebskosten und ineffizient betriebener Netze hohe Preise nehmen, einen Sanierungsfahrplan für ihr Wärmenetz vorlegen.
- Verzahnung mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG): 15 Prozent der Wärmeversorgung bestehender Gebäude müssen weiterhin aus Erneuerbaren Energien stammen, bis die weitergehenden Verpflichtungen des GEG greifen.
- Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG):
Verantwortlich für die Wärmeplanung werden in Schleswig-Holstein die Gemeinden sein. Für die Umsetzung gilt das Zieljahr 2040: Wärmenetze müssen in Schleswig-Holstein – entsprechend des im Gesetz verankerten Klimaziels – spätestens ab dem Jahr 2040 klimaneutral betrieben werden. Darüber hinaus sieht das Land für die Wärmeplanung folgende Erleichterungen vor:
- Für Gemeinden, die wahrscheinlich keinen Anschluss an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz erhalten, gibt es die Möglichkeit eines verkürzten Verfahrens für die Wärmeplanung;
- Gemeinden, die kleiner als 10.000 Einwohner sind (Stand 01.01.2024) können ein vereinfachtes Verfahren durchlaufen;
- Das Land schafft die Möglichkeit, eine gemeinsame Wärmeplanung durchzuführen (Konvoi-Verfahren). Dabei können die Gemeinden die Aufgabe an das zuständige Amt oder den Kreis übertragen;
- Bereits verpflichtete Kommunen erhalten ein Wahlrecht, ob sie nach dem bisherigen EWKG (Ende 2024 oder Ende 2027) ihre Wärmeplanung machen oder nach dem WPG (2026 bzw. 2028).
- Umsetzung des Klimaanpassungsgesetzes (KAnG): Durch die Umsetzung des KAnG werden Verpflichtungen zur Erstellung von Klimaanpassungskonzepten auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte eingeführt. Für die Erstellung des Klimaanpassungskonzepts erhalten die Kreise und kreisfreien Städte eine einmalige Zahlung in Höhe von 150.000 Euro. Die zu erstellenden Klimaanpassungskonzepte müssen mindestens folgende Elemente enthalten:
- Eine Klimarisikoanalyse oder eine vergleichbare Entscheidungsgrundlage;
- Eine Darstellung der Handlungsfelder, in denen Anpassungsbedarf besteht;
- Einen Maßnahmenkatalog zur Umsetzung des Klimaanpassungskonzepts.
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